Bestellung und Vertrag Musterklauseln

Bestellung und Vertrag. 2.1 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass mit Unterzeichnung der Bestellung (IUMI2024_ Booking Form) ein bindender Vertrag zu Stande kommt und erkennt damit diese AGBs an. 2.2 Im Falle von Widersprüchen zwischen den individuellen Vertragsbestandteilen, gilt folgende Rangfolge absteigend: das Bestellformular (IUMI2024_BookingForm); wenn beansprucht "Deviations to Standard“; diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen; und dann das "Exhibition Manual" 2.3 Der Vertrag tritt mit schriftlicher Auftrags- bestätigung des Veranstalters an den Auftraggeber in Kraft und endet mit dem letzten Tag der Konferenz.

Related to Bestellung und Vertrag

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Mietvertrag Ein Mietvertrag regelt die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen ein Entgelt. Der Vermieter wird durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dafür muss der Mieter dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zah- len. Als Mietsachen kommen Wohn- und Geschäftsräume sowie sonstige bewegliche Sachen (z. B. Kfz) in Betracht. Unbefristete Mietverträge können generell mündlich geschlossen werden. Der Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Xxxxxx über die Art des Mietobjekts, die zu zahlenden Miete und den Zweck der Nutzung der Mietsache einig geworden sind. Mietverträge mit einer Vertragsdauer von über einem Jahr sind schriftlich zu vereinbaren. Xxxxxx und Vermieter xxx- xxx aus dem Vertrag erkennbar sein und den Vertrag auch persönlich unterschreiben. Der Bundesfinanzhof wird zudem klären, ob der bei einem Mietvertrag zwischen Eltern und Tochter aufgenommene handschriftliche Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt” hinsichtlich der vereinbarten Miethöhe dazu führt, dass der Mietvertrag nicht anzuerkennen sein wird. Das Mietverhältnis wird steuerlich u. U. auch dann nicht anerkannt, wenn sich der Mieter die vereinbarte Miete wirtschaftlich eigentlich nicht leisten kann. Hier un- terstellt das Finanzamt, dass gezahlte Mieten an den Mieter bar zurückfließen. Auch die Betriebskosten sollten korrekt und zeitnah abge- rechnet und etwaige Nachzahlungen fristgerecht geleistet werden. Mietrechtlich muss ein Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss er dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs- zeitraums vorlegen. Anderenfalls verliert der Vermieter den Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung. Das Finanzamt wird nur ausnahmsweise bei einmaliger Ver- spätung der Betriebskostenabrechnung die Verluste aus Vermietung und Verpachtung anerkennen. Eltern volljähriger Kinder, die im elterlichen Betrieb arbei- ten und zugleich eine Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, erhalten seit 2012 unabhängig von der Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Kinder in der Zweitausbildung dürfen höchstens 20 Stunden/Woche arbeiten, um das Kinder- geld/den Kinderfreibetrag nicht zu gefährden. Arbeitsverträge mit dem Ehepartner enden nicht automa- tisch mit der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss der Ehepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristen beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündi- gungsgrund. Zu Beweiszwecken ist es immer sinnvoll, Mietverträge mit nahen Angehörigen schriftlich zu vereinbaren. Hilfreich sind dabei im Handel erhältliche Musterverträge. Die Vertrags- freiheit der Parteien wird hier grundsätzlich nicht vom Fis- kus beschränkt, wenn zumindest eine entgeltliche Überlas- sung des Mietobjekts stattfindet, d. h. die Mietsache und die Höhe der Miete eindeutig und klar festgelegt wurden. Die Höhe der vereinbarten Miete beeinflusst das Maß der abzugsfähigen Werbungskosten beim Vermieter im Rah- men seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es kommt dabei vor allem auf die sog. Einkünfteerzielungsab- sicht des Vermieters an: 2.1 Eigentümer vermietet privaten Wohnraum zu Wohnzwecken Hier ist bei der Höhe des vereinbarten Mietzinses Vorsicht geboten: ◼ Bewohnt ein Angehöriger die Immobilie, ohne hierfür Miete zu zahlen, schließt dies einen Werbungskosten- abzug und damit einen steuersparenden Verlust aus der Vermietung aus. ◼ Darüber hinaus hat der Gesetzgeber folgende Änderun- gen zum 1. 