Lieferungen Musterklauseln

Lieferungen. 3.1 Lieferungen erfolgen nach den Spezifikationen des jeweiligen Herstellers in der bei Vertragsabschluß aktuellen Version. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Produkte und für die mit ihnen vom Auftraggeber beabsichtigten Ergebnisse sowie für das Zusammenwirken einzelner Komponenten allein bei dem Auftraggeber.
Lieferungen. Die Lieferung der bestellten Artikel erfolgt per Versand, wobei IBB berechtigt ist, die Versendungsart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) zu bestimmen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Jede dem Käufer zumutbare Teillieferung und Teilleistung gilt in diesem Falle als selbständige Lieferung und Leistung; zusätzliche Kosten für Verpackung und Versand für Teillieferungen und Teilleistungen trägt IBB. Die Lieferfrist beträgt ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss, (sofern Vorkasse einschlägig oder vereinbart ist ab entsprechendem Zahlungseingang) sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde; die Lieferfrist für kundenspezifisch angefertigte Artikel wird in jedem Fall individuell zwischen den Parteien vereinbart. Eine vereinbarte Leistungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o.ä., die für die Erbringung der Leistung durch IBB erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät IBB in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. IBB bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Der Käufer kann im Falle des Verzugs der IBB schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Sofern IBB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, Lieferfristen nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), hat sie den Käufer hierüber unverzüglich zu informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitzuteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist IBB berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers ist unverzüglich zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne...
Lieferungen. 3.1. Wir sind stets bemüht, die Liefertermine bestmöglich einzuhalten. Die von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichen, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werden. Bei eingetretenem Lieferverzug darf die vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage sein.
Lieferungen. 1. Die Lieferung erfolgt ab Versandort von MOVEC oder unmittelbar ab Versandort des Herstellers, ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung, und auf Rechnung und Gefahr des Kunden. MOVEC ist zu Teillieferungen berechtigt, die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können. Die Verpflichtung zur Montage und Installation bedarf eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Kunden und wird unter Zugrundelegung der gesonderten Bedingungen für die Erbringung von Beratung- und EDV-Systemunterstützungsleistungen gemäß Punkt IV. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht.
Lieferungen. Die Lieferungen einschließlich angemessener Verpackung und Versicherung erfolgen auf Kosten des Lieferanten. Umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind dabei zu bevorzugen. Kosten für Transportversicherung übernehmen wir nicht. Versandbedingungen mit abweichender Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung. Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, die Bestell- und Auftragsnummer anzugeben. Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Planziffer, Abmessungen sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
Lieferungen. 6.1. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.
Lieferungen. 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Liefe- rungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt.
Lieferungen. 5.1. Der ADAC ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch Mitteilung in Textform mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Geschäftspartners ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 30 Kalendertage beträgt. Der ADAC wird dem Geschäftspartner die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Geschäftspartners mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Geschäftspartner wird dem ADAC die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 in Textform anzeigen.
Lieferungen. 7.1. Die Mietgeräte werden vom Vermieter an den Mieter zu einem Zeitpunkt und an einem in der Vereinbarung vereinbarten Ort geliefert.
Lieferungen. 4.1 Die Lieferung hat an den in dem Auftrag angegebenen Ort zu erfolgen. Waren sind art- und fachgerecht zu verpacken, damit Qualitätsbeeinträchtigungen wie z.B. Beschädigungen, Verschmutzungen oder Veränderungen beim Transport ausgeschlossen sind. Bei der Auswahl der Verpackung ist deren Tragfähigkeit und Stapelbarkeit zu berücksichtigen. Die geltenden EG- Richtlinien sind zu beachten.