Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. In Erweiterung von § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 und § 15 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013 besteht für vorübergehende Aufenthalte im außereuropäischen Ausland bis zu 36 Monate Versicherungsschutz ohne besondere Vereinbarung. Der Versicherer verpflichtet sich, für darüber hinaus andauernde Aufenthalte den Versicherungsschutz zu verlängern, wenn der Antrag beim Versicherer vor Ablauf der 36 Monate bzw. einer darüber hinaus vereinbarten Verlängerung eingeht. Ist eine fristgerechte Beantragung nicht möglich, ohne dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, besteht Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wieder in der Lage ist, den Antrag zu stellen. Die Antragstellung ist unverzüglich nachzuholen. Der Versicherer ist berechtigt, die Verlängerung des Versicherungsschutzes zu befristen und/oder von der Zahlung eines angemessenen Beitragszuschlages abhängig zu machen. Ein vereinbarter Beitragszuschlag entfällt ab Beginn des Monats, nach dem die versicherte Person sich mehr als drei Monate ununterbrochen wieder innerhalb des EWR aufhält oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder in einen Vertragsstaat des EWR verlegt. Hat sich die versicherte Person für mindestens sechs Monate in einem Vertragsstaat des EWR aufgehalten, beginnt die 36-Monats-Frist neu. Innerhalb der sechs Monate besteht Versicherungsschutz in Europa, weltweit bis zu einem Monat. Eine anderweitige Vereinbarung kann getroffen werden.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. (1) Sie oder die versicherte Person halten sich vorübergehend im Ausland auf. Dann besteht der Versicherungs- schutz weiter.
(2) Wenn Sie oder die versicherte Person den gewöhnlichen Aufenthalt in • einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), oder • einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verlegen, gilt: die Versicherung wird ohne Unterbrechungen fortgesetzt. In folgendem Fall gehen wir von einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus: Sie oder die versicherte Person verbringen zusammenhängend mehr als 182 Tage außerhalb Deutschlands. Vorübergehende Unterbrechungen zäh- len wir zu dem Aufenthalt im Ausland. Das sind zum Beispiel: Urlaub, Reisen oder Krankenhausaufenthalte.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbe- handlung in Deutschland und den anderen Vertrags- staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten). Er kann durch Vereinbarung auf andere Länder ausgedehnt werden. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb des Gebiets der EWR- Vertragsstaaten besteht auch ohne besondere Ver- einbarung Versicherungsschutz. Kann die versicherte Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht bis zum Ablauf dieses Monats zurückreisen, be- steht Versicherungsschutz bis zu dem Tag, an dem die Rückreise möglich ist.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils 6 Monaten. In Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt jedoch voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz befindet. Der Versicherer verpflichtet sich, für darüber hinaus andauernde Aufenthalte den Versicherungsschutz zu verlängern, wenn der Antrag beim Versicherer vor Ablauf der sechs Monate bzw. einer darüber hinaus vereinbarten Verlängerung eingeht. Ist eine fristgerechte Beantragung nicht möglich, ohne dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, besteht Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wieder in der Lage ist, den Antrag zu stellen. Die Antragstellung ist unverzüglich nachzuholen. Ein vereinbarter Beitragszuschlag entfällt ab Beginn des Monats, nach dem die versicherte Person sich mehr als drei Monate ununterbrochen wieder innerhalb des EWR aufhält. Dies ist dem Versicherer unverzüglich unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises mitzuteilen.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz gilt für den vereinbarten örtlichen Geltungsbereich.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz gilt für die jeweils versicherte Reise im vereinbarten Geltungsbereich.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. 3.1 Der Geltungsbereich dieser Versicherung erstreckt sich auf das Ausland. Ausland im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist nicht der Staat, in dem die versicherte Person bei Antragstellung einen Wohnsitz hat (Heimatland).
3.2 Abweichend von Ziffer 3.1 besteht bei Versicherungsverträgen von mindestens 1-jähriger Xxxxx auch im Heimatland der versicherten Person Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz ist auf maximal 6 Wochen für alle Heimatlandaufenthalte je Versicherungsjahr begrenzt.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. 3.1 Der Versicherungsschutz gilt für den vereinbarten örtlichen Geltungsbereich für Reisen im Ausland. Als Ausland gelten nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem Sie bei Antragstellung einen Wohnsitz haben. Sofern der vereinbarte Geltungsbereich örtlich eingeschränkt ist (z.B. bei Tarifen ohne den Geltungsbereich USA und Kanada), entfällt diese Einschränkung unter den nachfolgenden Bedingungen: - Bei einem Transitaufenthalt für die Dauer des Transits. - Bei Versicherungsverträgen von mindestens einjähriger Dauer für Aufenthalte bis zu 14 Tagen.
3.2 Bei Versicherungsverträgen von mindestens einjähriger Dauer besteht abweichend von 3.1 Versicherungsschutz auch bei einer vorübergehenden Rückkehr in das Heimatland der versicherten Person. Der Versicherungsschutz im Heimatland ist begrenzt auf maximal sechs Wochen für alle Heimatlandaufenthalte je Versicherungsjahr.