Invalidität Musterklauseln

Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit • dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Invalidität a) Klassische bAV b) Sozialpartnermodell – neue bAV
Invalidität. 1 Invalidität liegt vor, wenn ein Versicherter im Sinne der Eidgenössischen Invali- denversicherung invalid ist. 2 Für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung der Invalidenrentenbe- rechtigung ist der rechtskräftige Entscheid der IV massgebend.
Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit • dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. A.3.5.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall • eingetreten und • von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditäts- leistung. A.3.5.1.3 Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität aus- gehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. A.3.5.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.3.6), sofern diese vereinbart ist. A.3.5.2 Art und Höhe der Leistung
Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit • dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Hierzu ein Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt. A.2.1.1.2 Eintrittsfrist und ärztliche Feststellung Die Invalidität ist • innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall eingetreten (Eintrittsfrist) und • innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt (Ärztliche Feststellung) worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht kein Anspruch auf eine Invaliditäts-Leistung. Produktlinie Eintrittsfrist Ärztliche Feststellung Gothaer Unfall Basis 15 Monate 21 Monate Gothaer Unfall Plus 18 Monate 24 Monate Gothaer Unfall Premium 21 Monate 27 Monate A.2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität aus gehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditäts-Leistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann das Versäumen der Frist entschuldigt werden. Hierzu ein Beispiel: Produktlinie Frist zur Geltendmachung Gothaer Unfall Basis 21 Monate Gothaer Unfall Plus 24 Monate Gothaer Unfall Premium 27 Monate A.2.1.1.4 Keine Invaliditäts-Leistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditäts-Leistung. In einem solchen Fall zahlen wir eine mitversicherte Todesfall-Leistung (Ziffer A.2.5). A.2.1.2 Art und Höhe der Leistung A.2.1.2.1 Berechnung der Invaliditäts-Leistung Die Invaliditäts-Leistung zahlen wir Ihnen als einmaligen Kapitalbetrag. Grundlage für die Berechnung der Leistung sind • die vereinbarte Versicherungs-Summe und • der unfallbedingte Grad der Invalidität. Hier ein Beispiel: A.2.1.2.2 Bemessung des Grads der Invalidität, Zeitraum für die Bemessung Die Höhe des Grads der Invalidität richtet sich • nach der Gliedertaxe (Ziffer A.2.1.2.2.1), sofern die betroff...
Invalidität. Führt der Unfall zu einer voraussichtlich bleibenden Invalidität, bezahlt die AXA den dem Invaliditätsgrad entsprechenden Prozentsatz. Der Invaliditätsgrad wird nach den Bestimmungen über die Bemessung der In- tegritätsschäden des Bundesgesetzes über die Unfall- versicherung (UVG) festgelegt.
Invalidität. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 3. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
Invalidität. Eine Invalidität liegt vor, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung voraussichtlich länger als ein Jahr bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • dauerhaft Arm 70 % beeinträchtigt ist. Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen Arm unterhalb des ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % wird und Hand 55 % • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten Daumen 20 % ist. Zeigefinger 10 % Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität anderer Finger 5 % A.4.5.1.2 Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall Bein über der Mitte des 70 % • eingetreten und • von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Geltendmachung der Invalidität Fuß 40 % A.4.5.1.3 Sie müssen die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. große Zehe 5 % Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von andere Zehe 2 % einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausge- Auge 50 % schlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt ▇▇▇▇▇ auf einem Ohr 30 % es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit A.4.5.1.4 Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.8), sofern diese ver- einbart ist. A.4.5.2 Art und Höhe der Leistung
Invalidität. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit.