Common use of Bewertung der Erfüllung von Studienanforderungen Clause in Contracts

Bewertung der Erfüllung von Studienanforderungen. 25 [Die Studienanforderungen und die Bewertung der Studienleistungen] (1) Abschluss des Faches, Erwerb des dem Fach zugeordneten Kredits: a) Abschluss der zum Fach gehörenden Kurse, Studienaktivitäten und andere mit dem Fach verbundenen Anforderungen und Erreichen von Lernergebnissen (Abschluss) oder b) Zuvor erworbene Kenntnisse, einschließlich formalen, informellen und nicht formalen Lernens, können gemäß Artikel 41 (Anerkennung von Leistungspunkten) anerkannt werden. (2) Die Bewertung der Studienleistungen kann gemäß folgender Skalen erfolgen: a) fünfstufige Skala: sehr gute (5), gute (4), befriedigende (3), genügende (2), ungenügende (1) Qualifizierung, b) dreistufige Skala: außerordentlich bestanden (5), bestanden (3), nicht bestanden (1) Qualifizierung. (3) Es gibt keinen Unterschied in der Qualifikation der Studierenden, je nachdem, ob sie eine staatlich finanzierte oder eine selbstfinanzierte Ausbildung absolvieren. (4) Die Überprüfung des Wissens kann erfolgen durch: a) Bewertung der während des Semesters geleisteten mündlichen oder schriftlichen Beiträge im Unterricht, in Form einer Klausur oder Arbeiten, die außerhalb der Lehrveranstaltung angefertigt werden. b) eine Prüfung, die

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Bewertung der Erfüllung von Studienanforderungen. 25 [Die Studienanforderungen und die Bewertung der Studienleistungen]Studienleistungen]‌ (1) Abschluss des Faches, Erwerb des dem Fach zugeordneten Kredits: a) Abschluss der zum Fach gehörenden Kurse, Studienaktivitäten und andere mit dem Fach verbundenen Anforderungen und Erreichen von Lernergebnissen (Abschluss) oder b) Zuvor erworbene Kenntnisse, einschließlich formalen, informellen und nicht formalen Lernens, können gemäß Artikel 41 (Anerkennung von Leistungspunkten) anerkannt werden. (2) Die Bewertung der Studienleistungen kann gemäß folgender Skalen erfolgen: a) fünfstufige Skala: sehr gute (5), gute (4), befriedigende (3), genügende (2), ungenügende (1) Qualifizierung, b) dreistufige Skala: außerordentlich bestanden (5), bestanden (3), nicht bestanden (1) Qualifizierung. (3) Es gibt keinen Unterschied in der Qualifikation der Studierenden, je nachdem, ob sie eine staatlich finanzierte oder eine selbstfinanzierte Ausbildung absolvieren. (4) Die Überprüfung des Wissens kann erfolgen durch: a) Bewertung der während des Semesters geleisteten mündlichen oder schriftlichen Beiträge im Unterricht, in Form einer Klausur oder Arbeiten, die außerhalb der Lehrveranstaltung angefertigt werden. b) eine Prüfung, die

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