Das Hamburger Arbeitsschutzmodell Musterklauseln

Das Hamburger Arbeitsschutzmodell. Vor dem Hintergrund veränderter Anforderungen hat das Amt für Arbeitsschutz 1998 ein neues Arbeitsschutzkonzept entwickelt: das Hamburger Arbeitsschutzmodell „Aufsicht – Be- ratung – Systemüberwachung“ (ABS). Überbetriebliche Formen der Aufsicht, gesundheits- orientierte Beratung und die Überwachung des betrieblichen Arbeitsschutzsystems sind die drei wesentlichen Bausteine. Damit wird die Betriebsbegehung und -besichtigung als traditi- onelles Mittel zur Durchsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes um neue Arbeitsschutz- strategien ergänzt. Im Vordergrund steht nicht mehr die Kontrolle der Einhaltung vorge- schriebener gesetzlicher Einzelregeln. Ein effektiver Arbeitsschutz muss Unternehmer und Beschäftigte dabei unterstützen, in Eigenverantwortung und -initiative Arbeitsschutz im Be- trieb erfolgreich umzusetzen. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sind für Fragen des Arbeits- schutzes zu sensibilisieren, durch kompetente Beratung zu überzeugen sowie mit erfolgrei- chen und übertragbaren Praxismodellen zu motivieren. Im Aktions- und Handlungsspektrum des staatlichen Arbeitsschutzes steht die Beratung und Aktivierung der Betriebe im Vorder- grund. Im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften unterstützt die Arbeitsschutz- behörde die Unternehmen. Es ist das vorrangige Ziel, die Kompetenz der Unternehmer und Beschäftigten zu erhöhen und im Rahmen konsensorientierter Diskussionen Handlungsprio- ritäten festzulegen. Branchenvereinbarungen werden dabei als ein geeignetes Instrument gesehen. Die Behörde versteht sich in dem Prozess der partnerschaftlichen Anstrengungen um ge- sunde Arbeitsbedingungen als Initiator, Moderator und Koordinator. Anordnungen im Rah- men der Aufsicht und Überwachung sind Mittel der „ultima ratio“ in Fällen akuter Gefahren- abwehr. Ein besonderes Anliegen des Hamburger Arbeitsschutzmodells ist die Unterstützung von kleinen und mittleren Betrieben (KMU). Die Unterstützung richtet sich hier auf die Entwick- lung passgenauer betrieblicher Lösungen bei Problemen der Umsetzung von Arbeitsschutz- vorschriften und Regeln, die den Stand der Technik und arbeitswissenschaftliche Erkennt- nisse definieren. Überbetriebliche Branchenprojekte und -vereinbarungen sind besonders geeignet, die Eigenverantwortung der Betriebe zu fördern. Aufsichts- und Beratungsprojekte in den verschiedenen Branchen sind ein zentrales Element des „Hamburger Arbeitsschutzmodells“ (ABS). Bisher wurden zu über 70 Themen Projekte sehr verschiedenen Umfangs und Zusc...

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  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.