Lieferungen Musterklauseln

Lieferungen. 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Liefe- rungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt. 4.2 Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klau- sel gilt die Lieferung als erfolgt. Die Annahme der Xxxx stellt keine Billigung der Ware dar. 4.3 Gleichzeitig mit der Lieferung erhält Philips Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens die gültige Bestellnummer, die Teilenummer von Philips, die Liefermenge sowie das Versanddatum aufführt. 4.4 Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzu- lässig. Philips behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lie- ferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. Philips übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installa- tion, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entste- hen. 4.5 Design, Herstellung, Installation und andere durch oder im Namen des Lie- feranten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen. 4.6 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von Philips so zu ver- packen, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für Philips bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurück- zuführen sind; es wird für Philips nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.
Lieferungen. 3.1. Wir sind stets bemüht, die Liefertermine bestmöglich einzuhalten. Die von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichen, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werden. Bei eingetretenem Lieferverzug darf die vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage sein. 3.2. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem Zulieferer, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren. 3.3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüg- lich benachrichtigen. 3.4. Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen oder aber über die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon nicht berührt. 3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die bei uns durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnen, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nic...
Lieferungen. 5.1. Der ADAC ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch Mitteilung in Textform mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Geschäftspartners ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 30 Kalendertage beträgt. Der ADAC wird dem Geschäftspartner die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Geschäftspartners mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Geschäftspartner wird dem ADAC die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 in Textform anzeigen. 5.2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der sämtliche Angaben über die nach der Bestellung zu liefernden Gegenstände, insbesondere die Stückzahl, die ADAC-Artikel-Nummer und die Bestell- oder Vertragsnummer enthält. Der Lieferschein ist dergestalt beizufügen, dass dieser bei Anlieferung dem sofortigen und unmittelbaren Zugriff des ADAC unterliegt. 5.3. Der Geschäftspartner verpflichtet sich bei Liefergegenständen, die ganz oder teilweise der Montage bzw. des Zusammenbaus bedürfen, geeignete Montage- und Betriebsanleitungen mit zu übersenden. 5.4. Lieferungen und Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners an den vom ADAC angegebenen Ort. Dies gilt auch für Lieferungen/Versendungen an einen vom ADAC als Empfänger bezeichneten Dritten. Der jeweils angegebene Ort ist der Ort der Erfüllung. 5.5. Der Geschäftspartner ist nur nach gesonderter Vereinbarung zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen sind vom Geschäftspartner ausdrücklich als solche auszuweisen und zu kennzeichnen. 5.6. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der ADAC nicht auf Ansprüche für Mängelhaftung.
Lieferungen. Die Lieferungen einschließlich angemessener Verpackung und Versicherung erfolgen auf Kosten des Lieferanten. Umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind dabei zu bevorzugen. Kosten für Transportversicherung übernehmen wir nicht. Versandbedingungen mit abweichender Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Der Lieferant hat uns im Rahmen der Vertragsanbahnung ein verbindliches Verpackungskonzept in Schriftform oder Textform vorzulegen oder unser Verpackungskonzept in Schriftform oder Textform als verbindlich zu erklären. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung. Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, unsere Artikel-, Bestell- und Lieferplan-/ Auftragsnummer anzugeben. Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Planziffer, Abmessungen sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
Lieferungen. 7.1. Die Mietgeräte werden vom Vermieter an den Mieter zu einem Zeitpunkt und an einem in der Vereinbarung vereinbarten Ort geliefert. 7.2. Sämtliche vom Vermieter angegebenen Liefertermine für die Mietgeräte sind indikativ und unverbindlich. Bei Nachlieferungen übernimmt der Vermieter keine Haftung für Schäden und/oder Kosten jeglicher Art. 7.3. Sollte ein vereinbarter Ort, an dem der Vermieter die Mietgeräte liefern soll, nicht zugänglich oder nicht leicht zugänglich sein, werden die Mietgeräte an eine Adresse geliefert, die der oben genannten Adresse so nah wie möglich ist. Ein eventuell erforderlicher Transport zum vereinbarten Ort wird vom Mieter durchgeführt und erfolgt auf Risiko und Rechnung des Mieters.
Lieferungen. 6.1. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. 6.2. PAWI beliefert Kunden in der Schweiz innerhalb ihrer Camiontouren. Transportkosten für solche Lieferungen, werden (a) durch PAWI übernommen, sofern die einzelne Lieferung einen Warenwert von mindestens CHF 200 hat oder (b) unter einem Warenwert von CHF 200 dem Kunden pauschal mit einem Kleinmengenzuschlag von CHF 20 verrechnet. 6.3. Lieferungen ausserhalb der PAWI-Camiontouren, Expresslieferungen und Exportlieferungen werden durch Dritte ausgeführt und werden dem Kunden nach Aufwand verrechnet. 6.4. Bei Exportsendungen wird dem Kunden ein Betrag verrechnet, der je nach Warenwert der Sendung variiert. Bei einem Warenwert von (a) mindestens EUR 250, (b) EUR 150 bis EUR 249 und (c) unter EUR 150 wird dem Kunden pauschal (a) EUR 0, (b) EUR 7.50 (Portozuschlag) und (c) EUR 22.50 (Portozuschlag plus Kleinmengenzuschlag) verrechnet. 6.5. Betriebsstörungen jeder Art oder Transporthindernisse berechtigen zur Verlängerung vereinbarter Lieferfristen. Ausserordentliche Umstände, auf die PAWI keinen Einfluss hat und die die Erfüllung der Vertragspflichten von PAWI massiv behindern oder verunmöglichen, befreien PAWI von ihrer Lieferverpflichtung.
