Bisherige Rechtslage Musterklauseln

Bisherige Rechtslage. Für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung bestand bis 31. Dezember 2008 grund- sätzlich eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn • die Freistellung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgte, • während der Freistellung Arbeitsentgelt fällig war, • dieses Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung erbrachten Arbeitsleis- tung erzielt wurde (Wertguthaben), • die Höhe des für die Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts nicht unangemessen von dem monatlich fälligen Arbeitsentgelt der der Freistellung unmittelbar vorausgegan- genen zwölf Kalendermonate abwich und • die Arbeitsentgelte während der Arbeits- und Freistellungsphase 400 EUR überstie- gen (§ 7 Abs. 1a SGB IV a. F.). Im Rahmen dieser Definition wurden alle Vereinbarungen, die die Verwendung erbrachter Arbeitszeiten oder erzielter Arbeitsentgelte für Freistellungen von der Arbeit vorsahen, als flexible Arbeitszeitregelungen angesehen, aufgrund derer für Zeiten der Freistellung die Be- schäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1a SGB IV a. F. und die damit verbundenen besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für flexible Arbeitszeitregelun- gen galten. Dementsprechend wurden auch Gleitzeitkonten oder vergleichbare Formen von Arbeitszeit- konten insbesondere zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeits- zeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen als flexible Arbeits- zeitregelung angesehen. Lediglich in den Fällen, in denen von vornherein eine Begrenzung des Zeitguthabens auf Freistellungen bis maximal 250 Stunden erfolgte, konnte auf die be- sonderen Aufzeichnungspflichten (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 BVV) verzichtet werden. Bei der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Wertguthabens (Störfall) fanden in diesen Fällen zudem die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für flexible Arbeitszeitvereinbarun- gen keine Anwendung. Vielmehr war das entsprechend verwendete Wertguthaben als ein- malig gezahltes Arbeitsentgelt zu verbeitragen (§ 23b Abs. 2 Satz 8 SGB IV a. F.).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.