Common use of Betrieb der Messestände Clause in Contracts

Betrieb der Messestände. Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung im Rahmen hybrider Messen ist der Stand mit ausreichendem Informationspersonal zu besetzen und für Besucher zugänglich zu halten. Fremde Stände dürfen außerhalb der täglichen Messeöffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden. Bei dem Betrieb des Standes sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungs- vorschriften zu beachten.

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