Common use of Common Reporting Standard (CRS) Clause in Contracts

Common Reporting Standard (CRS). Am 29. Oktober 2014 haben 51 Vertreter der „Early-Adopter“ (Erstanwender) Gruppe - zu der die meisten europäischen Länder und auch Luxemburg gehören - eine multilaterale Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Ziel des OECD-Regelwerkes, dem sogenannten „Common Reporting Standard (”CRS”), ist es, einheitliche Regeln für den Austausch von Steuerinformationen zu entwickeln. Im Rahmen von CRS und der EU Richtlinie 2014/107/EU zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten werden danach erstmals im Jahr 2017 die Daten des Jahres 2016 zwischen den teilnehmenden Vertragsstaaten ausgetauscht. Innerhalb der EU ersetzt der CRS die EU-Zinsrichtlinie. Um die meldepflichtigen Aktionäre zu ermitteln und diese im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen jährlich an die zuständigen Finanzbehörden zu melden, werden Finanzinstitute im Rahmen von CRS verpflichtet, besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten. Luxemburg hat sich verpflichtet, von den in seinem Gebiet ansässigen Finanzinstituten – zu der auch die Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft gehört – Informationen über in anderen Vertragsstaaten steuerpflichtige Personen zu erheben und diese den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von: - Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Ansässigkeitstaaten sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person, - Konto- bzw. Anteilregisternummer, - Wert der Anteile, - Gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Veräußerungserlösen. Sofern der Aktionär ein Registerkonto in Luxemburg unterhält ist dieser verpflichtet, der Verwaltungsgesellschaft jegliche Änderung der Begebenheiten, welche seine steuerliche Ansässigkeit beeinflussen, und/oder ändern, unverzüglich mitzuteilen, damit die Verwaltungsgesellschaft ihren gesetzlichen Meldeverpflichtungen vollumfänglich nachkommen kann. Den potentiellen Aktionären wird empfohlen, sich bezüglich der Anforderungen und Auswirkungen von CRS und ihrer eigenen Situation entsprechend beraten zu lassen.

Appears in 5 contracts

Samples: swissfunddata.ch, www.teletrader.com, www.swiss-rock.ch

Common Reporting Standard (CRS). Am 29. Oktober 2014 haben 51 Vertreter der „Early-Adopter“ (Erstanwender) Gruppe - zu der die meisten europäischen Länder und auch Luxemburg gehören - eine multilaterale Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Ziel des OECD-Regelwerkes, dem sogenannten „Common Reporting Standard (”CRS”), ist es, einheitliche Regeln für den Austausch von Steuerinformationen zu entwickeln. Im Rahmen von CRS und der EU EU-Richtlinie 2014/107/EU zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten werden danach erstmals im Jahr 2017 die Daten des Jahres 2016 zwischen den teilnehmenden Vertragsstaaten ausgetauscht. Innerhalb der EU ersetzt der CRS die EU-Zinsrichtlinie. Um die meldepflichtigen Aktionäre zu ermitteln und diese im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen jährlich an die zuständigen Finanzbehörden zu melden, werden Finanzinstitute im Rahmen von CRS verpflichtet, besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten. Luxemburg hat sich verpflichtet, von den in seinem Gebiet ansässigen Finanzinstituten – zu der auch die Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft gehört – Informationen über in anderen Vertragsstaaten steuerpflichtige Personen zu erheben und diese den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von: - Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Ansässigkeitstaaten sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person, - Konto- bzw. Anteilregisternummer, - Wert der Anteile, - Gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Veräußerungserlösen. Sofern der Aktionär ein Registerkonto in Luxemburg unterhält ist dieser verpflichtet, der Verwaltungsgesellschaft jegliche Änderung der Begebenheiten, welche seine steuerliche Ansässigkeit beeinflussen, und/oder ändern, unverzüglich mitzuteilen, damit die Verwaltungsgesellschaft ihren gesetzlichen Meldeverpflichtungen vollumfänglich nachkommen kann. Den potentiellen potenziellen Aktionären wird empfohlen, sich bezüglich der Anforderungen und Auswirkungen von CRS und ihrer eigenen Situation entsprechend beraten zu lassen.

