Das Hamburger Arbeitsschutzmodell Musterklauseln

Das Hamburger Arbeitsschutzmodell. Vor dem Hintergrund veränderter Anforderungen hat das Amt für Arbeitsschutz 1998 ein neues Arbeitsschutzkonzept entwickelt: das Hamburger Arbeitsschutzmodell „Aufsicht – Be- ratung – Systemüberwachung“ (ABS). Überbetriebliche Formen der Aufsicht, gesundheits- orientierte Beratung und die Überwachung des betrieblichen Arbeitsschutzsystems sind die drei wesentlichen Bausteine. Damit wird die Betriebsbegehung und -besichtigung als traditi- onelles Mittel zur Durchsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes um neue Arbeitsschutz- strategien ergänzt. Im Vordergrund steht nicht mehr die Kontrolle der Einhaltung vorge- schriebener gesetzlicher Einzelregeln. Ein effektiver Arbeitsschutz muss Unternehmer und Beschäftigte dabei unterstützen, in Eigenverantwortung und -initiative Arbeitsschutz im Be- trieb erfolgreich umzusetzen. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sind für Fragen des Arbeits- schutzes zu sensibilisieren, durch kompetente Beratung zu überzeugen sowie mit erfolgrei- chen und übertragbaren Praxismodellen zu motivieren. Im Aktions- und Handlungsspektrum des staatlichen Arbeitsschutzes steht die Beratung und Aktivierung der Betriebe im Vorder- grund. Im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften unterstützt die Arbeitsschutz- behörde die Unternehmen. Es ist das vorrangige Ziel, die Kompetenz der Unternehmer und Beschäftigten zu erhöhen und im Rahmen konsensorientierter Diskussionen Handlungsprio- ritäten festzulegen. Branchenvereinbarungen werden dabei als ein geeignetes Instrument gesehen. Die Behörde versteht sich in dem Prozess der partnerschaftlichen Anstrengungen um ge- sunde Arbeitsbedingungen als Initiator, Moderator und Koordinator. Anordnungen im Rah- men der Aufsicht und Überwachung sind Mittel der „ultima ratio“ in Fällen akuter Gefahren- abwehr. Ein besonderes Anliegen des Hamburger Arbeitsschutzmodells ist die Unterstützung von kleinen und mittleren Betrieben (KMU). Die Unterstützung richtet sich hier auf die Entwick- lung passgenauer betrieblicher Lösungen bei Problemen der Umsetzung von Arbeitsschutz- vorschriften und Regeln, die den Stand der Technik und arbeitswissenschaftliche Erkennt- nisse definieren. Überbetriebliche Branchenprojekte und -vereinbarungen sind besonders geeignet, die Eigenverantwortung der Betriebe zu fördern. Aufsichts- und Beratungsprojekte in den verschiedenen Branchen sind ein zentrales Element des „Hamburger Arbeitsschutzmodells“ (ABS). Bisher wurden zu über 70 Themen Projekte sehr verschiedenen Umfangs und Zusc...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.