Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte. (1) Die Tätigkeiten wissenschaftlicher Hilfskräfte mit Master/ Diplom grenzen sich von denen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es handelt sich hierbei in der Regel um Tätigkeiten, die von HochschullehrerInnen und wissenschaftlichen MitarbeiterInnen vorgegeben, kontrolliert und verantwortet werden. Hierbei werden durchaus selbstständige Tätigkeiten erwartet bzw. verlangt, diese müssen sich aber in einem vorgegebenen Rahmen bewegen und letztlich von einem Dritten (s. o.) „abgenommen“ bzw. verantwortet werden. Es handelt sich also um „unterstützende“ Tätigkeiten. (2) In folgenden Fällen kann eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgen: - bei Tutorentätigkeiten (diese sollten über das ganze Semester doppelt so viele Stunden umfassen wie die Präsenzstunden für z. B. Vor-, Nachbereitung und Korrekturen); - für den Übergang zwischen Studium und Arbeitsleben (auch in der Hochschule); - als Fortführung bestehender Hilfskraftverträge (SHK/WHB), wenn sich das Aufgabengebiet nicht grundsätzlich verändert hat; - bei unterstützenden Tätigkeiten. (3) In folgenden Fällen kann eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft nicht erfolgen: - bei Promovierten; - wenn bereits ein Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeite- rin/wissenschaftlicher Mitarbeiter vorgelegen hat; - wenn überwiegend Aufgaben in Technik und Verwaltung übernommen werden sollen; - wenn die Einstellung zum Zwecke der Promotion vorgenommen werden soll. - Stipendiatinnen und Stipendiaten werden in der Regel als Wissenschaftliche MitarbeiterInnen aufgestockt. Dies gilt nur für Aufstockungen nach Inkrafttreten dieser DV. (4) Der Stundenumfang umfasst bis zu 9,5 Stunden. Die Mindestlaufzeit eines WHK- Vertrages beträgt in der Regel drei Monate. Insgesamt kann eine wissenschaftliche Hilfskraft zwei Jahre beschäftigt werden. Danach sollte sich ein Vertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter anschließen. In begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Regelungen abgewichen werden. (5) Die Tätigkeiten sollen, unter Berücksichtigung der Punkte unter 1 im Einstellungsantrag und in der Stellenausschreibung in der RUB-Stellenbörse aussagekräftig und nachvollziehbar beschrieben werden. (6) WHK dürfen zusätzlich zu ihrem WHK-Vertrag Lehraufträge erhalten - der Vertragsumfang als WHK wird deswegen nicht reduziert.
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Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte. (1) Die Tätigkeiten wissenschaftlicher Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Master/ Diplom grenzen sich erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten (§ 46 Hochschulgesetz). Zur Abgren- zung der Personalkategorie der wissenschaftlichen Hilfskraft zu den anderen hochschuli- schen Personalkategorien wendet die Hochschule die Abgrenzungskriterien der Amtlichen Begründung zu § 46 Hochschulgesetz an. Bei der Beschäftigung von denen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es handelt sich hierbei in wissenschaftlichen Hilfskräften kann im Rahmen dieser Kriterien der Regel um Tätigkeiten, die von HochschullehrerInnen und wissenschaftlichen MitarbeiterInnen vorgegeben, kontrolliert und verantwortet jeweiligen Fächerkultur Rechnung getra- gen werden. Hierbei werden durchaus selbstständige Tätigkeiten erwartet bzw. verlangt, diese müssen sich aber in einem vorgegebenen Rahmen bewegen und letztlich von einem Dritten (s. o.) „abgenommen“ bzw. verantwortet werden. Es handelt sich also um „unterstützende“ Tätigkeiten.
(2) In folgenden Fällen kann eine Beschäftigung als Als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgen: - bei Tutorentätigkeiten (diese sollten über das ganze Semester doppelt so viele Stunden umfassen wie die Präsenzstunden für z. B. Vor-, Nachbereitung Hilfskräfte können Absolventinnen und Korrekturen); - für den Übergang zwischen Studium und Arbeitsleben (auch in der Hochschule); - als Fortführung bestehender Hilfskraftverträge (SHK/WHB), wenn sich das Aufgabengebiet nicht grundsätzlich verändert hat; - bei unterstützenden TätigkeitenAbsolventen mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss beschäftigt werden.
