Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge‌ Musterklauseln

Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge‌. Erträgnisse bei Ausschüttungsanteilscheinen (Ausschütter)
Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge‌. Diese Angaben befinden sich in den Fondsbestimmungen unter Artikel 6.
Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge‌. Erträgnisse bei Ausschüttungsanteilscheinen Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse (Zinsen und Dividenden) können nach Deckung der Kosten nach dem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet werden. Ebenso steht die Ausschüttung von Erträgen aus der Veräußerung von Vermögenswerten des Investmentfonds einschließlich von Bezugsrechten im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft. Eine Ausschüttung aus der Fondsubstanz sowie Zwischenausschüttungen sind zulässig. Das Fondsvermögen darf durch Ausschüttungen in keinem Fall das im Gesetz vorgesehene Mindestvolumen für eine Kündigung unterschreiten. Die Beträge sind an die Inhaber von Ausschüttungsanteilscheinen ab 15. Xxxx des folgenden Rechnungsjahres gegebenenfalls gegen Einziehung eines Erträgnisscheines auszuschütten, der Rest wird auf neue Rechnung vorgetragen. Jedenfalls ist ab 15. Xxxx der gemäß InvFG ermittelte Betrag auszuzahlen, der zutreffendenfalls zur Deckung einer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag des Anteilscheines entfallenden Kapitalertragsteuerabfuhrpflicht zu verwenden ist, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise von den depotführenden Stellen sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 Einkommensteuergesetz bzw. für eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorliegen.
Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge‌. Diese Angaben befinden sich in den Fondsbestimmungen unter Artikel 6. • Kriterien nachhaltiger Investments: Am 18. Dezember 2019 gaben der Europäische Rat und das Europäische Parlament bekannt, dass sie eine politische Einigung über die Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 Offenlegungsverordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (nachstehend Offenlegungsverordnung) erzielt haben und damit einen gesamteuropäischen Rahmen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen schaffen wollen. Die Offenlegungsverordnung sieht einen harmonisierten Ansatz in Bezug auf nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen für Anleger im Finanzdienstleistungssektor des EWR vor. Der Anwendungsbereich der Offenlegungsverordnung ist extrem weit gefasst und deckt ein sehr breites Spektrum an Finanzprodukten (OGAW-Fonds, alternative Investmentfonds, Pensionspläne usw.) und Finanzmarktteilnehmern (z. B. in der EU zugelassene Investmentmanager und -berater) ab. Die Verordnung soll vor allem für Retailinvestoren mehr Transparenz darüber schaffen, wie Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Anlageentscheidungen integrieren und negative Nachhaltigkeitsauswirkungen im Veranlagungsprozess berücksichtigen. Die Ziele sind (i) die Stärkung des Anlegerschutzes bei Finanzprodukten, (ii) die Verbesserung der Offenlegung, die den Anlegern von den Finanzmarktteilnehmern zur Verfügung gestellt wird, sowie (iii) die Verbesserung der Offenlegung, die den Anlegern in Bezug auf Finanzprodukte zur Verfügung gestellt wird, um u.a. den Anlegern eine fundierte Anlageentscheidung zu ermöglichen. Die Offenlegungsverordnung wird durch die Taxonomieverordnung geändert und erweitert, die gesonderte und zusätzliche Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer einführt. Ziel der Verordnung ist es, einen Rahmen zu schaffen, der nachhaltige Investitionen erleichtert. Sie legt harmonisierte Kriterien fest, um zu bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig eingestuft werden kann, und umreißt eine Reihe von Offenlegungspflichten, um die Transparenz zu erhöhen und einen objektiven Vergleichsmaßstab von Finanzprodukten hinsichtlich des Anteils ihrer Investitionen, die zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten beitragen, zu ermöglichen. Für die Zwecke der Offenlegungsverordnung erfüllt die Verwaltungsgesellschaft die Kriterien eines "Finanzmarktteilnehmers", während jeder von uns verwaltete Fonds (einschließlich Spezialfonds) als ein "Finanzprodu...

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.