Codierte Zahlungsverkehrsbelege. (1) Die Bank ist berechtigt, die im Einzugsverkehr eingereichten codierten Zahlungsver- kehrsbelege lediglich nach den Angaben in der Codierzeile weiterzubearbeiten. Als Zah- lungsverkehrsbelege gelten auch Summenbelege. (2) Der Auftraggeber haftet der Bank für alle ihr aus unzutreffender Codierung von Zah- lungsverkehrsbelegen entstehenden Schäden, soweit er die Codierung vorgenommen oder veranlasst hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Codierte Zahlungsverkehrsbelege. (1) Die Bank ist berechtigt, die im Einzugsverkehr eingereichten codierten Zahlungsver- kehrsbelege lediglich nach den Angaben in der Codierzeile weiterzubearbeiten. Als Zah- lungsverkehrsbelege gelten auch SummenbelegeSummenbelege und im unbaren Zahlungsverkehr verwen- dete automationsgeeignete Hüllen.
(2) Der Auftraggeber haftet der Bank für alle ihr aus unzutreffender Codierung von Zah- lungsverkehrsbelegen entstehenden Schäden, soweit er die Codierung vorgenommen oder veranlasst hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen