Online-Datenbank Musterklauseln

Online-Datenbank. Für die Nutzung der Online-Datenbank gilt die gesondert vom Kunden zu unterzeichnende Online-Nutzervereinbarung. Insbesondere trägt der Kunde die Verantwortung für die miß- bräuchliche Nutzung der Datenbank-Kennungen durch Betriebsangehörige oder Dritte und dabei eventuell anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Online-Datenbank. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, spätestens zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Planung und vor Durchführung der jeweiligen Leistung dem Auftraggeber mitzuteilen, welche Daten- banken er zur Erbringung der Leistung tatsächlich erstellt hat, und ihr je einen Xxxxxx mit der maßgeblichen Fassung der Datenbank – soweit möglich, in einem von dem Auftraggeber ge- wünschten Format – zu übergeben und zu übereignen. Die Übergabe kann auch dadurch erfolgen, dass der Auftragnehmer auf Anweisung des Auftraggebers den Datenbankträger der Bundesrepublik Deutschland oder einem bestimmten Dritten übermittelt.

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.