Alternative Investmentfonds Manager Gesetz Musterklauseln

Alternative Investmentfonds Manager Gesetz. Veröffentlichungen gemäß § 19 ImmoInvFG i.V.m. § 10 KMG erfolgen ab 01.01.2010 in elektronischer Form auf der Internetseite der KAG für Immobilien. Die Mitteilung, dass Veröffentlichungen künftig nur noch in elektronischer Form auf der Internet-Seite der KAG für Immobilien erfolgen, wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 01.10.2009 geschaltet. Den interessierten Anleger:innen sind der zurzeit gültige Prospekt (mit den Informationen gemäß § 21 AIFMG), das Basisinformationsblatt und die Fondsbestimmungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Prospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Rechenschaftsbericht. Wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als acht Monate zurückliegt, wird den interessierten Anleger:innen auch der Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle genannten Dokumente sind auf der Homepage der KAG für Immobilien unter xxx.xxxxxxxxxx.xx abrufbar. Die regelmäßigen Informationen gemäß § 21 Abs. 1 Z 16 AIFMG über - den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des Fonds die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, wobei darauf hingewiesen wird, dass es sich bei Immobilien um Vermögensgegenstände handelt, die an sich im Sinne des AIFMG schwer zu liquidieren sind, - jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des Fonds, - alle Änderungen zum maximalen Umfang, in dem die KAG für Immobilien für Rechnung des Fonds eine Hebelfinanzierung einsetzen kann sowie - die Gesamthöhe der Hebelfinanzierung des Fonds finden Sie im aktuellen Rechenschaftsbericht des Fonds. Das aktuelle Risikoprofil des Fonds und die von der KAG für Immobilien zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagement-Systeme sowie die grundsätzlichen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des Fonds sind im vorliegenden Dokument enthalten. Der Immobilienfonds ist in folgenden Ländern zum öffentlichen Vertrieb zugelassen: Republik Österreich Ein Vertrieb des Immobilienfonds darf nur in jenen Ländern erfolgen, in jenen er zum Vertrieb zugelassen wurde. Gemäß Artikel 2 der Fondsbestimmungen ist die Zahl- und Einreichstelle in Bezug auf den Immobilienfonds in Österreich: „Anteilscheine an österreichischen Immobilienfonds sind Wertpapiere, die Rechte der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des Immobilienfonds verbriefen. Immobilienfonds investieren die ihnen von den Anteilinhabern zufließenden Gelder nach dem Grundsatz der Risikomischung insbesondere in Grundstücke, Gebäude und eigene Bauprojekte und halten ...
Alternative Investmentfonds Manager Gesetz. 2 Investmentfondsgesetz 2011 idgF Die regelmäßigen Informationen gemäß § 21 Abs. 1 Z 16 AIFMG über ▪ den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des Fonds die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, ▪ jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des Fonds, ▪ alle Änderungen zum maximalen Umfang, in dem die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des Fonds eine Hebelfinanzierung einsetzen kann, sowie etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, die im Rahmen der Hebelfinanzierung gewährt wurden, sowie ▪ die Gesamthöhe der Hebelfinanzierung des Fonds und ▪ jede wesentliche Änderung der in diesem Dokument aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahres finden Sie im aktuellen Rechenschaftsbericht des Fonds. Das aktuelle Risikoprofil des Fonds und die von der Verwaltungsgesellschaft zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagement-Systeme sowie die grundsätzlichen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des Fonds sind im vorliegenden Dokument enthalten. Der Investmentfonds wurde nicht nach den betreffenden Rechtsvorschriften in den USA registriert. Anteile des Investmentfonds sind somit weder für den Vertrieb in den USA noch für den Vertrieb an jegliche US- Staatsbürger (oder Personen, die dort ihren ständigen Aufenthalt haben) oder Personen- oder Kapitalgesellschaften, die nach den Gesetzen der USA gegründet wurden, bestimmt. Im Zuge der Umsetzung der US-amerikanischen FATCA-Steuerbestimmungen („Foreign Account Tax Compliance Act“) wurde der Fondsregistrierungsprozesses bei der IRS („Internal Revenue Service“) durchgeführt und dem Fonds wurde eine GIIN („Global Intermediary Identification Number“) zugewiesen. Diese wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.