Schadenshaftung Musterklauseln

Schadenshaftung. 3 Abs. 7 TV-L ist mit folgender Maßgabe an- zuwenden: Es finden die für die Kirchenbeamtinnen im Be- reich der jeweiligen beteiligten Kirche geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Schadenshaftung. 1. Im Falle von Beschädigungen der Mieträume oder der Beschädigung bzw. des Abhandenkommens mitvermieteter Einrichtungsgegenstände hat der Mieter Schadensersatz zu leisten, es sei denn, Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache beruhen auf vertragsgemäßem Gebrauch. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt nachzuweisen, dass er die Beschädigung bzw. den Verlust nicht verschuldet hat.
Schadenshaftung. Verweigert der Mieter den Zugang oder macht ihn auf andere Weise unmöglich, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
Schadenshaftung. Der AN haftet für Xxxxxxx gegenüber Dritten sowie gegenüber dem AG und seinen Bediensteten und Beauftragten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages von ihm bzw. seinen Mitarbeitern schuldhaft verursacht wurden. Der AN stellt den AG und dessen Bedienstete und Beauftragte von allen Ansprüchen Dritter einschließlich Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages geltend gemacht werden. Der AN stellt den AG und seine Bediensteten und Beauftragten weiterhin von allen Ansprüchen einschließlich Prozesskosten frei, die Dritte gerichtlich gegen den AG und/oder seine Bediensteten und Beauftragten mit Erfolg geltend machen, sofern der zugrundeliegende Sachverhalt in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung steht und der AN als Gesamtschuldner mithaftet. Der Einwand der unsachgemäßen Prozessführung ist ausgeschlossen. Der AG und seine Bediensteten und Beauftragten haften für von ihnen verursachte Schäden gegenüber dem AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, wobei zu berücksichtigen ist, dass Schäden, die auf waldtypische Gefahren zurückzuführen sind, in die Risikosphäre des AN fallen.
Schadenshaftung. 1. Die KG haftet nicht für Schäden, die der NB im Rahmen des Spielbetriebes erleiden sollte.
Schadenshaftung. 10.1Das Hotel übernimmt - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - keine Haftung für Schäden. Das Hotel haftet insbesondere auch nicht für Schäden (einschließlich Diebstahl), welche durch Dritte an Fahrzeu- gen angerichtet werden, die auf Grundstücken des Hotels abgestellt werden. Unberührt bleibt die Haftung nach §§ 701ff BGB für Übernach- tungsgäste. 10.2Für Beschädigungen der Einrichtungen oder des Inventars des Hotels die bei Auf- oder Abbau oder während der Veranstaltung verursacht wer- den, haftet der Veranstalter/Teilnehmer.
Schadenshaftung. § 56. Die Angestellten haften der KFA unbeschadet ih- rer disziplinären und strafrechtlichen Verantwortlich- keit für jeden aus ihrem festgestellten Verschulden entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzli- chen Bestimmungen. Die KFA kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, auf den Ersatz des Schadens ganz oder teilweise verzichten, wobei insbe- sondere auf Art und Grad des Verschuldens Rücksicht zu nehmen ist.
Schadenshaftung. Der AN trägt für sich und seine Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer, Lieferanten, Mitarbeiter etc.) während der Durchführung der Arbeiten für seinen Arbeitsbereich die zivilrechtliche, strafrechtliche und verwaltungs- rechtliche Verantwortung und hält den AG und dessen Organe diesbezüglich klag- und schadlos. Der AN haftet insbesondere für alle von ihm, seinen Subunternehmern, seinen Lieferanten und/oder seinen sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden, die dem AG und/oder sonstigen verbundenen Unter- nehmen des VERBUND-Konzerns und/oder Dritten zugefügt werden. Für den Fall, dass keine grobe Fahrlässigkeit und/oder kein Vorsatz vorliegt, werden keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die dem AG durch den Ausfall der Energie (Erzeugung bzw Übertragung) entstehen, gestellt. Schäden, die dem AG (fehlende Erzeugung und/oder fehlende Übertragung) entstehen, sind in der Weise zu berechnen, dass die Energie, die während des Ausfalls bei optimaler Betriebsweise hätte erzeugt und/oder übertragen werden können, zu Marktpreisen bewertet wird. Ist der AN eine Arbeitsgemeinschaft, so haften deren Mitglieder solidarisch. Weiters haftet der AN für die Richtigkeit der Ausführung, Einhaltung sämtlicher Maße, für die Stand- und Betriebssicherheit sowie für die ausbedungene Qualität seiner Arbeitsleistung und einwandfreie Beschaffen- heit aller von ihm verwendeten Baustoffe und Materialien. Der AN haftet weiters für alle Nachteile, die durch Verzögerungen entstehen, deren Ursache bei ihm, seinen Subunternehmern, seinen Lieferanten, seinen sonstigen Erfüllungsgehilfen oder der Qualität der von ihm eingesetzten Geräte oder verwendeten Materialien liegen, und hat den AG und dessen Organe diesbezüg- lich klag- und schadlos zu halten. Der AN hat sich über die Lage aller Einbauten wie Rohre, Kabel, Leitungen etc., sowie Überbauten, die im Zuge des Baugeschehens berührt werden können, bei den zuständigen Institutionen zu informieren. Bei Beschädigung von Einbauten bzw Überbauten durch den AN gehen die Kosten für die Wiederherstellung in jedem Fall zu Lasten des AN.
Schadenshaftung. Der AN haftet für Xxxxxxx gegenüber Dritten, dem AG und seinen Bediensteten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten bzw. des Vertrages vom ihm bzw. seinen Mitarbeitern schuldhaft verursacht wurden. Der AN stellt den AG und dessen Bedienstete von allen Ansprüchen Dritter einschließlich Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages geltend gemacht werden. Der AN stellt den AG und seine Bediensteten weiterhin von allen Ansprüchen einschließlich Prozesskosten frei, die Dritte gerichtlich gegen den AG und/oder seine Bediensteten mit Erfolg geltend machen, sofern der zugrunde liegende Sachverhalt im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung steht und der AN als Gesamtschuldner haftet. Der Einwand der unsachgemäßen Prozessführung ist ausgeschlossen. Der AG und seine Bediensteten haften gegenüber dem AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Schadenshaftung. 1. Produktschäden, die sich aus der Verantwortlichkeit des Lieferanten ergeben, verpflichten ihn dazu, uns von Schadensersatzansprü- chen Dritter auf ein erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt worden ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Von dieser Pflicht umfasst sind auch alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zu- sammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der Kosten anwaltlicher Vertretung notwendigerweise entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Risiken in dem verkehrsüblichen Umfang zu versichern.