(3) In folgenden Fällen kann eine Für Absolventinnen und Absolventen mit einem Masterabschluss oder einem ver- gleichbaren Abschluss gilt:
1. Die Hochschule orientiert sich an dem Leitbild, dass bei diesen Absolventinnen und Ab- solventen die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft nicht erfolgen: - bei Promovierten; - wenn bereits ein Beschäftigungsverhältnis Mitarbeiterin oder als wissenschaftliche Mitarbeite- rin/wissenschaftlicher Mitarbeiter vorgelegen hatgrundsätzlich die vorzugswürdige Option darstellt.
2. Diese Absolventinnen und Absolventen können für maximal drei Jahre beschäftigt wer- den, sofern die örtliche Praxis der Fächerkulturen keine geringere Dauer vorsieht; - wenn überwiegend Aufgaben in Technik und Verwaltung übernommen sofern diese Praxis keine derartige Beschäftigung ausweist, werden sollen; - wenn die Einstellung zum Zwecke sie nicht als wissenschaftli- che Hilfskraft beschäftigt. Das Nähere soll durch ein Konzept, welches mit dem örtlichen Personalrat abgestimmt ist, geregelt werden. Der Anteil der Promotion vorgenommen werden soll. - Stipendiatinnen und Stipendiaten werden Beschäftigung in der Regel als Wissenschaftliche MitarbeiterInnen aufgestocktKatego- rie wissenschaftliche Hilfskräfte gemessen an dem Gesamt der vollzeitäquivalenten Be- schäftigung wird nicht vergrößert.
3. Dies gilt nur für Aufstockungen Bestehende Beschäftigungsverhältnisse bleiben nach Inkrafttreten dieser DVArtikel 17 Absatz 1 unberührt.
(4) Der Stundenumfang umfasst bis zu 9,5 Stunden. Die Mindestlaufzeit eines WHK- Vertrages beträgt in der Regel drei Monate. Insgesamt kann Nach abgeschlossener Promotion ist eine wissenschaftliche Hilfskraft zwei Jahre beschäftigt werden. Danach sollte sich ein Vertrag Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter anschließen. In begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Regelungen abgewichen werdenHilfs- kraft ausgeschlossen.
(5) Die Tätigkeiten sollenHochschule ergreift geeignete Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Punkte unter 1 im Einstellungsantrag und in der Stellenausschreibung in der RUB-Stellenbörse aussagekräftig und nachvollziehbar beschrieben werdenum eine missbräuchliche Beschäfti- gung von wissenschaftlichen Hilfskräften zu vermeiden.
(6) WHK dürfen zusätzlich zu ihrem WHK-Vertrag Lehraufträge erhalten - der Vertragsumfang als WHK wird deswegen nicht reduziertWissenschaftliche Hilfskräfte werden bei ihrer Einstellung oder Vertragsverlängerung über die Anrechnungsregelungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz bezogen auf die befristungsrechtlichen Folgen ihrer wöchentlichen Arbeitszeit informiert.
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Samples: Vertrag Über Gute Beschäftigungsbedingungen Für Das Hochschulpersonal
Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte. (1) Die Tätigkeiten wissenschaftlicher Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Master/ Diplom grenzen sich erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtun- gen oder den Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie damit zusammen- hängende Verwaltungstätigkeiten (§ 46 Hochschulgesetz). Zur Abgrenzung der Personalkategorie der wissenschaftlichen Hilfskraft zu den anderen hochschulischen Personalkategorien wendet die Hochschule die Abgrenzungskriterien der Amtlichen Begründung zu § 46 Hochschulgesetz an. Bei der Beschäftigung von denen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es handelt sich hierbei in wissenschaftlichen Hilfskräften kann im Rahmen dieser Kriterien der Regel um Tätigkeiten, die von HochschullehrerInnen und wissenschaftlichen MitarbeiterInnen vorgegeben, kontrolliert und verantwortet jewei- ligen Fächerkultur Rechnung getragen werden. Hierbei werden durchaus selbstständige Tätigkeiten erwartet bzw. verlangt, diese müssen sich aber in einem vorgegebenen Rahmen bewegen und letztlich von einem Dritten (s. o.) „abgenommen“ bzw. verantwortet werden. Es handelt sich also um „unterstützende“ Tätigkeiten.
