Beschränkung und Widerruf. 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil bin- nen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Ver- trag als genehmigt. 2 Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung. 3 Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindli- chen Vertrages schliesst den Anspruch auf Xxxxxxxxxxxxx nicht ohne weiteres aus. 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in des- sen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. 2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berech- tigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Ver- tretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. 3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen. 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. 2 Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. 3 Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der er- folgten Kundgebung. 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Voll- machtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden ande- ren Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6 2 Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig. 3 Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kund- gegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläu- bigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Wi- derruf mitgeteilt hat.
Appears in 3 contracts
Samples: Bundesgesetz, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Beschränkung und Widerruf. 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil bin- nen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Ver- trag als genehmigt.
2 Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3 Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindli- chen Vertrages schliesst den Anspruch auf Xxxxxxxxxxxxx nicht ohne weiteres aus.
1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in des- sen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berech- tigt be- rechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Ver- tretungsverhältnis Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig gleichgül- tig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
2 Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.
3 Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteiltmitge- teilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der er- folgten erfolgten Kundgebung.
1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Voll- machtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden ande- ren an- deren Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6können.3
2 Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.
3 Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kund- gegebenkundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläu- bigen 3 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR, Schl- und UeB des X. Tit.). gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Wi- derruf Widerruf mitgeteilt hat.
Appears in 2 contracts
Samples: Bundesgesetz, Bundesgesetz
Beschränkung und Widerruf. 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil bin- nen binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Ver- trag Vertrag als genehmigt.
2 Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3 Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindli- chen unverbind- lichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Xxxxxxxxxxxxx Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in des- sen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berech- tigt berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Ver- tretungsverhältnis Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig gleich- gültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
2 Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.
3 Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteiltmit- geteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der er- folgten erfolgten Kundgebung.
1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Voll- machtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden ande- ren anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, GesellschaftsvertragGesellschaftsver- trag, Auftrag, ergeben können.6können.3
2 Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.
3 Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kund- gegebenkundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläu- bigen gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Wi- derruf Widerruf mitgeteilt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Bundesgesetz