Appears in 3 contracts

Samples: swissfunddata.ch, www.swissfunddata.ch, www.swiss-rock.ch

Common Reporting Standard (CRS). Am 29. Oktober 2014 haben 51 Vertreter der „Early-Adopter“ (Erstanwender) Gruppe - zu der die meisten europäischen Länder und auch Luxemburg gehören - eine multilaterale Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Ziel des OECD-OECD- Regelwerkes, dem sogenannten „Common Reporting Standard (CRS”), ist es, einheitliche Regeln für den Austausch von Steuerinformationen zu entwickeln. Im Rahmen von CRS und der EU Richtlinie 2014/107/EU zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten werden danach erstmals im Jahr 2017 die Daten des Jahres 2016 zwischen den teilnehmenden Vertragsstaaten ausgetauscht. Innerhalb der EU ersetzt der CRS die EU-Zinsrichtlinie. Um die meldepflichtigen Aktionäre Anleger zu ermitteln und diese im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen jährlich an die zuständigen Finanzbehörden zu melden, werden Finanzinstitute im Rahmen von CRS verpflichtet, besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten. Luxemburg hat sich verpflichtet, von den in seinem Gebiet ansässigen Finanzinstituten – zu der auch die Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft des Fonds gehört – Informationen über in anderen Vertragsstaaten steuerpflichtige Personen zu erheben und diese den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von: - Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Ansässigkeitstaaten Ansässigkeitsstaaten sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person, - Konto- bzw. Anteilregisternummer, - Wert der Anteile, - Gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Veräußerungserlösen. Sofern der Aktionär Anleger ein Registerkonto in Luxemburg unterhält ist dieser verpflichtet, der Verwaltungsgesellschaft jegliche Änderung der Begebenheiten, welche seine steuerliche Ansässigkeit beeinflussen, und/oder ändern, unverzüglich mitzuteilen, damit die Verwaltungsgesellschaft ihren gesetzlichen Meldeverpflichtungen vollumfänglich nachkommen kann. Den potentiellen Aktionären Anlegern wird empfohlen, sich bezüglich der Anforderungen und Auswirkungen von CRS und ihrer eigenen Situation entsprechend beraten zu lassen.

Appears in 1 contract

Samples: www.hwb-fonds.eu

Common Reporting Standard (CRS). Am 29. Oktober 2014 haben 51 Vertreter der „Early-Adopter“ (Erstanwender) Gruppe - zu der die meisten europäischen Länder und auch Luxemburg gehören - eine multilaterale Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Ziel des OECD-OECD- Regelwerkes, dem sogenannten „Common Reporting Standard (”CRS”), ist es, einheitliche Regeln für den Austausch von Steuerinformationen zu entwickeln. Im Rahmen von CRS und der EU Richtlinie 2014/107/EU zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten werden danach erstmals im Jahr 2017 die Daten des Jahres 2016 zwischen den teilnehmenden Vertragsstaaten ausgetauscht. Innerhalb der EU ersetzt der CRS die EU-Zinsrichtlinie. Um die meldepflichtigen Aktionäre Anteilinhaber zu ermitteln und diese im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen jährlich an die zuständigen Finanzbehörden zu melden, werden Finanzinstitute im Rahmen von CRS verpflichtet, besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten. Luxemburg hat sich verpflichtet, von den in seinem Gebiet ansässigen Finanzinstituten – zu der auch die Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft des Fonds gehört – Informationen über in anderen Vertragsstaaten steuerpflichtige Personen zu erheben und diese den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von: - Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Ansässigkeitstaaten Ansässigkeitsstaaten sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person, - Konto- bzw. Anteilregisternummer, - Wert der Anteile, - Gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Veräußerungserlösen. Sofern der Aktionär Anteilinhaber ein Registerkonto in Luxemburg unterhält ist dieser verpflichtet, der Verwaltungsgesellschaft jegliche Änderung der Begebenheiten, welche seine steuerliche Ansässigkeit beeinflussen, und/oder ändern, unverzüglich mitzuteilen, damit die Verwaltungsgesellschaft ihren gesetzlichen Meldeverpflichtungen vollumfänglich nachkommen kann. Den potentiellen Aktionären Anteilinhabern wird empfohlen, sich bezüglich der Anforderungen und Auswirkungen von CRS und ihrer eigenen Situation entsprechend beraten zu lassen.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Common Reporting Standard (CRS). Am 29. Oktober 2014 haben 51 Vertreter der „Early-Adopter“ (Erstanwender) Gruppe - zu der die meisten europäischen Länder und auch Luxemburg gehören - eine multilaterale Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Ziel des OECD-Regelwerkes, dem sogenannten „Common Reporting Standard (”CRS”), ist es, einheitliche Regeln für den Austausch von Steuerinformationen zu entwickeln. Im Rahmen von CRS und der EU Richtlinie 2014/107/EU zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten werden danach erstmals im Jahr 2017 die Daten des Jahres 2016 zwischen den teilnehmenden Vertragsstaaten ausgetauscht. Innerhalb der EU ersetzt der CRS die EU-EU- Zinsrichtlinie. Um die meldepflichtigen Aktionäre zu ermitteln und diese im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen jährlich an die zuständigen Finanzbehörden zu melden, werden Finanzinstitute im Rahmen von CRS verpflichtet, besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten. Luxemburg hat sich verpflichtet, von den in seinem Gebiet ansässigen Finanzinstituten – zu der auch die Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft gehört – Informationen über in anderen Vertragsstaaten steuerpflichtige Personen zu erheben und diese den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von: - Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Ansässigkeitstaaten Ansässigkeitsstaaten sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person, - Konto- bzw. Anteilregisternummer, - Wert der Anteile, - Gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Veräußerungserlösen. Sofern der Aktionär ein Registerkonto in Luxemburg unterhält ist dieser verpflichtet, der Verwaltungsgesellschaft jegliche Änderung der Begebenheiten, welche seine steuerliche Ansässigkeit beeinflussen, und/oder ändern, unverzüglich mitzuteilen, damit die Verwaltungsgesellschaft ihren gesetzlichen Meldeverpflichtungen vollumfänglich nachkommen kann. Den potentiellen Aktionären wird empfohlen, sich bezüglich der Anforderungen und Auswirkungen von CRS und ihrer eigenen Situation entsprechend beraten zu lassen.

