Betreten der Mieträume durch den Vermieter. (1) Dem Vermieter sowie dessen Hilfsperson ist die Besichtigung des Mietgegenstandes bei konkretem An- lass (insbesondere bei Beendigung des Mietvertrages zum Zwecke der Anschlussvermietung oder bei einem beabsichtigten Verkauf) nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit gestattet.
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Betreten der Mieträume durch den Vermieter. (1) Dem Vermieter sowie dessen Hilfsperson ist die Besichtigung des Mietgegenstandes bei konkretem An- lass Anlass (insbesondere bei Beendigung des Mietvertrages zum Zwecke der Anschlussvermietung oder bei einem beabsichtigten Verkauf) nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit gestattet.
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Betreten der Mieträume durch den Vermieter. (1) 13.1. Dem Vermieter sowie dessen Hilfsperson ist die Besichtigung des Mietgegenstandes bei konkretem An- lass Anlass (insbesondere bei Beendigung des Mietvertrages zum Zwecke der Anschlussvermietung oder bei einem beabsichtigten Verkauf) nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit gestattet.
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