Kennzeichnung Musterklauseln

Kennzeichnung. 11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
Kennzeichnung. 4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien. 4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
Kennzeichnung. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und auf allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
Kennzeichnung. Storno- und Korrekturbuchungen werden im Kontoauszug gekennzeichnet.
Kennzeichnung. 8.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 8.2 Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
Kennzeichnung. Für die Kennzeichnung gütegesicherter Produkte und Leistungen gemäß dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Ab-schnitt 4 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für So-larenergieanlagen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft Solaranlagen e. V. in Verbindung mit dem kategoriebezogenen Hinweis gemäß nachfolgender Zeichenabbildung: Ausführung P3 Nr. 0000
Kennzeichnung. Für Telemedien muss die Kennzeichnung so umgesetzt werden, dass Jugend- schutzprogramme diese Kennzeichnung zur Umsetzung eines altersdifferenzier- ten Zugangs nutzen können. Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, die KJM, die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen im Benehmen mit den obersten Landesjugendbehörden einheitliche Kennzeichen und technische Stan- dards für deren Auslesbarkeit fest.“
Kennzeichnung. Die Lieferpositionen sind, wenn nicht anders in der Bestellung angegeben, mit folgenden Angaben zu kennzeichnen (wenn nicht anders vorgegeben): • Benennung • Artikelnummer inkl. Änderungsindex • Zeichnungsnummer inkl. Änderungsindex • Bei Norm- und Katalogteilen die Normbezeichnung bzw. Identifikation gem. Hersteller • Serialnummer (wenn vorhanden) Auf dem Lieferschein (neben den oben genannten): • Anzahl/Liefermenge • Bestellnummer und Bestellposition • ATM Lieferantennummer und -name • ESD - Warnhinweise, falls erforderlich • Haltbarkeitsdatum, falls erforderlich • Spezielle Lagerbedingungen, falls erforderlich • gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen (z.B. Gefahrguthinweise) Datumsangaben müssen, wenn nicht anders gefordert, in deutscher Schreibweise erfolgen: TT.MM.JJJJ oder MM.JJJJ Marking Unless otherwise indicated in the order, it is required to mark the delivery items with the following data (if not otherwise specified): • Name • Article number incl. revision index • Drawing number incl. revision index • For standard- and catalog parts, the standard description and/or identification according to the manufacturer • Serial number (if available) On the delivery note (beside the the points mentioned above): • Number/delivery quantity • Order number and order item • ATM supplier number and -name • ESD-warnings, if required • Best-before-date, if required • Specific storage conditions, if required • Statutory markings (e.g. hazardous materials notes) Unless otherwise required, date specification shall be performed in German notation: DD.MM.YYYY or MM.YYYY Verfahren und Ort Die Kennzeichnung muss unverlierbar sein. Procedure and Position The marking has to be non-volatile.
Kennzeichnung. 12.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemiueln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kun- den dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 12.2 Die Agentur ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Ge- schäksbeziehung hinzuweisen.
Kennzeichnung. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Wiederrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere in ihrem Internetauftritt mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Ge- schäftsbeziehungen hinzuweisen. kommunikation und design GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu. Bei gerechtfertigter Mangelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Über- gabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungs- verletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschäden oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von Sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht wer- den. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt. HAFTUNG Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchfüh- ren und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrück- lich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskost...