Vertrauliche Informationen Die Parteien erkennen an, dass jede Partei bestimmte Informationen der anderen Partei erlangen kann, die der Öffentlichkeit nicht allgemein bekannt sind und die von der anderen Partei als vertraulich oder geschützt angesehen würden („Vertrauliche Informationen“). Zu den vertraulichen Informationen gehören unter anderem alle Kaufverträge, die Preisgestaltung von Laetus sowie alle wettbewerbsrelevanten oder geheimen Geschäfts-, Marketing- und technischen Informationen, die von einer Partei gegenüber einer anderen Partei offengelegt werden. Jede Partei stimmt zu, dass für den Fall, dass eine Partei die vertraulichen Informationen der anderen Partei erlangt, die empfangende Partei: (i) vertrauliche Informationen vor unbefugter Offenlegung mit wirtschaftlich zumutbarer Sorgfalt schützen wird, (ii) vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergeben wird, außer an ihre Mitarbeiter, Berater und Konzerngesellschaften, die an der Erfüllung des entsprechenden Kaufvertrags beteiligt sind, und (iii) (außer durch diese Bedingungen genehmigte) vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei verwenden wird. Innerhalb von fünf (5) Werktagen nach einem Antrag einer der Parteien oder nach Stornierung des Kaufs werden alle Materialien oder Medien, die vertrauliche Informationen enthalten, entweder an die ursprüngliche Partei zurückgegeben oder von der empfangenden Partei vernichtet. Die vorstehende Vernichtungsbestimmung gilt nicht für Sicherungskopien vertraulicher Informationen, die von einer der Parteien im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs angefertigt wurden, vorausgesetzt, dass in Bezug auf diese Kopien die hier festgelegten Geheimhaltungspflichten so lange gelten, wie solche Sicherungskopien existieren. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (i) der empfangenden Partei bereits vor dem Zeitpunkt bekannt waren, an dem sie der empfangenden Partei offengelegt werden, oder die von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne Verwendung oder Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, wie schriftlich nachgewiesen wird; (ii) ohne Verstoß gegen diese Bedingungen oder eine andere unrechtmäßige Handlung der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder geworden sind; (iii) rechtmäßig von einer Drittpartei ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht erhalten wurden;
Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?
Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.
Weitere Informationen Die Bank wird den Karteninhaber niemals per E-Mail oder Anruf zur Registrierung oder Bekanntgabe seiner Registrierungsdaten auffordern. Der Ablauf der Registrierung und die Bezugsquellen der Anwendung sind in der Infor- mation „Mehr Sicherheit beim Online-Shopping“ beschrieben, die dem Karteninhaber bereitgestellt wird und bei der Bank erhältlich ist.
Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Ange- botssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 1 SR 822.41 2 SR 241 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entspre- chenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufver- fahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzli- cher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.