Common use of Betriebsnummer gleich Arbeitgeberkontonummer Clause in Contracts

Betriebsnummer gleich Arbeitgeberkontonummer. Die Funktion der Betriebsnummer als Identifikationsmerkmal für den Beschäftigungsbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden. Es muss vor allen Dingen gewährleistet sein, dass der Arbeitgeber alle vergebenen Be- triebsnummern für Beschäftigungsbetriebe in den Meldungen nach der DEÜV verwendet und diese an die Einzugsstellen leitet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der BNS der BA einem Arbeitgeber mit mehreren Beschäftigungsbetrieben mehrere Betriebsnummern zugeteilt hat, die Beiträge dieses Arbeitgebers bei der Einzugsstelle aber nur unter einer Arbeitgeberkon- tonummer gebucht werden. Für Versicherte der Krankenkassen, die nicht nach der DEÜV zu melden sind, vergibt der BNS der BA keine Betriebsnummer. In diesen Fällen können die Krankenkassen achtstellige Arbeitgeberkontonummern selbst bilden. Diese Kontonummern beginnen mit der Seriennummer 100 bis 110. Diese Nummern sollen nicht als Betriebsnummer bezeichnet und dürfen nicht in Meldungen nach der DEÜV verwendet werden. Wegen Abgrenzungsschwierigkeiten sind Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende bei der Frage der Betriebsnummernzuteilung einheitlich zu behandeln. Erstattet der Auftraggeber die Meldungen für einen Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden, so ist in den Meldungen die Betriebsnummer des Auftraggebers anzugeben. Erstattet der Auftraggeber keine Meldungen, so sind für den genannten Personenkreis auf Antrag der Krankenkasse individuelle Betriebsnummern zuzuteilen, wenn die Versicherten hinsichtlich der Erstattung der Meldungen Arbeitgeberfunktion erfüllen. Soweit die Beschäftigten exterritorialer Arbeitgeber mit Arbeitsort im Bundesgebiet hinsicht- lich der Erstattung der Meldungen Arbeitgeberfunktion übernehmen, werden für diese Be- schäftigten auf Antrag der Einzugsstellen ebenfalls individuelle Betriebsnummern vergeben.

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Betriebsnummer gleich Arbeitgeberkontonummer. Die Funktion der Betriebsnummer als Identifikationsmerkmal für den Beschäftigungsbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden. Es muss vor allen Dingen gewährleistet sein, dass der Arbeitgeber alle vergebenen Be- triebsnummern für Beschäftigungsbetriebe in den Meldungen nach der DEÜV verwendet und diese an die Einzugsstellen leitet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der BNS der die BA einem Arbeitgeber Arbeitge- ber mit mehreren Beschäftigungsbetrieben mehrere Betriebsnummern zugeteilt hat, die Beiträge Bei- träge dieses Arbeitgebers bei der Einzugsstelle aber nur unter einer Arbeitgeberkon- tonummer Arbeitgeberkontonum- mer gebucht werden. Für Versicherte der Krankenkassen, die nicht nach der DEÜV zu melden sind, vergibt der BNS der die BA keine Betriebsnummer. In diesen Fällen können die Krankenkassen achtstellige Arbeitgeberkontonummern Arbeitgeber- kontonummern selbst bilden. Diese Kontonummern beginnen mit der Seriennummer 100 bis 110. Diese Nummern sollen nicht als Betriebsnummer bezeichnet und dürfen nicht in Meldungen nach der DEÜV verwendet werden. Wegen Abgrenzungsschwierigkeiten sind Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende bei der Frage der Betriebsnummernzuteilung einheitlich zu behandeln. Erstattet der Auftraggeber die Meldungen für einen Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden, so ist in den Meldungen die Betriebsnummer des Auftraggebers anzugeben. Erstattet der Auftraggeber keine Meldungen, so sind für den genannten Personenkreis auf Antrag der Krankenkasse individuelle Betriebsnummern zuzuteilen, wenn die Versicherten hinsichtlich der Erstattung der Meldungen Arbeitgeberfunktion erfüllen. Soweit die Beschäftigten exterritorialer Arbeitgeber mit Arbeitsort im Bundesgebiet hinsicht- lich der Erstattung der Meldungen Arbeitgeberfunktion übernehmen, werden für diese Be- schäftigten auf Antrag der Einzugsstellen ebenfalls individuelle Betriebsnummern vergeben.

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Betriebsnummer gleich Arbeitgeberkontonummer. Die Funktion der Betriebsnummer als Identifikationsmerkmal für den Beschäftigungsbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden. Es muss vor allen Dingen gewährleistet sein, dass der Arbeitgeber alle vergebenen Be- triebsnummern Betriebs- nummern für Beschäftigungsbetriebe in den Meldungen nach der DEÜV verwendet und diese an die Einzugsstellen leitet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der BNS der die BA einem Arbeitgeber Arbeitge- ber mit mehreren Beschäftigungsbetrieben mehrere Betriebsnummern zugeteilt hat, die Beiträge Bei- träge dieses Arbeitgebers bei der Einzugsstelle aber nur unter einer Arbeitgeberkon- tonummer Arbeitgeberkontonum- mer gebucht werden. Für Versicherte der Krankenkassen, die nicht nach der DEÜV zu melden sind, vergibt der BNS der die BA keine Betriebsnummer. In diesen Fällen können die Krankenkassen achtstellige Arbeitgeberkontonummern Arbeitgeber- kontonummern selbst bilden. Diese Kontonummern beginnen mit der Seriennummer 100 bis 110. Diese Nummern sollen nicht als Betriebsnummer bezeichnet und dürfen nicht in Meldungen nach der DEÜV verwendet werden. Wegen Abgrenzungsschwierigkeiten sind Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende bei der Frage der Betriebsnummernzuteilung einheitlich zu behandeln. Erstattet der Auftraggeber die Meldungen für einen Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden, so ist in den Meldungen die Betriebsnummer des Auftraggebers anzugeben. Erstattet der Auftraggeber keine Meldungen, so sind für den genannten Personenkreis auf Antrag der Krankenkasse individuelle Betriebsnummern zuzuteilen, wenn die Versicherten hinsichtlich der Erstattung der Meldungen Arbeitgeberfunktion erfüllen. Soweit die Beschäftigten exterritorialer Arbeitgeber mit Arbeitsort im Bundesgebiet hinsicht- lich der Erstattung der Meldungen Arbeitgeberfunktion übernehmen, werden für diese Be- schäftigten auf Antrag der Einzugsstellen ebenfalls individuelle Betriebsnummern vergeben.

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