Besondere Bestimmungen für Koproduktionen. 8.1 Koproduktionsbeteiligungen dienen der Finanzierung einer Kinofilmproduk- tion. Die finanziellen Beiträge eines Koproduzenten, die der Finanzierung eines Kinofilms dienen, begründen damit als solche keinen Erlösbeteiligungsan- spruch, werden aber bei der Ermittlung der Beteiligungsschwellen 1 bis 3 be- rücksichtigt. Ein inländischer Koproduzent, der in den sachlichen Geltungsbereich dieses Er- gänzungstarifvertrages fällt, schuldet die Erlösbeteiligungsansprüche gem. die- sem Ergänzungstarifvertrag, sobald in seiner Person die Beteiligungsschwelle 1 (bzw. 2 und 3) erreicht wird. Der Filmhersteller, der im Rahmen einer Koproduktion mit den Berechtigten im Zusammenhang mit der Herstellung des Kinofilms vertragliche Vereinbarungen getroffen hat, haftet für die Erfüllung der Erlösbeteiligungsansprüche durch seine Koproduzenten nicht. Er wird sich jedoch bemühen, mit seinen inländi- schen Koproduzenten zu vereinbaren, dass diese ihrerseits die Erlösbeteili- gungsansprüche gem. diesem Ergänzungstarifvertrag anerkennen und bedie- nen. Ausländische Koproduzenten schulden für die von ihnen erzielten Xxxxxx keine Erlösbeteiligung nach diesem Ergänzungstarifvertrag.
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Samples: Tarifvertrag Für Auf Produktionsdauer Beschäftigte Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Besondere Bestimmungen für Koproduktionen. 8.1 Koproduktionsbeteiligungen dienen der Finanzierung einer Kinofilmproduk- tionKinofilmproduktion. Die finanziellen Beiträge eines Koproduzenten, die der Finanzierung eines Kinofilms dienen, begründen damit als solche keinen Erlösbeteiligungsan- spruchErlösbeteiligungsanspruch, werden aber bei der Ermittlung der Beteiligungsschwellen 1 bis 3 be- rücksichtigtberücksichtigt. Ein inländischer Koproduzent, der in den sachlichen Geltungsbereich dieses Er- gänzungstarifvertrages Ergänzungstarifvertrages fällt, schuldet die Erlösbeteiligungsansprüche gem. die- sem diesem Ergänzungstarifvertrag, sobald in seiner Person die Beteiligungsschwelle 1 (bzw. 2 und 3) erreicht wird. Der Filmhersteller, der im Rahmen einer Koproduktion mit den Berechtigten im Zusammenhang mit der Herstellung des Kinofilms vertragliche Vereinbarungen getroffen hat, haftet für die Erfüllung der Erlösbeteiligungsansprüche durch seine Koproduzenten nicht. Er wird sich jedoch bemühen, mit seinen inländi- schen inländischen Koproduzenten zu vereinbaren, dass diese ihrerseits die Erlösbeteili- gungsansprüche Erlösbeteiligungsansprüche gem. diesem Ergänzungstarifvertrag anerkennen und bedie- nenbedienen. Ausländische Koproduzenten schulden für die von ihnen erzielten Xxxxxx keine Erlösbeteiligung nach diesem Ergänzungstarifvertrag.
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Samples: Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm, Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm