Bevölkerungsentwicklung Musterklauseln

Bevölkerungsentwicklung. Im Untersuchungsgebiet lebten zum 31.12.2013 insgesamt 5.838 Einwohner. Damit wohnt im Programmgebiet etwas mehr als 8 % der wohnberechtigten Bevölkerung der Stadt Dinslaken, die zum gleichen Zeitpunkt 70.785 Menschen umfasst. Sowohl die Stadt Dinslaken als auch das Programmgebiet verzeichnen von 2003 bis 2013 einen Verlust an wohnberechtigter Bevölkerung. Der Stadtteil Lohberg verzeichnet in diesem Zeitraum einen Bevölkerungsrückgang um fast 11%. Die Stadt Dinslaken weist für den glei- chen Zeitraum lediglich einen Bevölkerungsverlust von 3% auf. Absolut hat sich die Einwoh- nerzahl Lohbergs innerhalb von zehn Jahren um 705 Personen reduziert. Von 2012 auf 2013 hat sich die Einwohnerzahl Lohberg erstmalig wieder positiv entwickelt. Eine Trendwende lässt sich aus diesen Entwicklungen aber noch nicht ableiten (vgl. Abbildung 11). Stadt Dinslaken PG Lohberg 102 wohnberechtigte Bevölkerung 100 88 2003 2006 2009 2012 2013 Abbildung 11: Entwicklung der wohnberechtigten Bevölkerung Quelle: eigene Berechnung und Darstellung (Datengrundlage: Stadt Dinslaken; Stand: jeweils 31.12.) Die Anzahl der nichtdeutschen Einwohner ist mit über 25% stärker rückläufig als die Anzahl der gesamten wohnberechtigten Bevölkerung. In absoluten Zahlen bedeutet dies ein Rück- gang von 611 nichtdeutschen Einwohnern (vgl. Abbildung 12). Als Ursache für diese Ent- wicklung muss neben dem Wegzug ebenfalls die Einbürgerung von nichtdeutschen Xxxxxx- bürgern in Erwägung gezogen werden. Stadt Dinslaken PG Lohberg 100 wohnberechtigte nichtdeutsche Bevölkerung 2003 2006 2009 2012 2013 Stadt Dinslaken PG Lohberg 150 130 120 110 100 wohnberechtigte Bevölkerung mit 2. Staatsangehörigkeit 80 2003 2006 2009 2012 2013 Abbildung 12: Entwicklung der wohnberechtigten nichtdeutschen Bevölkerung Abbildung 13: Entwicklung der wohnberechtigten Bevölkerung mit 2. Staatsangehörigkeit Quelle: eigene Berechnung und Darstellung (Daten- grundlage: Stadt Dinslaken; Stand: jeweils 31.12.) Quelle: eigene Berechnung und Darstellung (Daten- grundlage: Stadt Dinslaken; Stand: jeweils 31.12.) Auffällig ist jedoch, dass die Anzahl der Einwohner mit zweiter Staatsangehörigkeit um 44% bzw. 231 Personen innerhalb von neun Jahren stark angestiegen ist (vgl. Abbildung 13). Der Rückgang der nichtdeutschen Bevölkerung hängt ebenfalls mit der Vergabe der Staatsange- hörigkeit nach der Geburt eines Kindes zusammen. In Deutschland geborene Kinder von nichtdeutschen Eltern können auch die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Ge- ...
Bevölkerungsentwicklung. Im Untersuchungsgebiet lebten zum 31.12.2015 insgesamt 5.769 Einwohner. Damit wohnt im Programmgebiet etwas mehr als 8 % der wohnberechtigten Bevölkerung der Stadt Dinslaken, die zum gleichen Zeitpunkt 71.061 Menschen umfasste. Sowohl die Stadt Dinslaken als auch das Programmgebiet verzeichnen von 2003 bis 2015 einen Verlust an wohnberechtigter Bevölkerung. Der Stadtteil Lohberg verzeich- net in diesem Zeitraum einen Bevölkerungsrückgang um fast 12%. Die Stadt Dinslaken weist für den gleichen Zeitraum lediglich einen Bevölkerungsverlust von fast 3% auf. Absolut hat sich die Einwohnerzahl Lohbergs innerhalb von zwölf Jahren um 774 Per- sonen reduziert. Während in der Gesamtstadt die Bevölkerungszahl im Zeitraum von 2012 bis 2015 mit einem Wert von rund 71.000 stabil geblieben ist, hat sich die Bevöl- kerungszahl Lohbergs im gleichen Zeitraum weiter negativ entwickelt (vgl. Abbildung 14). Abbildung 14: Entwicklung der wohnberechtigten Bevölkerung Quelle: Berechnung, Darstellung und Datengrundlage: Stadt Dinslaken Die Anzahl der nichtdeutschen Einwohner ist mit rund 26% im Stadtteil Lohberg stärker rückläufig als die Anzahl der gesamten wohnberechtigten Bevölkerung. In absoluten Zahlen bedeutet dies ein Rückgang von 619 nichtdeutschen Einwohnern (vgl. Abbil-

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  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.