Bezeichnung des Fonds Musterklauseln

Bezeichnung des Fonds. Der Fonds hat die Bezeichnung Amundi Gold Stock und ist ein Miteigentumsfonds gemäß § 2 Abs. 2 InvFG. Der Fonds entspricht der Richtlinie (EU) 2009/65/EG („OGAW-Richtlinie“). Dieser Fonds ist in Österreich zugelassen und wird durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) reguliert. Der Amundi Gold Stock wurde am 14.05.1985 auf unbestimmte Zeit aufgelegt. STEUERLICHE BEHANDLUNG für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger Hinweis: Amundi Austria GmbH stellt die steuerliche Behandlung der Fondsausschüttungen bzw. der aus- schüttungsgleichen Erträge in ihrem Download-Center unter xxxxxxxx.xxxxx.xx zur Verfügung. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf Depotführungen im Inland und in Ös- terreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger.
Bezeichnung des Fonds. Der Fonds hat die Bezeichnung Amundi Austria Stock und ist ein Miteigentumsfonds gemäß § 2 Abs. 2 ,QY)* 'HU )RQGV HQWVSULFKW GHU- 55LLFFKKWWOOLLQQLLHH³ (8 Dieser Fonds ist in Österreich zugelassen und wird durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) reguliert. Der Amundi Austria Stock wurde am 01.06.1990 auf unbestimmte Zeit aufgelegt. STEUERLICHE BEHANDLUNG für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger Hinweis: Amundi Austria GmbH stellt die steuerliche Behandlung der Fondsausschüttungen bzw. der aus- schüttungsgleichen Erträge in ihrem Download-Center unter xxxxxxxx.xxxxx.xx zur Verfügung. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf Depotführungen im Inland und in Ös- terreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.