Berücksichtigung des Steuerfreibetrags Musterklauseln

Berücksichtigung des Steuerfreibetrags. Bei dem Steuerfreibetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Renten- versicherung ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen echten Freibetrag handelt, d.h., wird ein höheres Arbeitsentgelt umgewandelt, ist nur der übersteigende Betrag sozialversi- cherungspflichtig. Der Steuerfreibetrag ist stets vom Bruttoarbeitsentgelt und nicht von dem auf die Beitrags- bemessungsgrenze begrenzten Arbeitsentgelt in Abzug zu bringen. Dies bedeutet, dass sich bei einem Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von mindestens 5.512 EUR (in den alten Bundesländern im Kalenderjahr 2008) keinerlei Auswirkungen auf die beitragsrechtliche Beurteilung ergeben, wenn dieser Arbeitnehmer jeweils einen monatli- xxxx Xxxxxxxxxx von 212 EUR in Anspruch nimmt, da das für die Beitragsberechnung maß- gebende Arbeitsentgelt in Höhe von (5.512 EUR - 212 EUR =) 5.300 EUR die Beitragsbe- messungsgrenze (West) nicht unterschreitet. Etwas Anderes gilt, wenn der Freibetrag z. B. en bloc in Anspruch genommen wird. Die folgenden Beispiele für den Durchführungsweg Pensionskasse gelten entsprechend für Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direkt- zusage, einer Unterstützungskassenversorgung oder eines Pensionsfonds und grundsätzlich vom 01.01.2005 an auch für die Direktversicherung (Neuzusage). Beispiel 1 (monatlich gleich bleibende Berücksichtigung des Freibetrags) Beschäftigungsverhältnis vom 01.01.2008 an gegen ein Arbeitsentgelt von 3.100 EUR Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. 220 EUR Xxxxxxxxx Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung 2.880 EUR mtl. Freibetrag: 4 % von 63.600 EUR = 2.544 EUR : 12 = 212 EUR Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (220 EUR – 212 EUR) 8 EUR Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt 2.888 EUR Beispiel 2 (jeweils maximale Berücksichtigung des möglichen Freibetrags) Beschäftigungsverhältnis vom 01.01.2008 an gegen ein Arbeitsentgelt von 3.100 EUR Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. 220 EUR Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx: 4 % von 63.600 EUR = 2.544 EUR Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung in den Monaten: Januar 2008 bis November 2008 mtl. 3.100 EUR – 220 EUR (Entgeltumwandlung = Freibetrag) (verbrauchter Freibetrag insgesamt: 220 EUR x 11 Monate = 2.420 EUR, verbleibender Freibetrag 2.544 EUR – 2.420 EUR = 124 EUR) 2.880 EUR Dezember 2008 3.100 EUR – 220 EUR (Entgeltumwandlung) es steht aber nur noch ein Freibetrag von 124 EUR zur Verfügung, also Sozialversi...

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.