Das Recht auf Entschädigung Musterklauseln

Das Recht auf Entschädigung. Das Recht auf Invaliditätsleistung besteht, wenn der unfallbedingte Schaden zu einer dauerhaften Invalidität der Körperfunktion des Versicherten geführt hat und der Zustand stabil und nicht lebensbedrohlich ist. „Stabiler Zustand“ bedeutet, dass der Zustand sich weder zum Guten noch zum Schlechten hin verändert. Bei Invalidität entsteht das Recht auf Invaliditätsleistung frühestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der unfallbedingte Schaden eingetreten ist. Kann bei Eintritt des Invaliditätszustandes der endgültige Invaliditätsgrad nicht festgestellt werden, so wird, soweit möglich, dem Versicherten die Leistung im Voraus ausbezahlt. Diese entspricht der nachweisbaren Invalidität. Wenn die endgültige Einschätzung der Invalidität vorgenommen wird, wird der ausgezahlte Betrag dem prozentualen Anstieg des Invaliditätsgrades entsprechen. Die Entschädigungsleistung wird an den Versicherten ausbezahlt. Wenn der Versicherte minderjährig ist und die Entschädigungsleistung am Tag der Auszahlung einen Grundbetrag übersteigt, wird die Entschädigung auf ein Konto überwiesen, das von dem von der Gemeinde genannten Haupterziehungsberechtigten gesperrt wird. Wenn der Versicherte vor Beginn des Anspruchs auf Invaliditätsleistung verstirbt, wird keine Invaliditätsleistung gezahlt. Wenn der Anspruch auf Invaliditätsleistung begonnen hat, so entspricht der ausgezahlte Betrag der festgestellten endgültigen Invalidität, die zum Zeitpunkt des Todes als vorhanden eingeschätzt wird. Wenn durch den unfallbedingten Schaden eine erhebliche Verschlechterung der körperlichen Funktion des Versicherten eintritt, nachdem Europeiska ERV endgültig über den Entschädigungsanspruch des Versicherten für den unfallbedingten Schaden entschieden hat, hat der Versicherte das Recht, aufgrund der neuen Umstände den Invaliditätsgrad neu feststellen zu lassen. Eine Neubewertung der Invalidität ist möglich, wenn der Versicherte spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt des unfallbedingten Schadens Europeiska ERV schriftlich seinen Wunsch nach einer Neubewertung mitteilt und gleichzeitig Informationen zur Verfügung stellt, die einen Neubewertungsanspruch begründen können. Das Recht auf eine Neubewertung der Invalidität besteht bis zum 30. Geburtstag des Versicherten. Der Versicherte muss bei Europeiska ERV einen schriftlichen Antrag auf Neubewertung stellen und zugleich Informationen liefern, die einen Neubewertungsanspruch begründen können.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.