Common use of Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen Clause in Contracts

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: Seite, www.gefa-bank.de, www.scania.com

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten versicher- ten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - eines mit dem versicherten Fahrzeug Aufliegers – geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher üb- licher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.xxv24.de, www.xxv24.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug Fahrzeug: ▪ verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers ▪ eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher der üblichen Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: ais-w.com, ais-w.com

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug Pkw verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug Pkw geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug Pkw ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden verursacht werdenVersicherungsschutz.

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Samples: tffdiscourseupload.s3.dualstack.eu-central-1.amazonaws.com, www.vbed.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die BeschädigungBeschädi- gung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, Aufliegers - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten ver- sicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten abgeschlepp- ten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.sv-sachsen.de, www.sv-sachsen.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden verursacht werdenVersicherungsschutz.

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Samples: www.leaseplan.com, www.vbed.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen ver- bundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht Kraft- fahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung Hilfeleis- tungen ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten abge- schleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.insurancestation.de, tffdiscourseupload.s3.dualstack.eu-central-1.amazonaws.com

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.7.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - Abhanden- kommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers • eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten geschlepp- ten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher der üblichen Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werdenwer- den.

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Samples: www.diebayerische.de, www.diebayerische.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung Zer- störung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges betriebs-unfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden verursacht werdenVersicherungsschutz.

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Samples: deckungskarten.eu

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers Anhän- gers oder Aufliegers, - Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung Hil- feleistung abgeschleppt wird und wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden verursacht werdenVersicherungsschutz.

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Samples: www.insurancestation.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden verursacht werdenVersicherungsschutz.

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Samples: Seite

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die BeschädigungBeschädi- gung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines ei- nes mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers An- hängers oder Aufliegers, - Aufliegers oder eines mit dem versicherten versicher- ten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug Fahr- zeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden verursacht werdenVersicherungsschutz.

Appears in 1 contract

Samples: www.xxv24.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers – eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten abge- schleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.athlon.com

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - . • eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten FahrzeugsFahr- zeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht ver- ursacht werden.

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Samples: www.xxv24.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers Anhän- gers oder Aufliegers, - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten ab- geschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten versicher- ten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird wird, und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht verur- sacht werden.

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Samples: www.swu.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers An- hängers oder Aufliegers, - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten ver- sicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Ab- sicht abgeschleppt wird wird, und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.wgv.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - Abhanden- kommen eines mit dem versicherten Fahrzeug - verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher der üblichen Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.diebayerische.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, Aufliegers oder - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.oeffentliche.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug Pkw verbundenen Anhängers oder AufliegersAnhängers, - eines mit dem versicherten Fahrzeug Pkw geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug Pkw ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.ruv.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers An- hängers oder Aufliegers, - Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten geschlepp- ten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden verursacht werdenVersicherungsschutz.

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Samples: www.kazenmaier.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten ver- sicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges betriebsun- fähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und abge- schleppt wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug Fahr- zeug verursachte Schäden verursacht werdenVersicherungsschutz.

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Samples: www.insurancestation.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder AufliegersAn- hängers, - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten ver- sicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Ab- sicht abgeschleppt wird wird, und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.wgv.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten ver- sicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung Hilfeleistungen zulässigerweise und ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werdenwer- den.

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Samples: huk-darmstadt.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers – eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten abgeschlepp- ten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.leaseplan.com

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.7.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten versicher- ten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten FahrzeugsFahr- zeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung Hilfeleis- tung abgeschleppt wird und wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug Fahr- zeug verursachte Schäden verursacht werdenVersicherungsschutz.

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Samples: rauch-versicherungen.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die BeschädigungBe- schädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - Abhan- denkommen • eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen ver- bundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers • eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten ge- schleppten oder abgeschleppten FahrzeugsFahr- zeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges be- triebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher übli- cher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten abge- schleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.aap-insurance.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.6.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen Abhanden- kommen eines mit dem versicherten Fahrzeug - verbundenen Anhängers oder Aufliegers - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten geschlepp- ten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahr-zeug im Rahmen der üblichen Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werdenwer- den.

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Samples: www.diebayerische.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten versi- cherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten ab- geschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten versicher- ten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird wird, und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht verur- sacht werden.

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Samples: www.insurancestation.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - Abhanden- kommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten FahrzeugsFahrzeuges. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Wenn mit dem versicherten versi- cherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden verursacht werdenVersicherungsschutz.

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Samples: ais-w.com

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten geschlepp- ten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug KraLfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges be- triebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden verursacht werdenVersicherungsschutz.

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Samples: www.bwk-online.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers – eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher der üblichen Hilfeleistung ohne gewerb- liche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.mecklenburgische.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - eines mit dem versicherten Fahrzeug Aufliegers – geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht Kraft- fahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung Hilfelei- stung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten abge- schleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.cosmosdirekt.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die BeschädigungBeschädi- gung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - Abhandenkommens eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers oder eines mit dem versicherten versi- cherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug Fahr- zeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden verursacht werdenVersicherungsschutz.

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Samples: www.insurancestation.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.kravag.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug - verbundenen Anhängers oder Aufliegers, Aufliegers - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher der üblichen Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.diebayerische.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen ver- bundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges betriebsun- fähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden verursacht werdenVer- sicherungsschutz.

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Samples: www.hvs-online.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - Abhanden- kommen eines mit dem versicherten Fahrzeug - verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten FahrzeugsFahrzeuges. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges betriebs- unfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.oevb.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - Aufliegers • eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.sparkassen-direkt.de

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. 4. A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - An- hängers – eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten ver- sicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Ab- sicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

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Samples: www.wgv.de