Betreten der Mieträume durch den Vermieter. (1) Dem Vermieter sowie dessen Hilfsperson ist die Besichtigung des Mietgegenstandes bei konkretem An- lass (insbesondere bei Beendigung des Mietvertrages zum Zwecke der Anschlussvermietung oder bei einem beabsichtigten Verkauf) nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit gestattet. (2) Bei längerer Abwesenheit des Mieters hat dieser Sorge zu leisten, dass der Vermieter sein Recht zum Betreten der Mieträume weiterhin ausüben kann.
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Samples: Wohnraummietvertrag, Wohnraummietvertrag, Wohnraummietvertrag
Betreten der Mieträume durch den Vermieter. (1) 13.1. Dem Vermieter sowie dessen Hilfsperson ist die Besichtigung des Mietgegenstandes bei konkretem An- lass Anlass (insbesondere bei Beendigung des Mietvertrages zum Zwecke der Anschlussvermietung oder bei einem beabsichtigten Verkauf) nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit gestattet.
(2) 13.2. Bei längerer Abwesenheit des Mieters hat dieser Sorge zu leisten, dass der Vermieter sein Recht zum Betreten der Mieträume weiterhin ausüben kann.
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Samples: Mietvertrag
Betreten der Mieträume durch den Vermieter. (1) Dem Vermieter sowie dessen Hilfsperson ist die Besichtigung des Mietgegenstandes bei konkretem An- lass Anlass (insbesondere bei Beendigung des Mietvertrages zum Zwecke der Anschlussvermietung oder bei einem beabsichtigten Verkauf) nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit gestattet.
(2) Bei längerer Abwesenheit des Mieters hat dieser Sorge zu leisten, dass der Vermieter sein Recht zum Betreten der Mieträume weiterhin ausüben kann.
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Samples: Wohnraummietvertrag