Kostenersatz Musterklauseln

Kostenersatz. Die Feuerwehr ist berechtigt, sich die Kosten durch den Leistungsnehmer des Objektes ersetzen zu lassen, die ihr durch Fehleinsätze (Alarmierungen der Feuerwehr obwohl keine Gefahr vorliegt oder vorlag oder keine sonstige Hilfeleistung durchzuführen ist oder war), verursacht durch die BMA, entstehen. Die Kos- ten hierfür sind in den Gebührenordnungen der Gebietskörperschaften festgelegt.
Kostenersatz. 11.1 Falschalarme (Fehlalarme)
Kostenersatz. Forderungen aus einer öffentlich-rechtlichen Inan- spruchnahme gelten bis zu einem Betrag von 20.000 Euro als mitversichert, sofern es sich um Kosten handelt, für die der Versicherungsnehmer als Halter, Besitzer oder Benutzer des im Versiche- rungsschein bezeichneten Wasserfahrzeugs in An- spruch genommen wird. Nicht versichert sind Forderungen mit Strafcharak- ter, Forderungen aus privatrechtlichen Vereinba- rungen sowie Kosten für die Nutzung von öffentli- chen Einrichtungen. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht nur insoweit, als nicht ein anderer Versicherer zur Er- satzleistung verpflichtet ist oder herangezogen wer- den kann.
Kostenersatz. Abtretung von Forderungen gegen- über der BLS Berufliche Weiterbildung Jahresgespräch Arbeitszeugnisse und Referenzauskünfte Meldepflicht
Kostenersatz. 1.1.1 Nach Vorleistung des gesetzlichen Versicherers sind erstattungsfähig:
Kostenersatz. 3.1.1 Nach Vorleistung des gesetzlichen Versicherers bzw. der Festset- zungsstelle für Beihilfe sind erstattungsfähig:
Kostenersatz. 151 Für die Beteiligung an dem vorliegenden Vergabeverfahren, insbesondere für die Erar- beitung der Angebote, wird ein Ersatz von Kosten und Aufwendungen nicht gewährt. Auch begründet die Aufforderung des Auftraggebers zur Beteiligung am Verfahren kei- nerlei Vertragsverhältnis. Ansprüche der Bieter auf Kosten- oder Aufwendungsersatz o- der Entgeltansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Es ist Grundlage und Voraussetzung der Beteiligung am Verfahren, dass das sich beteiligende Unternehmen dies anerkennt. Ein solches Anerkenntnis liegt insbesondere in der Ab- gabe eines Angebots.
Kostenersatz. Die Feuerwehr kann dem Anschlußnehmer im Falle einer Fehlalarmierung die Kosten für das Anrücken der Feuerwehr in Rechnung stellen. Eine Fehlalarmierung liegt immer dann vor, wenn es zu einer Auslösung der ÜE kommt, ohne daß ein Brand vorliegt. Dabei ist es unerheblich, ob der Anschlußnehmer die Auslösung direkt zu vertreten hat, oder die Fehlalarmierung auf eine Störung zurückzuführen ist, die auf dem, dem Anschlußnehmer gehörenden, oder ihm überlassenen Grundstück entstanden ist. Im Falle von Fehlalarmierungen oder Störungen der öffentlichen ÜAG durch die BMA kann die BMA durch die BREKOM von der ÜE getrennt werden.
Kostenersatz. Grundsätzlich werden die Kosten für das Einschreiten des Rechtsanwaltes bei der Gegenseite versucht einbringlich zu machen (Ausnahmen im Strafverfahren). Gelingt dies nicht oder ist eine solche Geltendmachung innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss der Tätigkeit des Rechtsanwaltes (Rechnungslegung) erfolglos, kann der Rechtsanwalt die Begleichung der Kosten durch den Mandanten innert einem Monat verlangen, insoweit die Kosten nicht vom Gegner einbringlich gemacht werden konnten. Die Kostenersatzpflicht des Mandanten besteht auch dann, wenn das Bemühen des Rechtsanwaltes nicht den vom Mandant erwünschten Erfolg hatte.
Kostenersatz. Ein Kostenersatz wird für alle durch die Aufnahmen verursachten Ausgaben und Einnahmeausfälle erhoben. Hierzu zählen insbesondere die Bewirtschaftungskosten (Stromverbrauch, Heizung, Reinigung), soweit sie nicht vom Xxxxxx der Aufnahmen unmittelbar geleistet werden, der Ersatz der Aufwendungen für Bedienstete, die das Aufnahmepersonal überwachen, beraten und einweisen (Löhne, Gehälter usw.) sowie die Erstattung von etwaigen Ausfällen an Eintrittsgebühren u. ä. Von der Erhebung lediglich geringfügiger Kosten kann abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich in einem offenkundigen Missverhältnis zu dem für die Ermittlung erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen würden. Ferner sind die folgenden Vereinbarungen zu treffen: Der Freistaat Bayern haftet nicht für Schäden, die dem Xxxxxx der Aufnahmen erwachsen. Der Xxxxxx der Aufnahmen verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Aufnahmetätigkeit entstehenden Personen- und Sachschäden allein zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der Schadenseintritt vorsätzlich oder grob fahrlässig von Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen des Freistaates Bayern herbeigeführt wurde. Der Xxxxxx der Aufnahmen verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften zu beachten sowie ausreichende Haftpflichtversicherungen nachzuweisen, soweit dies von den genehmigenden Stellen für erforderlich gehalten wird.