Lieferungen. 5.1. Der ADAC ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch Mitteilung in Textform mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Geschäftspartners ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 30 Kalendertage beträgt. Der ADAC wird dem Geschäftspartner die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Geschäftspartners mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Geschäftspartner wird dem ADAC die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 in Textform anzeigen.
5.2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der sämtliche Angaben über die nach der Bestellung zu liefernden Gegenstände, insbesondere die Stückzahl, die ADAC-Artikel-Nummer und die Bestell- oder Vertragsnummer enthält. Der Lieferschein ist dergestalt beizufügen, dass dieser bei Anlieferung dem sofortigen und unmittelbaren Zugriff des ADAC unterliegt.
5.3. Der Geschäftspartner verpflichtet sich bei Liefergegenständen, die ganz oder teilweise der Montage bzw. des Zusammenbaus bedürfen, geeignete Montage- und Betriebsanleitungen mit zu übersenden.
5.4. Lieferungen und Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners an den vom ADAC angegebenen Ort. Dies gilt auch für Lieferungen/Versendungen an einen vom ADAC als Empfänger bezeichneten Dritten. Der jeweils angegebene Ort ist der Ort der Erfüllung.
5.5. Der Geschäftspartner ist nur nach gesonderter Vereinbarung zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen sind vom Geschäftspartner ausdrücklich als solche auszuweisen und zu kennzeichnen.
5.6. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der ADAC nicht auf Ansprüche für Mängelhaftung.
Lieferungen. 3.1. Wir sind stets bemüht, die Liefertermine bestmöglich einzuhalten. Die von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichen, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werden. Bei eingetretenem Lieferverzug darf die vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage sein.
3.2. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem Zulieferer, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren.
3.3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüg- lich benachrichtigen.
3.4. Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen oder aber über die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon nicht berührt.
3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die bei uns durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnen, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nic...
Lieferungen. 4.1 Hat sich der Auftraggeber die Lieferung bestimmter Materialien und/oder die Durchführung bestimmter Teile der Arbeiten vorbehalten, haftet der Auftraggeber für die nicht rechtzeitige Lieferung bzw. Durchführung der Arbeiten;
4.2 Wenn vereinbart wurde, dass die Vereinbarung in Phasen durchgeführt wird, kann der Verwender die Durchführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat;
4.3 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, müssen die für den Verwender entstandenen Schäden und Kosten vom Auftraggeber getragen werden;
4.4 Vereinbarte Liefertermine sind immer indikativ, aus denen keine Rechte abgeleitet werden können.
4.5 Der Auftraggeber sorgt gegenüber dem Verwender dafür, dass: - die Zufahrt zum Gebäude oder Gelände über gepflasterte Zufahrtswege für Lastkraftwagen mit Anhängern möglich ist. - es ausreichende Möglichkeiten für die Anlieferung, Lagerung und/oder den Abtransport von Materialien und Hilfsmitteln gibt; - es wirksame Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten gibt;
4.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verwender auf Gesuch hin, Lagerräume für Material und Materialien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
4.7 Der Auftraggeber stellt den Verwender von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung Schaden erleiden und die dem Auftraggeber zuzurechnen sind.
4.8 Die Lieferung von Materialien und anderen Gegenständen erfolgt an dem vom Auftraggeber gewünschten Ort, sofern nicht anders vereinbart;
4.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Güter in dem Zeitpunkt abzunehmen, in dem der Verwender sie ihm liefert oder liefern lässt, oder in dem Zeitpunkt, in dem ihm diese gemäß der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden;
4.10 Verweigert der Auftraggeber die Annahme oder versäumt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, ist der Verwender berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko des Auftraggebers zu lagern;
4.11 Werden die Güter zugestellt, ist der Verwender berechtigt, die Zustellkosten in Rechnung zu stellen;
4.12 Benötigt der Verwender im Rahmen der Durchführung der Vereinbarung vom Auftraggeber Daten, so beginnt die Lieferzeit an dem Datum, an dem der Auftraggeber diese Daten dem Verwender zur Verfügung gestellt hat;
4.13 Wenn der Verwender eine Frist für die Fertigstellung oder...
Lieferungen. 1. Die in einer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend (Fixgeschäft). Es gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsfolgen. Insbesondere sind wir berechtigt, bei nicht fristgerechter Lieferung ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und vom Lieferanten Schadensersatz, z.B. wegen der Kosten von Deckungsgeschäften, zu verlangen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen können von uns zurückgewiesen werden. Soweit wir Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen akzeptieren, gelten im Übrigen die Regelungen wie bei Komplettlieferungen.
4. Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Leistungen stellt keinen Verzicht auf Ersatz des durch die Verspätung entstandenen Schadens dar. Wir sind berechtigt, diesen Schaden konkret zu berechnen oder pauschaliert in Höhe von 0,3 % des Lieferwerts je Kalendertag, höchstens jedoch 5 % des Lieferwertes. Dem Lieferanten bleibt das Recht zum Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Im Übrigen stehen uns im Falle des Lieferverzuges die gesetzlichen Ansprüche zu.
5. Der Lieferant hat jeder Lieferung einen Lieferschein beizufügen und diesen der Warenannahme bzw. der Empfangsstation unaufgefordert auszuhändigen. Alle Papiere müssen unsere Bestellnummern und unsere Materialnummer enthalten. Die Chargennummer muss Bestandteil des Lieferscheins sein. Am Tage der Versendung hat der Lieferant auf Anforderung an die bestellende Stelle eine Versandanzeige per Fax zu übermitteln, die die Angaben des Lieferscheins enthält.
