Schadenshaftung Musterklauseln

Schadenshaftung. 3 Abs. 7 TV-L ist mit folgender Maßgabe an- zuwenden: Es finden die für die Kirchenbeamtinnen im Be- reich der jeweiligen beteiligten Kirche geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Schadenshaftung. 1. Im Falle von Beschädigungen der Mieträume oder der Beschädigung bzw. des Abhandenkommens mitvermieteter Einrichtungsgegenstände hat der Mieter Schadensersatz zu leisten, es sei denn, Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache beruhen auf vertragsgemäßem Gebrauch. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt nachzuweisen, dass er die Beschädigung bzw. den Verlust nicht verschuldet hat. 2. Der Mieter haftet auch für Xxxxxxx, die durch seine Angehörigen, Gäste oder sonstige zu ihm in Beziehung stehenden Personen, die auf seine Veranlassung oder mit seinem Einverständnis mit dem Mietobjekt in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht wurden. 3. Der Mieter erkennt an, dass für gemeinschaftlich genutzte Sachen und Räume der Grundsatz gemeinschaftlicher Haftung für Schäden und Verluste gilt. Die Schadensregulierung erfolgt bei Schäden, die solche Gegenstände betreffen, gemeinsam durch die Haus- bzw. Wohngemeinschaft, es sei denn, diese weist nach, dass der Schaden durch einen oder mehrere genannte Mieter zu vertreten ist. 4. Der Mieter hat die Mieträume auf seine Kosten von Ungeziefer freizuhalten bzw. auf seine Kosten von Ungeziefer frei zu schaffen, welches nach Überlassung der Mieträume durch ihn oder seine Besucher in die Mieträume eingebracht worden sind. 5. Das Studentenwerk haftet für Personen- und Sachschäden des Mieters und seiner Besucher sowie für vom Mieter eingebrachte Sachen nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Studentenwerks und seiner Erfüllungsgehilfen.
Schadenshaftung. Verweigert der Mieter den Zugang oder macht ihn auf andere Weise unmöglich, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
Schadenshaftung. Die KG haftet nicht für Schäden, die der NB im Rahmen des Spielbetriebes erleiden sollte.
Schadenshaftung. 10.1Das Hotel übernimmt - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - keine Haftung für Schäden. Das Hotel haftet insbesondere auch nicht für Schäden (einschließlich Diebstahl), welche durch Dritte an Fahrzeu- gen angerichtet werden, die auf Grundstücken des Hotels abgestellt werden. Unberührt bleibt die Haftung nach §§ 701ff BGB für Übernach- tungsgäste. 10.2Für Beschädigungen der Einrichtungen oder des Inventars des Hotels die bei Auf- oder Abbau oder während der Veranstaltung verursacht wer- den, haftet der Veranstalter/Teilnehmer.
Schadenshaftung. Der AN haftet für Xxxxxxx gegenüber Dritten sowie gegenüber dem AG und seinen Bediensteten und Beauftragten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages von ihm bzw. seinen Mitarbeitern schuldhaft verursacht wurden. Der AN stellt den AG und dessen Bedienstete und Beauftragte von allen Ansprüchen Dritter einschließlich Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages geltend gemacht werden. Der AN stellt den AG und seine Bediensteten und Beauftragten weiterhin von allen Ansprüchen einschließlich Prozesskosten frei, die Dritte gerichtlich gegen den AG und/oder seine Bediensteten und Beauftragten mit Erfolg geltend machen, sofern der zugrundeliegende Sachverhalt in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung steht und der AN als Gesamtschuldner mithaftet. Der Einwand der unsachgemäßen Prozessführung ist ausgeschlossen. Der AG und seine Bediensteten und Beauftragten haften für von ihnen verursachte Schäden gegenüber dem AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, wobei zu berücksichtigen ist, dass Schäden, die auf waldtypische Gefahren zurückzuführen sind, in die Risikosphäre des AN fallen.
Schadenshaftung. Der AN haftet für Xxxxxxx gegenüber Dritten sowie gegenüber dem AG und seinem Beauftragten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages von Xxx bzw. seinen Mitarbeitern schuldhaft verursacht wurden. Der AN stellt den AG und dessen Beauftragten von allen Ansprüchen Dritter einschließlich Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages geltend gemacht werden. Der AN stellt den AG und seinen Beauftragten weiterhin von allen Ansprüchen einschließlich Prozesskosten frei, die Dritte gerichtlich gegen den AG und/oder seine Beauftragten mit Erfolg geltend machen, sofern der zugrunde liegende Sachverhalt in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung steht und der AN als Gesamtschuldner mithaftet. Der Einwand der unsachgemäßen Prozessführung ist ausgeschlossen. Der AG haften für von ihm verursachten Schäden gegenüber dem AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Schadenshaftung. Die Benutzung der Anlegestelle erfolgt auf eigene Gefahr. Der bayernhafen Aschaffenburg und die Kongress- und Touristikbetriebe und haften nicht für eine bestimmte oder ausreichende Wassertiefe im Bereich der Anlegestelle oder deren Zufahrt. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Seite vom Hochwassernachrichtendienst Der bayernhafen Aschaffenburg und die Kongress- und Touristikbetriebe haften nicht für Schäden oder Nachteile, die unmittelbar oder mittelbar aus dem Schiffsverkehr, Hoch- oder Niedrigwasser, anderen natur- und witterungsbedingten Ereignissen sowie Anweisungen durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen und höhere Gewalt und Streik entstehen. Auch entfällt eine Haftung bei Schäden und Benachteiligungen, die sich für die Benutzung der Anlegestelle/Liegestelle aus Arbeiten an der Ufermauer, am Wasserlauf und den Zugangsstraßen usw. ergeben sollten. Die Liegeberechtigte haftet für alle Schäden an der Anlegestelle sowie an der Ufermauer, die mit ihren Schiffshalteeinrichtungen, wie Halteringe, Poller und dergleichen, durch unsachgemäßen Betrieb an der Anlegestelle/Liegestelle entstehen. Der Liegeberechtigte haftet nicht, wenn die Schäden durch höhere Gewalt oder allein durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Bediensteten oder Beauftragten des bayernhafen Aschaffenburg verursacht worden sind. Bei einem nachgewiesenen Mitverschulden des bayernhafen Aschaffenburg findet§ 254 BGB entsprechende Anwendung. Der bayernhafen Aschaffenburg ist berechtigt, die Beseitigung aller von der Liegeberechtigten verursachten Schäden zu Lasten und auf Rechnung der Liegeberechtigten selbst vorzunehmen. Die Liegeberechtigte hat alle von ihr verursachten Schäden sofort dem bayernhafen Aschaffenburg mitzuteilen. Die Liegeberechtigte hat den bayernhafen Aschaffenburg und die Kongress- und Touristikbetriebe von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte wegen eines erlittenen Schadens durch Inanspruchnahme der Liegegenehmigung geltend machen. Ansprüche der Liegeberechtigten auf Schadensersatz können nicht damit begründet werden, dass die Anlagen, Einrichtungen, Betriebsmittel und Geräte des Floßhafens nicht oder nicht hinreichend oder verspätet eingesetzt oder zur Verfügung gestellt worden sind. Die Anlegestelle liegt im Bereich des vom Wasser- und Schifffahrtsamtes genehmigten Gebietes. Sollten diese Genehmigungen entzogen bzw. aufgehoben/widerrufen werden, haften der bayernhafen Aschaffenburg und die Kongress- und Touristikbetriebe nicht für hierdurch entstehend...
Schadenshaftung. Die Angestellten haften der KFA unbeschadet ih- rer disziplinären und strafrechtlichen Verantwortlich- keit für jeden aus ihrem festgestellten Verschulden entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzli- chen Bestimmungen. Die KFA kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, auf den Ersatz des Schadens ganz oder teilweise verzichten, wobei insbe- sondere auf Art und Grad des Verschuldens Rücksicht zu nehmen ist.
Schadenshaftung. 15.1 Für die Haftung der EgyptAir sowie aller anderen Gesellschaften, die in Ihrer Reise involviert sind, gelten jeweils deren eigene Beförderungsbedingungen. Unsere Haftungsbedingungen sind wie folgt: 15.1.1 Soweit hier nicht anderweitig angegeben, unterliegt die Beförderung für international Flüge, wie in der Konvention festgelegt, der Haftungsordnung der Konvention. Für Inlandsflüge, deren Abflugs- und Zielort innerhalb der ägyptischen Landesgrenzen liegt, unterliegt die Beförderung den Haftungsbestimmungen des ägyptischen Gesetzes, insbesondere der Regelung für beschränkte Haftung gemäss dem ägyptischen Handelsrecht Nr. 17 aus dem Jahr 1999. 15.1.2 Soweit unsere Beförderung nicht den Haftungsbestimmungen der Konvention unterliegt, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: (a) Bei jeder Haftung für Schäden, bei denen ein Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, kommen die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Schadenersatzpflicht zur Anwendung. (b) Wir sind nur für Schäden haftbar, die während der Beförderung auf Strecken oder Teilstrecken, bei denen unser Airline Designator Code in der Luftfrachtführerspalte des Tickets für die jeweiligen Flüge oder Flugsegmente erscheint. Wenn wir Tickets anderer Luftfrachtführer ausstellen oder das Gepäck zur Beförderung auf Flugdiensten anderer Luftfrachtführer entgegen nehmen, handeln wir lediglich als Agent für den anderen Luftfrachtführer. Nichtsdestoweniger haben Sie das Recht, hinsichtlich dem aufgegebenen Gepäck, Ansprüche auf Schadenersatz bei dem ersten oder letzten Luftfrachtführer geltend zu machen. (c) Wir übernehmen keine Haftung für Schäden am Handgepäck, es sei denn, diese sind durch schuldhaftes Verhalten unsererseits entstanden. (d) Wir haften nicht für Schäden, die aus der Erfüllung staatlicher Vorschriften durch uns entstehen oder die sich daraus ergeben, dass Sie die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen. (e) Ausgenommen in Fällen, wo die Handlung oder Unterlassung in der Absicht, Schaden zuzufügen oder leichtfertig und in Kenntnis darüber, das Schaden entstehen könnte, durchgeführt wird, ist unsere Haftung wie folgt: Wenn die Montreal Konvention zur Anwendung kommt, sind die Höchstgrenzen unserer Haftung wie folgt: Hinsichtlich Zerstörung, Verlust oder Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks, 1.131 SDR (ca. Euro 1.200,00; USD 1.800,00) pro Passagier in den meisten Fällen. Für Schäden, die durch di...