(2) In folgenden Fällen kann Als wissenschaftliche Hilfskräfte können Absolventinnen und Absolventen mit einem ersten be- rufsqualifizierenden Abschluss beschäftigt werden.
(3) Für Absolventinnen und Absolventen mit einem Masterabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss gilt:
1.) Die Hochschule orientiert sich an dem Leitbild, dass bei diesen Absolventinnen und Absol- venten die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitar- beiter grundsätzlich die vorzugswürdige Option darstellt.
2.) Diese Absolventinnen und Absolventen können für maximal drei Jahre beschäftigt wer- den, sofern die örtliche Praxis der Fächerkulturen keine geringere Dauer vorsieht; sofern diese Praxis keine derartige Beschäftigung ausweist, werden sie nicht als wissenschaftliche Hilfskraft be- schäftigt. Das Nähere soll durch ein Konzept, welches mit dem örtlichen Personalrat abge- stimmt ist, geregelt werden. Der Anteil der Beschäftigung in der Kategorie wissenschaftliche Hilfskräfte gemessen an dem Gesamt der vollzeitäquivalenten Beschäftigung wird nicht vergrö- ßert.
3.) Bestehende Beschäftigungsverhältnisse bleiben nach Artikel 17 Absatz 1 unberührt.
(4) Nach abgeschlossener Promotion ist eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgen: - bei Tutorentätigkeiten (diese sollten über das ganze Semester doppelt so viele Stunden umfassen wie die Präsenzstunden für z. B. Vor-, Nachbereitung und Korrekturen); - für den Übergang zwischen Studium und Arbeitsleben (auch in der Hochschule); - als Fortführung bestehender Hilfskraftverträge (SHK/WHB), wenn sich das Aufgabengebiet nicht grundsätzlich verändert hat; - bei unterstützenden Tätigkeiten.
(3) In folgenden Fällen kann eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft nicht erfolgen: - bei Promovierten; - wenn bereits ein Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeite- rin/wissenschaftlicher Mitarbeiter vorgelegen hat; - wenn überwiegend Aufgaben in Technik und Verwaltung übernommen werden sollen; - wenn die Einstellung zum Zwecke der Promotion vorgenommen werden soll. - Stipendiatinnen und Stipendiaten werden in der Regel als Wissenschaftliche MitarbeiterInnen aufgestockt. Dies gilt nur für Aufstockungen nach Inkrafttreten dieser DV.
(4) Der Stundenumfang umfasst bis zu 9,5 Stunden. Die Mindestlaufzeit eines WHK- Vertrages beträgt in der Regel drei Monate. Insgesamt kann eine wissenschaftliche Hilfskraft zwei Jahre beschäftigt werden. Danach sollte sich ein Vertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter anschließen. In begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Regelungen abgewichen werdenausge- schlossen.
(5) Die Tätigkeiten sollenHochschule ergreift geeignete Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Punkte unter 1 im Einstellungsantrag und in der Stellenausschreibung in der RUB-Stellenbörse aussagekräftig und nachvollziehbar beschrieben werdenum eine missbräuchliche Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften zu vermeiden.
(6) WHK dürfen zusätzlich zu ihrem WHK-Vertrag Lehraufträge erhalten - der Vertragsumfang als WHK wird deswegen nicht reduziertWissenschaftliche Hilfskräfte werden bei ihrer Einstellung oder Vertragsverlängerung über die Anrechnungsregelungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz bezogen auf die befristungsrechtli- chen Folgen ihrer wöchentlichen Arbeitszeit informiert.
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Samples: Vertrag Über Gute Beschäftigungsbedingungen Für Das Hochschulpersonal in Nordrhein Westfalen
Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte. (1) Die Tätigkeiten wissenschaftlicher Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Master/ Diplom grenzen sich erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftli- chen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten (§ 46 Hochschul- gesetz). Zur Abgrenzung der Personalkategorie der wissenschaftlichen Hilfskraft zu den anderen hochschulischen Personalkategorien wendet die Hochschule die Abgrenzungskriterien der Amtlichen Begründung zu § 46 Hochschulgesetz an. Bei der Beschäftigung von denen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es handelt sich hierbei in wissenschaftlichen Hilfskräften kann im Rahmen dieser Kri- terien der Regel um Tätigkeiten, die von HochschullehrerInnen und wissenschaftlichen MitarbeiterInnen vorgegeben, kontrolliert und verantwortet jeweiligen Fächerkultur Rechnung getragen werden. Hierbei werden durchaus selbstständige Tätigkeiten erwartet bzw. verlangt, diese müssen sich aber in einem vorgegebenen Rahmen bewegen und letztlich von einem Dritten (s. o.) „abgenommen“ bzw. verantwortet werden. Es handelt sich also um „unterstützende“ Tätigkeiten.
