Invalidität Musterklauseln

Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit • dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
Invalidität. A.4.5.1.1 Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt - die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit - dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn - sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und - eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Invalidität. 1 Invalidität liegt vor, wenn ein Versicherter im Sinne der Eidgenössischen Invali- denversicherung invalid ist.
Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt - die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit - dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn: - sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und - eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit • dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Hierzu ein Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt. A.2.1.1.2 Eintrittsfrist und ärztliche Feststellung Die Invalidität ist • innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall eingetreten (Eintrittsfrist) und • innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt (Ärztliche Feststellung) worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht kein Anspruch auf eine Invaliditäts-Leistung. Produktlinie Eintrittsfrist Ärztliche Feststellung Gothaer Unfall Basis 15 Monate 21 Monate Gothaer Unfall Plus 18 Monate 24 Monate Gothaer Unfall Premium 21 Monate 27 Monate A.2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität aus gehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditäts-Leistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann das Versäumen der Frist entschuldigt werden. Hierzu ein Beispiel: Produktlinie Frist zur Geltendmachung Gothaer Unfall Basis 21 Monate Gothaer Unfall Plus 24 Monate Gothaer Unfall Premium 27 Monate A.2.1.1.4 Keine Invaliditäts-Leistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditäts-Leistung. In einem solchen Fall zahlen wir eine mitversicherte Todesfall-Leistung (Ziffer A.2.5). A.2.1.2 Art und Höhe der Leistung
Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit • dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. A.3.5.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall • eingetreten und • von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditäts- leistung. A.3.5.1.3 Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität aus- gehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. A.3.5.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.3.6), sofern diese vereinbart ist. A.3.5.2 Art und Höhe der Leistung
Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt - die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn - sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und - eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Die Invalidität ist - innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Sie müssen die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.6), sofern diese vereinbart ist. Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlage für die Berechnung der Leistung sind - die vereinbarte Versicherungssumme und - der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad richtet sich - nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind; Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (A.4.8.4). Grundlage für die Berechnung der Leistung sind die Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. Für andere Körperteile und Sinnesorgane richtet sich der Invaliditäts- grad danach, in welchem...
Invalidität. Eine Invalidität liegt vor, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung voraussichtlich länger als ein Jahr bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Invalidität. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 3. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.