Bevölkerungsprognosen Musterklauseln

Bevölkerungsprognosen. Das Thüringer Landesamt für Statistik erstellte in Anlehnung an die 2015 vom Statistischen Bundesamt veröffentliche 13. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung für Deutschland die 1. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für Thüringen. Dabei wurden erstmalig Voraus- berechnungen nach dem Bottom-up-Ansatz mit der Erstellung von Vorausberechnungen für die Landkreise und kreisfreien Städte erstellt. Für die Stadt Rudolstadt prognostiziert die 1. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung des Thüringer Landesamtes für Statistik einen Bevölkerungsrückgang von ca. -12,6 % bis zum Jahr 2035. Der Rückgang auf ca. 20.000 Einwohner geht einher mit einer Veränderung der Altersstruk- tur. Während der Anteil und die Anzahl der über 64-Jährigen sowie der 6- bis unter 25-Jährigen vo- raussichtlich ansteigen wird, werden die Anteile aller anderen Altersgruppen sinken. Bevölkerungsvorausberechnung des Thüringer Landesamtes für Statistik − ca. -12,6 % bis 2035 < 6 Jahre 1.026 4,5 % 1.090 5,0 % 934 4,5 % 885 4,4 % 6 bis < 15 Jahre 1.418 6,2 % 1.673 7,6 % 1.755 8,5 % 1.615 8,1 % 15 bis < 25 Jahre 1.497 6,5 % 1.467 6,7 % 1.878 9,1 % 2.032 10,2 % 25 bis < 40 Jahre 3.756 16,4 % 3.274 14,9 % 2.111 10,2 % 2.377 11,9 % 40 bis < 65 Jahre 8.506 37,2 % 7.789 35,4 % 6.797 32,9 % 6.016 30,1 % 65 Jahre und älter 6.652 29,1 % 6.709 30,5 % 7.193 34,8 % 7.050 35,3 % 22.855 22.002 20.668 19.975 Quelle: 1. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung des Thüringer Landesamtes für Statistik * Aktuelle Einwohnerzahl, Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik, 2017 Für alle Kommunen Deutschlands mit mehr als 5.000 Einwohnern hat die Bertelsmann Stiftung eine nach Altersgruppen differenzierte Prognose der Bevölkerungszahlen mit einem Betrachtungs- zeitraum bis 2030 erstellt. Für die Stadt Rudolstadt wird zum Jahr 2030 in dieser Prognose ein Be- völkerungsrückgang um ca. -16,6 % auf etwa 19.050 Einwohner prognostiziert. 65 Jahre und älter 6.652 29,1 % 6.740 31,9 % 6.980 34,7 % 7.350 38,6 % 22.855 21.160 20.120 19.050 Quelle: Bevölkerungsprognose der Bertelsmann Stiftung, Basisjahr: 2012 * Aktuelle Einwohnerzahl, Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik, 2017 Anders als bei der Prognose des Thüringer Landesamtes für Statistik wird nur für die Altersgruppe der über 64-Jährigen ein Anstieg bis 2030 prognostiziert, während die Anzahl der 6- bis unter 25- Jährigen voraussichtlich zurückgehen wird. Insbesondere der Rückgang der Personen im Alter zwischen 40 und 64 Jahren fällt bei der Bevölk...

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  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.