Dauer des Urlaubs. Besteht das Ausbildungsverhältnis seit Beginn eines Kalenderjahres, so hat der Auszubildende nach erfüllter Wartezeit von 6 Monaten ab dem 1. Juli dieses Kalenderjahres Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Dies gilt auch für die Urlaubsansprüche im letzten Ausbildungsjahr.
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