Datenbanken Musterklauseln

Datenbanken. Bei vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags für Munich Re erstellten Daten- banken gilt Munich Re unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen als Her- steller der Datenbank im Sinne von § 87a UrhG.
Datenbanken. Die Informations-/Datenbank- und Online-Produkte sind urheberrechtlich geschützt als Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG) und als Datenbanken (§ 87a ff. UrhG). Die einzelnen Dokumente sind darüber hinaus urheberrechtlich geschützte Werke (§ 2 UrhG); die zur Darstellung und Suche der Inhalte der Online-Produkte erforderliche Software unterliegt dem Schutz des Urhebergesetzes nach den §§ 69a ff. UrhG. Der Kunde ist zur Nutzung der Informations-/Datenbank- und Online-Produkte im geschäftsüblichen, für seine Bedürfnisse erforderlichen Umfang innerhalb der Grenzen des § 87b UrhG berechtigt. Soweit die tatsächliche Nutzung unsere berechtigten Interessen in unzumutbarer Weise beeinträchtigen, sind wir berechtigt, den Zugriff auf das Datenbankwerk/die Datenbank einzuschränken oder zu verhindern. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe wesentlicher Bestandteile oder die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung von unwesentlichen Bestandteilen des Datenbankwerks/der Datenbank. Alle nachstehend nicht ausdrücklich aufgeführten Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte an den Informations-/Datenbank- und Online-Produkten verbleiben bei uns als Inhaberin aller Nutzungs- und Schutzrechte • Der Kunde erwirbt das Recht, auf die Informations-/Datenbank- und Online- Produkte von jedem beliebigen Rechner zuzugreifen, der für diese Zwecke geeignet ist. Die Dauer des Nutzungsrechts bestimmt sich nach der dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden Vereinbarung, sie wird dem Kunden bei Vertragsbeginn mitgeteilt und endet spätestens mit Ablauf des Vertragsverhältnisses. Informations-/Datenbank- Produkte, enthalten einen Zeitschalter, der die weitergehende Nutzung ausschließt; ihre Laufzeit ist jeweils befristet bis zum Erscheinen des nächsten Updates. • Der Kunde verpflichtet sich, die Informations-/Datenbank- und Online-Produkte nur für eigene Zwecke zu nutzen und Dritten weder unentgeltlich noch entgeltlich einen gesonderten Zugriff auf die Informations-/Datenbank- und Online-Produkte zu ermöglichen. Die Informations-/Datenbank- und Online-Produkte dürfen pro Lizenz nur durch eine Person genutzt werden (named user). Im Falle eines Vertrages über eine Netzwerkversion/Mehrfach-Lizenz ist der Kunde berechtigt, die Informations- /Datenbank- und Online-Produkte durch eine der Anzahl der erworbenen Lizenzen entsprechenden Anzahl von Personen zu nutzen (named user).
Datenbanken. Die Informations-/Datenbank- und Online-Produkte sind urheberrechtlich geschützt als Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 • Der Kunde erwirbt das Recht, auf die • Der Kunde verpflichtet sich, die Informations-/Datenbank- und Online-Produkte nur für eigene Zwecke zu nutzen und
Datenbanken. NetCologne stellt dem Kunden je nach Produktausprägung eine oder mehrere MySQL kompatible Datenbanken ab Version 5.x zur Verfügung. Jede Datenbank umfasst 1 GByte Speicherplatz auf ei- nem virtuellen Datenbankserver. Bei Überschreitung des Speicher- platzes behält NetCologne sich das Recht vor, die Datenbank für schreibende Zugriffe zu sperren und wieder freizugeben, wenn der belegte Speicherplatz unterhalb des Limits liegt. Da Rechnerleistung, Internetdatenrate und Speicherkapazität des physikalischen Servers dem Kunden nicht exklusiv zur Verfü- gung stehen, kann bei zu rechenintensiver Datennutzung eine feststellbare Beeinträchtigung der Datenbankperformance für andere Kunden entstehen. In diesem Fall behält sich NetCologne das Recht vor, die Zugriffe auf die verursachende Datenbank zu beschränken oder diese zu sperren.
Datenbanken. (1) Der Auftragnehmer wird folgende Datenbanken zur Erbringung der Leistung erstellen:

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.