Jahressonderzahlung Musterklauseln

Jahressonderzahlung. (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Jahressonderzahlung. (1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Diese beträgt 95 v.H. des Ausbildungsentgelts (§ 8 Absatz 1), das den Auszubildenden für November zusteht.
Jahressonderzahlung. (1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, ha- ben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2[nicht besetzt].6 3Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Auszubildenden, für die die Regelun- gen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und für Auszubildende der ost- deutschen Sparkassen 90,00 Prozent des den Auszubildenden für November zu- stehenden Ausbildungsentgelts (§ 8). 4Für Auszubildende, für die die Regelun- gen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 67,50 Prozent, im Kalenderjahr 2019 73,80 Prozent, im Kalenderjahr 2020 79,20 Prozent, im Kalenderjahr 2021 84,60 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 90,00 Prozent des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungs- entgelts (§ 8) betragen. 5§ 30 Abs. 6 TVÜ-VKA findet auf Auszubildende, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, entsprechende Anwendung.
Jahressonderzahlung. (1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Diese beträgt bei Auszubil- denden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 95 v.H. sowie bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 71,5 v.H. des Ausbildungsentgelts (§ 8 Absatz 1), das den Auszubildenden für November zusteht.
Jahressonderzahlung. (1) 1Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1. Dezember in einem Praktikantenver- hältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Diese beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten im Tarifgebiet West 95 v.H. und für Praktikan- tinnen/Praktikanten im Tarifgebiet Ost2 71,5 v.H. des Entgelts (§ 8 Absatz 1), das den Praktikantinnen/Praktikanten für November zusteht. 3§ 38 Absatz 1 TV- L gilt entsprechend.
Jahressonderzahlung. [In den Besonderen Teilen geregelt]
Jahressonderzahlung. (1) AN, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 82,14%, ab dem Kalenderjahr 2022 87,14% des durchschnittlich in den Kalendermonaten Juli, August und September gezahlten monatlichen Entgelts gemäß der Bemessungsgrundlage des § 7 Abs. 3. Endet das Arbeitsverhältnis wegen Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder b TV ATZ oder des Bezugs einer Rente spätestens mit Ablauf des 30. November, so erhält der AN je Beschäftigungsmonat 1/12 der Jahressonderzahlung gemäß Satz 2. In diesen Fällen tritt an die Stelle des Monatsentgelts nach Satz 2 das Monatsentgelt gemäß der Bemessungsgrundlage des § 7 Abs. 3 im letzten Kalender- monat des Arbeitsverhältnisses. Die Jahressonderzahlung vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt gemäß § 7 Abs. 1, Entgeltfortzahlung gemäß § 7 Abs. 3 oder Krankengeldzuschuss gemäß § 14 Abs. 2 hat. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes keinen Krankengeldzuschuss erhalten hat.
Jahressonderzahlung. (1) 1Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhält- nis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Die Jahressonder- zahlung beträgt 82,14 v. H. des den Praktikantinnen und Praktikanten für Novem- ber zustehenden Entgelts (§ 8 Abs. 1).
Jahressonderzahlung. (1) Studierende, die am 1. Dezember in einem Studienverhältnis stehen, haben An- spruch auf eine Jahressonderzahlung von 90 v. H. des den Studierenden für No- vember zustehenden Studienentgelts (§ 9).
Jahressonderzahlung. 🡪 Erl. 1