Betrieb der Brandmeldeanlage Musterklauseln

Betrieb der Brandmeldeanlage. 3.1 Eingehende Meldungen in der Siemens Notruf- und Serviceleitstelle 3.2 Zurückstellung der Brandmeldeanlage nach Brandmeldealarm 3.3 Wartungsarbeiten an der Brandmeldeanlage 3.4 Abschaltung von Linien und Meldern
Betrieb der Brandmeldeanlage. Wenn sich während des Betriebs wiederholt Unregelmäßigkeiten zeigen, die zu vermeidbaren Fehlalarmierungen führen, behält sich das Amt für Brand- und Katastrophenschutz die Abschaltung der Übertragungseinrichtung bei gleichzeitiger Nutzungsuntersagung vor. Wenn es durch den Betrieb der Brandmeldeanlage zu Störungen der ILS kommt, die einen sicheren Betrieb der ILS gefährden, behält sich die ILS Emmendingen die Abschaltung der Übertragungseinrichtung vor. Die Wiederaufschaltung der Brandmeldeanlage kann von Funktionsprüfungen einzelner Melder, einer Überprüfung der gesamten Anlage bzw. der unverzüglichen Durchführung notwendiger Änderungen abhängig gemacht werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Änderungen der benannten Personen für den Einsatz- und Störungsfall den zuständigen Stellen zu melden (Feuerwehr, ILS). Wenn die vom Betreiber benannten verantwortlichen Personen im Einsatz- oder Störungsfall nicht zu erreichen sind, ist die zuständige Feuerwehr berechtigt, geeignete, ggf. kostenpflichtige, Ersatzmaßnahmen zur ergreifen. Auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist der Betreiber der Brandmeldeanlage verpflichtet, auf seine Kosten alle Änderungen vornehmen zu lassen, die • zur Verhinderung von Störungen, • zur Gewährleistung der Funktionssicherheit der Brandmeldeanlage, • zur sicheren Bedienung durch die Feuerwehr, • sowie im Interesse der notwendigen Einheitlichkeit der Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Bei Störungen und Revisionsarbeiten an der Brandmeldeanlage sind die nichtautomatischen Brandmelder mittels Sperrschilder „Außer Betrieb“ zu kennzeichnen. Das hauseigene Personal ist zu unterrichten , dass in diesem Falle die Alarmierung der Feuerwehr über das öffentliche Fernsprechnetz mit der Notrufnummer „112“ erfolgen muss. Wartungs- und Revisionsarbeiten an der Brandmeldeanlage oder der Übertragungseinrichtung, die eine Auslösung der ÜE zu Folge haben können, müssen der Integrierten Leitstelle Emmendingen mitgeteilt werden. Die durch Auslösung von Falschalarmen entstehenden Kosten der Feuerwehren werden dem Betreiber in Rechnung gestellt. Rechtsgrundlage ist hierzu das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg §34 Abs. 1 Nr.5 in Verbindung mit der Satzung der zuständigen Gemeindefeuerwehr über den Kostenersatz für die Feuerwehr in der jeweils gültigen Fassung.
Betrieb der Brandmeldeanlage. 3.1 Rückstellung der Brandmeldeanlage nach Brandmeldealarm
Betrieb der Brandmeldeanlage. 5.1 Der Betreiber oder die von ihm beauftragten Personen sind verpflichtet, alle im Überwachungsbereich der Brandmeldeanlagen tätig werdenden Fremdfirmen über Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf die Brandmeldeanlage zu unterrichten. 5.2 Zur Vermeidung von Falschalarmen bei außergewöhnlichen betrieblichen Vorgängen, wie z.B. Schweißarbeiten, ist der Betreiber oder die von ihm beauftragten Personen verpflichtet, den betroffenen Meldebereich für die Zeit der Arbeiten abzuschalten. 5.3 Der Betreiber oder die von ihm beauftragten Personen müssen in sämtlichen Fällen, in denen eine Anlage oder Teile einer Anlage abgeschaltet werden, so lange für eine Kontrolle der betroffenen Bereiche sorgen, bis die Anlage oder die Teile der Anlage wieder eingeschaltet werden. 5.4 Sämtliche Abschaltungen nach 5.2 , andere Betriebsereignisse sowie Änderungs- und Instandhaltungsmaßnahmen müssen durch den Betreiber bzw. durch eine von ihm beauftragte eingewiesene Person in ein Betriebsbuch aufgezeichnet werden, das gemäß 4.5.6 aufzubewahren ist. 5.5 Im Falle einer Alarmierung der Feuerwehr darf die Brandmeldeanlage nur durch Einsatzkräfte der Feuerwehr selbst oder in Absprache mit diesen zurückgestellt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass vor dem Eintreffen der Feuerwehr bereits bekannt ist, dass es sich um eine Fehlalarmierung handelt. 5.6 In unmittelbarer Nähe der Brandmeldezentrale sind Namen, Anschriften und Telefonnummern der unter

Related to Betrieb der Brandmeldeanlage

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.