Versicherung Musterklauseln

Versicherung. 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.
Versicherung. 1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.
Versicherung. (1) Zur Absicherung im Falle des Verlusts oder eines Diebstahls oder einer anfallenden Reparatur des mobilen Endgerätes, z.B. bei Displayschaden, kann der Entleiher eigenverantwortlich eine Versicherung abschließen. Die Kosten für die Versicherung trägt der Entleiher.
Versicherung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zu seinen Kosten eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung, in der Bearbeitungsschäden eingeschlossen sind, abzuschließen und während der gesamten Dauer des Vertrages bis zum Ablauf etwaiger Verjährungsfristen aufrecht zu halten. Die Haftpflichtversicherung darf die Mindestdeckungssumme von 0.000.000 € für Personenschäden und Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden nicht unterschreiten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers, eine entsprechende Deckungsbestätigung des Versicherers beizubringen.
Versicherung. 1. Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB): Haftpflichtversicherung, auf Anfrage Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren usw. sind nicht versichert. Die vereinbarte Selbstbeteiligung wird pro Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.
Versicherung. 24.1 Die Firma verpflichtet sich, für von ihr oder ihren Mitarbei- tenden verursachte Schäden eine Haftpflichtversicherung in einer für das Werk angemessenen Höhe abzuschliessen.
Versicherung. 33 Haftpflichtversicherung § 34 Versicherungsbesorgung
Versicherung. 10.1 Der bzw. die Teilnehmer/in verpflichtet sich, für die Dauer seines/ihres Aufenthaltes selbst für einen ausreichenden Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz zu sorgen. Die Gewährung des Mobilitätszuschusses umfasst keinen Versicherungsschutz!
Versicherung. Der Inhalt und Umfang des Versicherungsvertrages wird durch die Allgemeinen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) und die Speziellen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (SHMGVB L) sowie die Vereinbarungen bei Vertrags- schluss (Besondere Bedingungen) bestimmt. Soweit nicht anders vereinbart, werden Sie Mitglied der Vereinigte Hagelversicherung VVaG mit Sitz in X-00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx 00, Xxxxxxxxxxx. Die Versicherung wird als „Hagelversicherung“ (Versicherung gegen Ernteertragsminderung durch Hagelschlag) abgeschlossen. Diese kann um weitere versicherte Gefahren und versicherte Ereignisse erweitert werden. Unter dieser Voraussetzung wird diese als „Hagel- und Mehr- gefahrenversicherung“ geführt. Die im Einzelnen versicherten Gefahren oder versicherten Ereignisse ergeben sich aus der vereinbarten Gefahrengruppe (z.B. Secufarm® L 5). Die „Hagelversicherung“ und die „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“ werden im Prämiensystem „Secufarm® L“ geführt. Für die jeweilige Art der Versicherung („Hagelversicherung“ oder „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“) und das Prämiensystem (Secufarm® L) gelten die jeweils eigens dazu beschriebenen Regelungen in den „AHMGVB L“, ergänzt durch die „SHMGVB L“ mit der Prämienbestimmung „Secufarm® L“ und – soweit vereinbart – solche aus individuellen Besonderen Bedingungen. Der Umfang der Versicherung wird durch Auswahl des Versicherungsproduktes (Versicherungsart und Gefahrengruppe) im Versicherungsantrag oder durch Annahme unseres Angebots, jedenfalls mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages bestimmt; damit werden der Deckungs- umfang und das Prämiensystem festgelegt. Der Versicherungsvertrag wird für eine Fruchtgattung abgeschlossen, dieser erstreckt sich dann auf die unter einer Gattungsbezeichnung zusammengefassten Kulturarten (Fruchtarten). Die Angaben zur Dauer der Versicherung ergeben sich aus der Versicherungspolice oder der in unserem Angebot festgelegten Dauer der Ver- sicherung; die Laufzeit der Versicherung berechnet sich jeweils nach dem Kalenderjahr, somit jeweils bis zum 31.12. eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsvertrag verlängert sich am Ende der ursprünglichen Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Versicherungsjahr. Ein Versicherungsvertrag endet aus den von den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) vorgesehenen Beendigungsgründen; soweit er durch Kündigung enden soll muss ein anerkannter Kündigung...
Versicherung. Den Gästen wird empfohlen, eine adäquate und angemessene Reiseversicherung abzuschließen, die mindestens alle Reise-, Stornierungs-, Kranken- und Rückführungskosten abdeckt. Sie müssen Ihre Reiseversicherung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Bezahlung Ihres Urlaubs abschließen, aber es wird empfohlen, dies vor oder zum Zeitpunkt der Buchung zu tun. Bitte lesen Sie die Bedingungen Ihrer Police sorgfältig durch und nehmen Sie sie in den Urlaub mit. Es liegt in Ihrer Verantwortung, sicherzustellen, dass der von Ihnen abgeschlossene Versicherungsschutz Ihren speziellen Bedürfnissen angemessen ist. Wir prüfen nicht den Umfang oder die Angemessenheit des Versicherungsschutzes.