Haftung und Verjährung Musterklauseln

Haftung und Verjährung. 15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Haftung und Verjährung. Die Haftung des Maklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf den Betrag von 1,230 Mio. Euro für jeden Schadensfall und 1,850 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres begrenzt. Der Makler hält bis zu diesen Summen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Makler wird dazu auf Anforderung des Auftraggebers eine Empfehlung abgeben. Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Maklervertrag wegen einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch fünf Jahre nach Beendigung des Maklerauftrags. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Unberührt bleibt ferner die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit.
Haftung und Verjährung. 7.1 Die Haftung und die Verjährung von Ansprüchen des Ingenieurs richten sich nach den gesetz- lichen Vorschriften.
Haftung und Verjährung. 1. Die Haftung der Verkäuferin, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer XI. eingeschränkt.
Haftung und Verjährung. 8.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Künstlers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Haftung und Verjährung. 10.1. Die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt und Kompetenz auszuüben, und haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZO.
Haftung und Verjährung. 1. Soweit die Ziff. VII. und VIII. keine abweichenden Regelungen treffen, haftet der Lieferant für etwaige Vertrags- oder sonstige Pflichtverletzungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für dienst- oder werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.5.
Haftung und Verjährung. Schadensersatzansprüche sind unabhängig vom Rechtsgrund und von der Art der Pflichtverletzung, einschl. unerlaubter Hand- lungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungs- gehilfen von eza! vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet eza! für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Scha- dens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendun- gen, wegen von Dritten erlittenen Schäden sowie auf sonstige mit- telbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt wer- den, es sei denn, ein von eza! garantiertes Beschaffenheitsmerk- mal bezweckt gerade den Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern. Soweit die Haftung von eza! ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von eza!. Ansprüche der Vertragspartner gegen eza!, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, verjähren in einem Kalenderjahr nach Erbringung der Leistung seitens eza! bzw. nach Ende der Veranstaltung, soweit nicht Ansprüche aus vorsätzlichem Verhal- ten von eza! oder des Veranstalters betroffen sind. Ansprüche des Vertragspartners gegen eza! wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahr- lässigen Pflichtverletzung von eza!, eines gesetzlichen Vertreters von eza! oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, un- terliegen der gesetzlichen Verjährung. eza! übernimmt für den Inhalt von Energieberatungen, die im eza!-Haus, in einer seiner Beratungsstellen, auf Messen oder sonstigen Veranstaltungen stattfinden keinerlei Haftung.
Haftung und Verjährung. 1. Wenn die von uns erbrachten Lieferungen oder Leistungen durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor- oder nachvertraglichen erfolgten Vorschäden und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung der von uns gelieferten Ersatzteile – von Ihnen nicht vertragsgemäße verwendet werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche Ihrerseits die nachfolgenden Regelungen.
Haftung und Verjährung. (a) Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.