6. Der Lieferant ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zur Einsetzung von Unterlieferanten berechtigt.
Lieferungen. Die Lieferungen einschließlich angemessener Verpackung und Versicherung erfolgen auf Kosten des Lieferanten. Umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind dabei zu bevorzugen. Kosten für Transportversicherung übernehmen wir nicht. Versandbedingungen mit abweichender Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Der Lieferant hat uns im Rahmen der Vertragsanbahnung ein verbindliches Verpackungskonzept in Schriftform oder Textform vorzulegen oder unser Verpackungskonzept in Schriftform oder Textform als verbindlich zu erklären. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung. Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, unsere Artikel-, Bestell- und Lieferplan-/ Auftragsnummer anzugeben. Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Planziffer, Abmessungen sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
Lieferungen. 6.1. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.
6.2. PAWI beliefert Kunden in der Schweiz innerhalb ihrer Camiontouren. Transportkosten für solche Lieferungen, werden (a) durch PAWI übernommen, sofern die einzelne Lieferung einen Warenwert von mindestens CHF 200 hat oder (b) unter einem Warenwert von CHF 200 dem Kunden pauschal mit einem Kleinmengenzuschlag von CHF 20 verrechnet.
6.3. Lieferungen ausserhalb der PAWI-Camiontouren, Expresslieferungen und Exportlieferungen werden durch Dritte ausgeführt und werden dem Kunden nach Aufwand verrechnet.
6.4. Bei Exportsendungen wird dem Kunden ein Betrag verrechnet, der je nach Warenwert der Sendung variiert. Bei einem Warenwert von (a) mindestens EUR 250, (b) EUR 150 bis EUR 249 und (c) unter EUR 150 wird dem Kunden pauschal (a) EUR 0, (b) EUR 7.50 (Portozuschlag) und (c) EUR 22.50 (Portozuschlag plus Kleinmengenzuschlag) verrechnet.
6.5. Betriebsstörungen jeder Art oder Transporthindernisse berechtigen zur Verlängerung vereinbarter Lieferfristen. Ausserordentliche Umstände, auf die PAWI keinen Einfluss hat und die die Erfüllung der Vertragspflichten von PAWI massiv behindern oder verunmöglichen, befreien PAWI von ihrer Lieferverpflichtung.
Lieferungen. 7.1. Die Mietgeräte werden vom Vermieter an den Mieter zu einem Zeitpunkt und an einem in der Vereinbarung vereinbarten Ort geliefert.
7.2. Sämtliche vom Vermieter angegebenen Liefertermine für die Mietgeräte sind indikativ und unverbindlich. Bei Nachlieferungen übernimmt der Vermieter keine Haftung für Schäden und/oder Kosten jeglicher Art.
7.3. Sollte ein vereinbarter Ort, an dem der Vermieter die Mietgeräte liefern soll, nicht zugänglich oder nicht leicht zugänglich sein, werden die Mietgeräte an eine Adresse geliefert, die der oben genannten Adresse so nah wie möglich ist. Ein eventuell erforderlicher Transport zum vereinbarten Ort wird vom Mieter durchgeführt und erfolgt auf Risiko und Rechnung des Mieters.
Lieferungen. 4.1 Die Lieferung hat an den in dem Auftrag angegebenen Ort zu erfolgen. Waren sind art- und fachgerecht zu verpacken, damit Qualitätsbeeinträchtigungen wie z.B. Beschädigungen, Verschmutzungen oder Veränderungen beim Transport ausgeschlossen sind. Bei der Auswahl der Verpackung ist deren Tragfähigkeit und Stapelbarkeit zu berücksichtigen. Die geltenden EG- Richtlinien sind zu beachten. KM-F 05-051 D-00
4.2 Wir sind berechtigt, unabhängig von einer Wareneingangsprüfung, Mehrlieferungen als nicht verein- bart, und Minderlieferungen als Teilleistungen jeweils auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuwei- sen. Entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer Lieferungen früher als vereinbart erbringt.
4.3 Die Lieferung oder Auftragsbearbeitung durch Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung.
Lieferungen. 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Lieferungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt.
4.2 Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klausel gilt die Lieferung als erfolgt. Die Annahme der Xxxx stellt keine Billigung der Ware dar.
4.3 Gleichzeitig mit der Lieferung erhält Philips Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens die gültige Bestellnummer, die Teilenummer von Philips, die Liefermenge sowie das Versanddatum aufführt.
4.4 Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzulässig. Philips behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lieferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. Philips übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installation, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entstehen.
4.5 Design, Herstellung, Installation und andere durch oder im Namen des Lieferanten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen.
4.6 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von Philips so zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für Philips bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurückzuführen sind; es wird für Philips nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.
Lieferungen a) Mangels besonderer Vereinbarungen erfolgt die Auslieferung zu einem von uns zu bestimmenden Zeitpunkt innerhalb von 4 Wochen seit Absendung unserer Auftragsannahme.
b) Bei Lieferverzug ist uns eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Zu Schadensersatz wegen Lieferverzugs oder Nichtlieferung sind wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet.
c) Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind und die die Ausführung übernomme- ner Aufträge unmöglich machen, verzögern, wesentlich erschweren oder wirtschaft- lich unzumutbar machen, z.B. höhere Gewalt, Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Streiks und Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unvorhergesehener Materialmangel oder ähnliche Umstände bei uns oder unseren Vorlieferanten, berech- tigen uns, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszu- schieben. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während des Verzugs oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Wir werden den Kunden von sol- chen Umständen unverzüglich informieren. Unser Kunde kann uns auffordern, inner- halb von 2 Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemesse- nen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom nicht erfüll- ten Teil des Vertrages zurücktreten.