Berücksichtigung des Steuerfreibetrags Musterklauseln

Berücksichtigung des Steuerfreibetrags. Bei dem Steuerfreibetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Renten- versicherung ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen echten Freibetrag handelt, d.h., wird ein höheres Arbeitsentgelt umgewandelt, ist nur der übersteigende Betrag sozialversi- cherungspflichtig. Der Steuerfreibetrag ist stets vom Bruttoarbeitsentgelt und nicht von dem auf die Beitrags- bemessungsgrenze begrenzten Arbeitsentgelt in Abzug zu bringen. Dies bedeutet, dass sich bei einem Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von mindestens 5.512 EUR (in den alten Bundesländern im Kalenderjahr 2008) keinerlei Auswirkungen auf die beitragsrechtliche Beurteilung ergeben, wenn dieser Arbeitnehmer jeweils einen monatli- xxxx Xxxxxxxxxx von 212 EUR in Anspruch nimmt, da das für die Beitragsberechnung maß- gebende Arbeitsentgelt in Höhe von (5.512 EUR - 212 EUR =) 5.300 EUR die Beitragsbe- messungsgrenze (West) nicht unterschreitet. Etwas Anderes gilt, wenn der Freibetrag z. B. en bloc in Anspruch genommen wird. Die folgenden Beispiele für den Durchführungsweg Pensionskasse gelten entsprechend für Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direkt- zusage, einer Unterstützungskassenversorgung oder eines Pensionsfonds und grundsätzlich vom 01.01.2005 an auch für die Direktversicherung (Neuzusage). Beispiel 1 (monatlich gleich bleibende Berücksichtigung des Freibetrags) Beschäftigungsverhältnis vom 01.01.2008 an gegen ein Arbeitsentgelt von 3.100 EUR Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. 220 EUR Xxxxxxxxx Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung 2.880 EUR mtl. Freibetrag: 4 % von 63.600 EUR = 2.544 EUR : 12 = 212 EUR Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (220 EUR – 212 EUR) 8 EUR Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt 2.888 EUR Beispiel 2 (jeweils maximale Berücksichtigung des möglichen Freibetrags) Beschäftigungsverhältnis vom 01.01.2008 an gegen ein Arbeitsentgelt von 3.100 EUR Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. 220 EUR Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx: 4 % von 63.600 EUR = 2.544 EUR Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung in den Monaten: Januar 2008 bis November 2008 mtl. 3.100 EUR – 220 EUR (Entgeltumwandlung = Freibetrag) (verbrauchter Freibetrag insgesamt: 220 EUR x 11 Monate = 2.420 EUR, verbleibender Freibetrag 2.544 EUR – 2.420 EUR = 124 EUR) 2.880 EUR Dezember 2008 3.100 EUR – 220 EUR (Entgeltumwandlung) es steht aber nur noch ein Freibetrag von 124 EUR zur Verfügung, also Sozialversi...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.