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Samples: www.easybank.at

Common Reporting Standard (CRS). Am 29. Oktober 2014 haben 51 Vertreter der „Early-Adopter“ (Erstanwender) Gruppe - zu der die meisten europäischen Länder und auch Luxemburg gehören - eine multilaterale Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Ziel des OECD-OECD- Regelwerkes, dem sogenannten „Common Reporting Standard Standard” (CRS”), ist es, einheitliche Regeln für den Austausch von Steuerinformationen zu entwickeln. Im Rahmen von CRS und der EU Richtlinie 2014/107/EU zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten werden danach erstmals im Jahr 2017 die Daten des Jahres 2016 zwischen den teilnehmenden Vertragsstaaten ausgetauscht. Innerhalb der EU ersetzt der CRS die EU-Zinsrichtlinie. Um die meldepflichtigen Aktionäre Anteilinhaber zu ermitteln und diese im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen jährlich an die zuständigen Finanzbehörden zu melden, werden Finanzinstitute im Rahmen von CRS verpflichtet, besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten. Luxemburg hat sich verpflichtet, von den in seinem Gebiet ansässigen Finanzinstituten – zu der auch die Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft gehört – Informationen über in anderen Vertragsstaaten steuerpflichtige Personen zu erheben und diese den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von: - Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Ansässigkeitstaaten Ansässigkeitsstaaten sowie Geburtsdatum und -ort Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, - Konto- bzw. Anteilregisternummer, - Wert der Anteile, - Gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Veräußerungserlösen. Sofern der Aktionär Anteilinhaber ein Registerkonto in Luxemburg unterhält unterhält, ist dieser verpflichtet, der Verwaltungsgesellschaft jegliche Änderung der Begebenheiten, welche seine steuerliche Ansässigkeit beeinflussen, beeinflussen und/oder ändern, unverzüglich mitzuteilen, damit die Verwaltungsgesellschaft ihren gesetzlichen Meldeverpflichtungen vollumfänglich nachkommen kann. Den potentiellen Aktionären Anteilinhabern wird empfohlen, sich bezüglich der Anforderungen und Auswirkungen von CRS und ihrer eigenen Situation entsprechend beraten zu lassen.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Common Reporting Standard (CRS). Am 29. Oktober 2014 haben 51 Vertreter der „Early-Adopter“ (Erstanwender) Gruppe - zu der die meisten europäischen Länder und auch Luxemburg gehören - eine multilaterale Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Ziel des OECD-OECD- Regelwerkes, dem sogenannten „Common Reporting Standard (”CRS”), ist es, einheitliche Regeln für den Austausch von Steuerinformationen zu entwickeln. Im Rahmen von CRS und der EU Richtlinie 2014/107/EU zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten werden danach erstmals im Jahr 2017 die Daten des Jahres 2016 zwischen den teilnehmenden Vertragsstaaten ausgetauscht. Innerhalb der EU ersetzt der CRS die EU-Zinsrichtlinie. Um die meldepflichtigen Aktionäre Anleger zu ermitteln und diese im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen jährlich an die zuständigen Finanzbehörden zu melden, werden Finanzinstitute im Rahmen von CRS verpflichtet, besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten. Luxemburg hat sich verpflichtet, von den in seinem Gebiet ansässigen Finanzinstituten – zu der auch die Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft des Fonds gehört – Informationen über in anderen Vertragsstaaten steuerpflichtige Personen zu erheben und diese den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von: - Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Ansässigkeitstaaten sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person, - Konto- bzw. Anteilregisternummer, - Wert der Anteile, - Gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Veräußerungserlösen. Sofern der Aktionär Anleger ein Registerkonto in Luxemburg unterhält unterhält, ist dieser verpflichtet, der Verwaltungsgesellschaft jegliche Änderung der Begebenheiten, welche seine steuerliche Ansässigkeit beeinflussen, und/oder ändern, unverzüglich mitzuteilen, damit die Verwaltungsgesellschaft ihren gesetzlichen Meldeverpflichtungen vollumfänglich nachkommen kann. Den potentiellen Aktionären Anlegern wird empfohlen, sich bezüglich der Anforderungen und Auswirkungen von CRS und ihrer eigenen Situation entsprechend beraten zu lassen.

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Samples: doc.morningstar.com