Datenkonvertierungen Musterklauseln

Datenkonvertierungen. Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.

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  • Störungen Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Lieferungen 5.1. Der ADAC ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch Mitteilung in Textform mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Geschäftspartners ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 30 Kalendertage beträgt. Der ADAC wird dem Geschäftspartner die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Geschäftspartners mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Geschäftspartner wird dem ADAC die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 in Textform anzeigen. 5.2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der sämtliche Angaben über die nach der Bestellung zu liefernden Gegenstände, insbesondere die Stückzahl, die ADAC-Artikel-Nummer und die Bestell- oder Vertragsnummer enthält. Der Lieferschein ist dergestalt beizufügen, dass dieser bei Anlieferung dem sofortigen und unmittelbaren Zugriff des ADAC unterliegt. 5.3. Der Geschäftspartner verpflichtet sich bei Liefergegenständen, die ganz oder teilweise der Montage bzw. des Zusammenbaus bedürfen, geeignete Montage- und Betriebsanleitungen mit zu übersenden. 5.4. Lieferungen und Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners an den vom ADAC angegebenen Ort. Dies gilt auch für Lieferungen/Versendungen an einen vom ADAC als Empfänger bezeichneten Dritten. Der jeweils angegebene Ort ist der Ort der Erfüllung. 5.5. Der Geschäftspartner ist nur nach gesonderter Vereinbarung zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen sind vom Geschäftspartner ausdrücklich als solche auszuweisen und zu kennzeichnen. 5.6. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der ADAC nicht auf Ansprüche für Mängelhaftung.