1. 2012 umgesetzt: ◼ Beträgt die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, werden Verluste aus Vermietung und Ver- pachtung regelmäßig anerkannt. Eine weitere Prüfung ob die Absicht besteht, hierbei einen Gewinn zu erzie- len, entfällt. ◼ Beträgt die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten (= Schuldzinsen, Reparaturkosten, Abschreibungen etc.) sind steuerlich abziehbar. ◼ Für Zeiträume vor dem 1. 1. 2012 gilt: Bei Mieten unter 75 %, aber zu mindestens 56 % der ortsüblichen Markt- miete, prüft das Finanzamt die Einkünfteerzielungsab- sicht anhand einer Überschussprognose. Das Finanzamt stellt dabei bei unbefristeten Mietverträgen über einen Zeitraum von 30 Jahren die erzielten und die künftigen (geschätzten) Bruttomieten den bisherigen und künftigen Ausgaben (Zinsen, lineare Abschreibung, Bewirtschaf- tungskosten) gegenüber. Wegen der Unsicherheiten, denen eine Prognose über einen Zeitraum von 30 Jah- ren unterliegt, wird das Finanzamt sowohl bei den Ein- nahmen als auch den Ausgaben (außer der Abschrei- bung) einen Sicherheitszuschlag von je 10 % vorneh- men. Fällt die Überschussprognose positiv aus (= Total- gewinn), sind die Werbungskosten und damit die Verlus- te voll abzugsfähig. Ist die Prognose negativ, führt dies nicht zu einem Abzugsverbot für alle Werbungskosten. Vielmehr wird die Vermietung dann in einen entgeltli- chen Teil (= verbilligte Miete) und einen unentgeltlichen Teil (= Differenz zur Marktmiete) aufgeteilt. Steuerlich abziehbar sind von den tatsächlichen Mieteinnahmen nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Wer- bungskosten. Für eine möblierte Wohnung muss der Vermieter einen Zuschlag zur normalen Miete fordern. Diesen Zuschlag hat das Finanzgericht Niedersachsen auf Grundlage der Anschaffungskosten für die Möbel berechnet. Dazu verteil- te das Gericht den Kaufpreis auf die Nutzungsdauer von zehn Jahren und erhöhte den Abschreibungsbetrag um einen Zinssatz von 4 %. Im Zweifel kann eine verbindliche Auskunft zur Miethöhe beim Finanzamt eingeholt werden. Bestehende Mietverträge, in denen zwar mehr als 56 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete ver- einbart wurden, müssen schnellstmöglich angepasst wer- den. Dies kann einvernehmlich mit dem Mieter erfolgen; anderenfalls müsste der Vermieter auf Erteilung der Zu- stimmung zur Erhöhung der Miete klagen. 2.2 Eigentümer vermietet privaten Wohnraum zur betrieblichen Nutzung Ein beliebtes Modell ist, dass ein Ehepartner ein Haus kauft und es (teilweise) an den anderen, selbständigen Ehepart- ner vermietet. Dieser führt dort seinen Betrieb, sein Büro oder seine Praxis. Entspricht hier die Miete 100 % der ortsüblichen Miete, können auch 100 % der Ausgaben als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich anerkannt werden. Vermietet der Ehepartner dagegen z. B. nur zu 55 % der ortsüblichen Miete, werden auch nur 55 % der Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht. Die restlichen 45 % der Ausgaben sind dann steuerlich irrelevant.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragsänderungen 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden. 14.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung. 14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Zahlung und Erfüllung des Vertrages Die Zinsen werden täglich berechnet und dem Fleks Horten Tagesgeldkonto am Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben.

  • Rechnungsstellung und Zahlung Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich auf die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühr, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“), berechnet wird. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche zu einer Pauschalentschädigung in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werden. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der oben genannten wird von RingCentral kein Rabatt gewährt. Durch die Annahme von verspäteten oder teilweisen Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

  • Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.