Ausführungsfrist. Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.
Ausführungsfrist. Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicherzustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag spätestens an dem im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.
Ausführungsfrist. Die Bank ist in Änderung der Nummern 2.2.1, 3.1.2 und 3.2.2 der Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr verpflichtet, sicherzustellen, dass der Geldbetrag einer Echtzeit-Überweisung nach erfolgreicher Prüfung der Ausführungsvoraussetzungen gemäß der im Preis- und Leistungs- verzeichnis vereinbarten Ausführungsfrist bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. 1 Siehe hierzu unter xxx.xxx-xxx.xx. Die jeweils aktuelle Liste der teilnehmenden Zahlungsdienstleister am Echtzeit-Überweisungsverfahren des EPC (European Payments Council) kann dort abge- rufen werden.
1.1 Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Ausführungsfrist. Die Bank ist in Änderung der Nummern 2.2.1, 3.1.2 und 3.2.2 der „Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr“ verpflichtet sicherzustellen, dass der Geldbetrag einer Echtzeit-Überweisung nach erfolgreicher Prüfung der Ausführungsvoraussetzungen gemäß der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ vereinbarten Ausführungsfrist bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.
Ausführungsfrist. 8.1 Sofern nicht anders vereinbart, beruhen alle Angaben über die Ausführungsfristen auf Schätzungen und sind nicht ver- bindlich.
8.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist setzt die Kenntnis über den Umfang der Serviceleistungen voraus.
8.3 Eine verbindliche Ausführungsfrist verlängert sich angemessen: - wenn dem Unternehmer die benötigten Angaben für die Ausführung der Serviceleistungen nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert; oder - wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere die Pflichten gemäss Ziffer 5 oder die Zahlungspflichten gemäss Ziffer 10 nicht rechtzeitig oder nicht erfüllt; oder - wenn Hindernisse auftreten, die der Unternehmer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, un- geachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Mate - rialien, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Reisehinweise von Behörden, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse.
8.4 Hält der Unternehmer eine verbindliche Ausführungsfrist aus Gründen nicht ein, die er schuldhaft zu vertreten hat, kann der Besteller, soweit ihm ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung von 0,5% pro vollendete Woche bis maximal 5% verlangen. Als Grundlage zur Berechnung der Verzugsentschädigung dient der Preis der Serviceleistungen für den Teil der Anlage, der in Folge des Verzugs nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann. Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung setzt der Besteller dem Unternehmer schriftlich eine angemes- sene Nachfrist. Hält der Unternehmer diese Nachfrist aus Gründen, die er schuldhaft zu vertreten hat, nicht ein, kann der Besteller die Annahme des verspäteten Teils der Serviceleistungen verweigern, in diesem Umfang vom Vertrag zurücktreten und bereits geleistete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Leistungen zurückfordern.
8.5 Eine verbindliche Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, der bestim- mun...
Ausführungsfrist. Die Ausführungsfrist beträgt abhängig vom Eingang des Überweisungsauftrages und von der Art der gewünschten Überweisung bis zu zwei Geschäftstage. Die genauen Annahmezeiten (Cut-Off-Zeiten) für Überweisungsaufträge, insbesondere für Auslandsüberweisungen, mit den entsprechenden Ausführungs- fristen sind dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu entnehmen.
Ausführungsfrist. Inländische und grenzüberschreitende Überweisungsaufträge in US-Dollar werden baldmög- lichst bewirkt (Gutschrift auf einem anderen bei der Bank geführten US-Dollar-Konto oder auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers).
Ausführungsfrist. Der Zahlungsvorgang wird von der Kartenakzeptanzstelle ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrags beim Herausgeber ist dieser verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlbetrag spätestens an dem im Preis- und Leistungsverzeichnis genannten Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister der Kartenakzeptanzstelle eingeht.
Ausführungsfrist. Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zah- lungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicherzustellen, dass der Karten- zahlungsbetrag spätestens an dem im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.
Ausführungsfrist. Der Kartenzahlungsbetrag (Debit- und Kreditkarten) wird beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingehen: Kartenzahlungen im EWR in Euro max. 1 Geschäftstag Kartenzahlungen im EWR in einer anderen EWR- Währung45 als Euro max. 4 Geschäftstage Kartenzahlungen außerhalb des EWR unabhängig von der Währung Die Kartenzahlung wird baldmöglichst bewirkt. Die Geschäftstage der Sparkasse ergeben sich aus Kapitel B Nummer II. 7.