Lieferungen. 6.1 Die Verkäuferin schuldet nur Xxxx aus der eigenen Produktion. Nach ihrer Xxxx kann die Verkäuferin auch Ware liefern, die sie zugekauft hat. 6.2 Reicht die eigene Produktion der Verkäuferin nicht zur Versorgung aller Kunden aus, ist die Verkäuferin nach ihrer Xxxx berechtigt, an Stelle ihrer Rechte aus Unmöglichkeit, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten, die Lieferungennach freiem Ermessen oder verhältnismässig zuzuteilen. 6.3 Lieferungen und Leistungen erfolgen ab Werk. Der Verkäuferin ist die Xxxx des Lieferwerks bzw. Abgangslagers vorbehalten. 6.4 Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so erfolgt diese im Kesselwagen frei Station und im Strassentankwagen / LKW frei Haus. 6.5 Die Feststellung der für die Berechnung massgebenden Mengen erfolgt durch die Verkäuferin nach den bei ihr üblichen Methoden. 6.6 Der Käufer haftet der Verkäuferin für die Einhaltung der von ihm oder seinen Abnehmern zu beachtenden Zol-l oder Mineralölsteuervorschriften sowie für die Beschaffung und Einhaltung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Werden Genehmigungen, insbesondere zur zol-l und/ oder steuerbegünstigten Lieferung nicht erteilt oder wieder entzogen, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Kaufpreis entsprechend anzupassen. 6.7 Übernimmt die Verkäuferin die Lieferung, so ist sie zur Xxxx des Beförderungsweges und der Beförderungsart nach Treu und Glauben berechtigt. 6.8 Angaben der Verkäuferin zu Lieferfristen oder zu Eingangstemperaturen sind unverbindlich.
Lieferungen. Die Erstlieferung ist vorgesehen für die 12. KW 2016. Die Parteien sind sich einig, dass Folgelieferungen ca. alle 12 Monate durchgeführt werden. Die jeweiligen Liefertermine sind einvernehmlich zwischen den Parteien zu treffen.
Lieferungen. 4.1 Die Lieferung hat an den in dem Auftrag angegebenen Ort zu erfolgen. Waren sind art- und fachgerecht zu verpacken, damit Qualitätsbeeinträchtigungen wie z.B. Beschädigungen, Verschmutzungen oder Veränderungen beim Transport ausgeschlossen sind. Bei der Auswahl der Verpackung ist deren Tragfähigkeit und Stapelbarkeit zu berücksichtigen. Die geltenden EG- Richtlinien sind zu beachten. KM-F 05-051 D-00 4.2 Wir sind berechtigt, unabhängig von einer Wareneingangsprüfung, Mehrlieferungen als nicht verein- bart, und Minderlieferungen als Teilleistungen jeweils auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuwei- sen. Entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer Lieferungen früher als vereinbart erbringt. 4.3 Die Lieferung oder Auftragsbearbeitung durch Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung.
Lieferungen. (1) Die Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit (Leistungs- zeit) müssen schriftlich erfolgen. Ergibt sich die Lieferzeit weder aus dem Vertrag noch aus den Umständen, so gilt grundsätzlich eine Lie- ferzeit von ca. zehn Arbeitstagen als vereinbart, bei Lieferung von Ma- schinen gilt eine solche von ca. 21 Arbeitstagen als vereinbart. Die Lie- ferzeit ist eingehalten, wenn das jeweilige Produkt bis zum Ablauf des genannten Zeitraums das Werk verlassen hat oder die Firma Brangs + Heinrich GmbH Versandbereitschaft angezeigt hat. Soweit eine Ab- nahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung. Für den Fall, dass die Firma Brangs + Heinrich GmbH nicht pünktlich leisten kann, informiert sie den Kunden umgehend. Die rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass sämtliche kaufmännischen und technischen Fragen zwischen der Firma Brangs + Heinrich GmbH und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung er- forderlicher behördlicher Genehmigungen, Anzahlung oder Erfüllung sonstiger vertraglicher Pflichten, erfüllt hat. (2) Hat die Firma Brangs + Heinrich GmbH die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Nichtverfügbarkeit von Roh- stoffen, höherer Gewalt oder Verzögerungen der Lieferanten, verlän- gert sich die Leistungszeit angemessen. Kann die Firma Brangs + Heinrich GmbH auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch die Firma Brangs + Heinrich GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. (3) Hat die Firma Brangs + Heinrich GmbH die Verzögerung zu vertre- ten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Scha- den, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Xxxxx desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. (4) Eine weitergehende Haftung für einen von der Firma Brangs + Heinrich GmbH zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm ne- ben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von der Firma Brangs + Heinrich GmbH zu vertretenden Lieferverzugs zustehe...