Close-Out Netting Regelung Musterklauseln

Close-Out Netting Regelung. Unbeschadet Abschnitt 1 Ziffer 34 dieser VEREINBARUNG können das CLEARING-MITGLIED und das NICHT-CLEARING-MITGLIED/REGISTRIERTER KUNDE durch Xxxx der entsprechenden Option in Abschnitt 3 dieser VEREINBARUNG Folgendes vereinbaren: Abweichend von Abschnitt 1 Ziffer 34 dieser VEREINBARUNG vereinbaren das CLEARING- MITGLIED und das NICHT-CLEARING-MITGLIED/REGISTRIERTER KUNDE im Hinblick auf Futures- und Options-Kontrakte im Sinne von Kapitel II Abschnitt 1 Absatz (1) der CLEARING-BEDINGUNGEN unter Billigung der EUREX CLEARING AG, dass für alle TRANSAKTIONEN, die jeweils zwischen dem NICHT-CLEARING-MITGLIED/REGISTRIERTEN KUNDEN und dem CLEARING-MITGLIED gemäß den CLEARING-BEDINGUNGEN geschlossen werden („NCM-FUTURES-UND-OPTIONSTRANSAKTIONEN“), dass im Fall der Insolvenz des NICHT-CLEARING-MITGLIEDS/REGISTRIERTEN KUNDEN oder CLEARING-MITGLIEDS (wie nachstehend definiert) Folgendes gilt: […]
Close-Out Netting Regelung. Hinsichtlich Derivate-Geschäften im Sinne Kapitel II Abschnitt 1 Absatz 1 der Clearing Bedingungen vereinbaren das CM und das NCM unter Billigung der AG für alle Geschäfte, die jeweils zwischen dem NCM und dem CM gemäß den Clearing Bedingungen zustande kommen („NCM-Derivate-Geschäfte“) bezogen auf den Insolvenzfall des NCM oder CM (wie nachstehend definiert) Folgendes:
Close-Out Netting Regelung. Hinsichtlich Derivate-Geschäften im Sinne Kapitel II Abschnitt 1 Absatz 1 der Clearing Bedingungen vereinbaren das CM und das NCM unter Billigung der AG für alle Geschäfte, die jeweils zwischen dem NCM und dem CM gemäß den Clearing Bedingungen zustande kommen („NCM-Derivate-Geschäfte“) bezogen auf den Insolvenzfall des NCM oder CM (wie nachstehend definiert) Folgendes: 1. Der Insolvenzfall des NCM bzw. CM ist gegeben, wenn das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen des NCM bzw. CM beantragt wird und entweder das NCM bzw. CM selbst den Antrag gestellt hat oder das NCM bzw. CM zahlungsunfähig oder sonst in einer Lage ist, die die Eröffnung eines solchen Verfahrens rechtfertigt. 2. Im Verhältnis zwischen dem CM und dem NCM gelten die Regelungen in Nr. 7 Absatz 1 Satz 4 (Ausschluss des Teilkündigungsrechts), Nr. 7 Absatz 2 und 3 (Insolvenzfall; Ausgleichsforderung), Nr. 8 (Schadensersatz und Vorteilsausgleich) und Nr. 9 Absatz 1 (Rückstände) des Mustertextes des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte (Version 2001), wie er vom Bundesverband deutscher Banken e.V. veröffentlicht wurde („Rahmenvertrag“) und von CM und NCM dieser Vereinbarung beigefügt wird, mit folgenden Maßgaben: a) Bezugnahmen in den vorgenannten Regelungen des Rahmenvertrages auf den „Vertrag“ sind, soweit sie NCM-Derivate-Geschäfte betreffen, als Bezugnahmen auf die NCM-CM-Clearing- Vereinbarung zu lesen. b) Für die Zwecke der vorgenannten Regelungen des Rahmenvertrages gilt jedes NCM-Derivat- Geschäft als Einzelabschluss im Sinne des Rahmenvertrages. 3. Für den Insolvenzfall des CM stehen die Regelungen dieses Kapitels der Ausübung der Rechte der AG nach Ziffer 4 der NCM-CM-Clearing-Vereinbarung nicht entgegen. 4. Im Falle einer entgegenstehenden Regelung oder eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Clearing Bedingungen bzw. den Regelungen der NCM-CM-Clearing-Vereinbarung - exklusive Kapitel III - auf der einen Seite und den Regelungen des Kapitels III auf der anderen Seite haben die Letzteren den Vorrang. 5. Die Verpflichtungen des CM gegenüber der AG aus dem Clearing der Geschäfte des NCM bleiben von der vorstehenden Close-Out Netting Regelung unberührt. Insoweit gilt insbesondere Kapitel I Abschnitt 9 Ziffer 9.2.2 Absatz 4 der Clearing Bedingungen.

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  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Zahlung und Erfüllung des Vertrages Die Zinsen werden täglich berechnet und dem Fleks Horten Tagesgeldkonto am Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Börsennotierung und Handel Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt.

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

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