Identifizierung des Kunden Musterklauseln

Identifizierung des Kunden. Die Bank hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für den Kampf gegen Geldwäsche für die Zwecke der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung und der Verhütung von Finanzkriminalität bestimmte Erkundigungen in Bezug auf den Kunden (und in manchen Fällen die mit ihm verbundenen Personen) anzustellen und Nachweise und Informationen einzuholen, einschließlich von Identitätsnachweisen und Adressen sowie der Herkunft der Mittel. Der Kunde bestätigt, dass die Bank erst dann ein Konto auf seinen Namen eröffnen wird und erst dann verpflichtet ist, eine Dienstleistung für ihn zu erbringen, wenn die Bank ihre Prüfung und Verfahren in Bezug auf die Geldwäschebekämpfung zu ihrer Zufriedenheit abgeschlossen hat. Damit diese Prüfungen durchgeführt werden können, bestätigt der Kunde, dass er Folgendes beibringen muss: Identitätsnachweise und Adressen, Herkunft seines Vermögens und Einkommen. Die Bank kann Erkundigungen bei einer Auskunftei anstellen, um die Identität und/ oder Adresse des Kunden zu überprüfen. Der Kunde willigt ein, dass seine persönlichen Angaben an eine solche Auskunftei weitergeleitet werden. Der Kunde kann darüber hinaus aufgefordert werden, Identitätsnachweise und Adressen jeglicher anderer Personen beizubringen, die ein Interesse an dem Konto haben oder mit dem Konto verbunden sind. Die Bank muss alle Identifikations- und Überprüfungsinformationen und dazugehörigen Dokumente in Bezug auf einen Dritten, dem der Kunde die Erteilung von Anweisungen genehmigt, einholen. Die Bank benötigt unter Umständen zusätzliche Informationen und wird dem Kunden mitteilen, welche sie benötigt. Darüber hinaus kann die Bank zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit der Vereinbarung weitere Prüfungen vornehmen. Soweit sie zusätzliche Informationen benötigt, verpflichtet sich der Kunde, Informationen, die angemessenerweise verlangt werden, beizubringen. Soweit der Kunde die Informationen nicht beibringt, kann die Bank die Erbringung einer oder aller gemäß der Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen einstellen. Die Bank ist stets berechtigt, die Echtheit der Unterschriften, mit denen die ihr vorgelegten Dokumente versehen sind, bestätigen zu lassen. Soweit eine Vereinigung von Personen keine eigene Rechtspersönlichkeit ist, führt die Bank die Identifizierung aller oder eines Teils ihrer Mitglieder so durch, wie sie es für angemessen hält. Die Bank verpflichtet sich, das in deren Namen eröffnete Xxxxx gemäß der Satzung, die ihr übergeben wurde, zu führen. Die Mitglieder der Ver...
Identifizierung des Kunden. 3. Sie übernehmen die Identifizierung und Authentifizierung des Kunden nach Maßgabe der yes® Regeln. Sofern Sie sich hierfür Dritter bedienen, werden Sie uns dies mitteilen. Uns ist das Ergebnis der Identifizierung in der vereinbarten oder von uns vorgegebenen Form bereitzustellen.
Identifizierung des Kunden. Der Kunde ist gehalten, die folgenden Dokumente und Auskünfte bereitzustellen:
Identifizierung des Kunden. Art. 10. Die Identifizierung des Kunden und die Validierung der von ihm zur Verfügung gestellten Daten erfolgen auf folgende Art und Weise:
Identifizierung des Kunden. 5.1. Der Kunde wird vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehung identifiziert. Der Kunde kann in Zusammenarbeit mit dem Identifizierungs-Partner (den Identifizierungs-Partnern) identifiziert werden. Die Identifizierung kann u.a. beinhalten, dass der Identifizierungs-Partner den Kunden persönlich oder mit elektronischen Mitteln identifiziert, durch Kopieren des Identifikationsdokuments des Kunden und seiner Weiterleitung an die Bank, dass der Kunde eine Kopie seines/ihres Identifikationsdokuments an die Bank schickt, um sich zu identifizieren, oder durch andere Mittel gemäß den von der Bank eingerichteten Abläufen, die dem Kunden zugänglich gemacht werden.
Identifizierung des Kunden 

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.