Kostenersatz. Die örtlich zuständige Feuerwehr ist berechtigt, sich die Kosten durch den Betreiber des Objektes ersetzen zu lassen, die ihr durch Fehleinsätze (Alarmierungen der örtlich zuständigen Feuerwehr, obwohl keine Gefahr vorliegt oder vorlag oder keine sonstige Hilfeleistung durchzuführen ist oder war), verursacht durch die BMA, entstehen. Die Kosten hierfür sind in der "Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr" (Feuerwehrkostenersatzsatzung) der örtlich zuständigen Feuerwehr festgelegt.
Kostenersatz. Die Feuerwehr ist berechtigt, sich die Kosten durch den Leistungsnehmer des Objektes ersetzen zu lassen, die ihr durch Fehleinsätze (Alarmierungen der Feuerwehr obwohl keine Gefahr vorliegt oder vorlag oder keine sonstige Hilfeleistung durchzuführen ist oder war), verursacht durch die BMA, entstehen. Die Kos- ten hierfür sind in den Gebührenordnungen der Gebietskörperschaften festgelegt.
Kostenersatz. 11.1 Falschalarme (Fehlalarme)
Kostenersatz. Nach Vorleistung des gesetzlichen Versicherers sind erstattungsfähig:
Kostenersatz. Nach Vorleistung des gesetzlichen Versicherers bzw. der Festset- zungsstelle für Beihilfe sind erstattungsfähig:
Kostenersatz. Abtretung von Forderungen gegen- über der BLS
Kostenersatz. Forderungen aus einer öffentlich-rechtlichen Inan- spruchnahme gelten bis zu einem Betrag von 20.000 Euro als mitversichert, sofern es sich um Kosten handelt, für die der Versicherungsnehmer als Halter, Besitzer oder Benutzer des im Versiche- rungsschein bezeichneten Wasserfahrzeugs in An- spruch genommen wird. Nicht versichert sind Forderungen mit Strafcharak- ter, Forderungen aus privatrechtlichen Vereinba- rungen sowie Kosten für die Nutzung von öffentli- chen Einrichtungen. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht nur insoweit, als nicht ein anderer Versicherer zur Er- satzleistung verpflichtet ist oder herangezogen wer- den kann.
Kostenersatz. 150 Für die Beteiligung an dem vorliegenden Vergabeverfahren, insbesondere für die Erar- beitung der Angebote, wird ein Ersatz von Kosten und Aufwendungen nicht gewährt. Auch begründet die Aufforderung des Auftraggebers zur Beteiligung am Verfahren kei- nerlei Vertragsverhältnis. Ansprüche der Bieter auf Kosten- oder Aufwendungsersatz o- der Entgeltansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Es ist Grundlage und Voraussetzung der Beteiligung am Verfahren, dass das sich beteiligende Unternehmen dies anerkennt. Ein solches Anerkenntnis liegt insbesondere in der Ab- gabe eines Angebots.
Kostenersatz. Die Angabe ist im Anlassfall zwingend, gilt nur für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Kostenersatz. 7.1. Raum- und Energiekosten