(2) In folgenden Fällen kann Als wissenschaftliche Hilfskräfte können Absolventinnen und Absolventen mit ei- nem ersten berufsqualifizierenden Abschluss beschäftigt werden.
(3) Für Absolventinnen und Absolventen mit einem Masterabschluss oder einem ver- gleichbaren Abschluss gilt:
1. Die Hochschule orientiert sich an dem Leitbild, dass bei diesen Absolventinnen und Absolventen die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter grundsätzlich die vorzugswürdige Option dar- stellt.
2. Diese Absolventinnen und Absolventen können für maximal drei Jahre beschäf- tigt werden, sofern die örtliche Praxis der Fächerkulturen keine geringere Dauer vorsieht; sofern diese Praxis keine derartige Beschäftigung ausweist, werden sie nicht als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt. Das Nähere soll durch ein Konzept, welches mit dem örtlichen Personalrat abgestimmt ist, geregelt wer- den. Der Anteil der Beschäftigung in der Kategorie wissenschaftliche Hilfskräfte gemessen an dem Gesamt der vollzeitäquivalenten Beschäftigung wird nicht vergrößert.
3. Bestehende Beschäftigungsverhältnisse bleiben nach Artikel 17 Absatz 1 un- berührt.
(4) Nach abgeschlossener Promotion ist eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgen: - bei Tutorentätigkeiten (diese sollten über das ganze Semester doppelt so viele Stunden umfassen wie die Präsenzstunden für z. B. Vor-, Nachbereitung und Korrekturen); - für den Übergang zwischen Studium und Arbeitsleben (auch in der Hochschule); - als Fortführung bestehender Hilfskraftverträge (SHK/WHB), wenn sich das Aufgabengebiet nicht grundsätzlich verändert hat; - bei unterstützenden Tätigkeiten.
(3) In folgenden Fällen kann eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft nicht erfolgen: - bei Promovierten; - wenn bereits ein Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeite- rin/wissenschaftlicher Mitarbeiter vorgelegen hat; - wenn überwiegend Aufgaben in Technik und Verwaltung übernommen werden sollen; - wenn die Einstellung zum Zwecke der Promotion vorgenommen werden soll. - Stipendiatinnen und Stipendiaten werden in der Regel als Wissenschaftliche MitarbeiterInnen aufgestockt. Dies gilt nur für Aufstockungen nach Inkrafttreten dieser DV.
(4) Der Stundenumfang umfasst bis zu 9,5 Stunden. Die Mindestlaufzeit eines WHK- Vertrages beträgt in der Regel drei Monate. Insgesamt kann eine wissenschaftliche Hilfskraft zwei Jahre beschäftigt werden. Danach sollte sich ein Vertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter anschließen. In begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Regelungen abgewichen werdenausgeschlossen.
(5) Die Tätigkeiten sollenHochschule ergreift geeignete Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Punkte unter 1 im Einstellungsantrag und in der Stellenausschreibung in der RUB-Stellenbörse aussagekräftig und nachvollziehbar beschrieben werdenum eine missbräuchliche Beschäf- tigung von wissenschaftlichen Hilfskräften zu vermeiden.
(6) WHK dürfen zusätzlich zu ihrem WHK-Vertrag Lehraufträge erhalten - der Vertragsumfang als WHK wird deswegen nicht reduziertWissenschaftliche Hilfskräfte werden bei ihrer Einstellung oder Vertragsverlänge- rung über die Anrechnungsregelungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz bezo- gen auf die befristungsrechtlichen Folgen ihrer wöchentlichen Arbeitszeit informiert.
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Samples: Vertrag Über Gute Beschäftigungsbedingungen Für Das Hochschulpersonal