Debitkarten Musterklauseln

Debitkarten. 4.4.1.1 girocard
Debitkarten. 1.a. Beschreibung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Debitkarte: Für die Verwendung von physischen und digitalen Debitkarten gelten die Besonderen Bedingungen für Debitkarten („Debitkartenbedingungen“), welche sämtliche vom Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Debitkarte angebotenen Dienstleistungen regeln. Die digitale Debitkarte ist ein digitales Abbild der vom Kreditinstitut an den Inhaber der digitalen Debitkarte ausgegebenen physischen Debitkarte. Die Ausgabe der digitalen Debitkarte erfolgt auf einem geeigneten mobilen Endgerät („mobiles Endgerät“). Auf dem mobilen Endgerät muss eine für die Speicherung der digitalen Debitkarte vorgesehene Applikation installiert sein, die dem Karteninhaber vom Kreditinstitut („Banken-Wallet“) oder von einem anderen Anbieter aufgrund einer vom Karteninhaber mit dem Anbieter abzuschließenden Vereinbarung („Dritt- Wallet“) zur Verfügung gestellt wird. Die konkreten Funktionen der Debitkarte sind mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren. Vom Kreditinstitut werden insbesondere folgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Debitkarte angeboten: - Bargeldbehebung (Punkt II.1 der Debitkartenbedingungen): Der Karteninhaber ist berechtigt, an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland, die mit einem auf der Debitkarte angeführten Symbol eines Debitkarten-Services gekennzeichnet sind, mit der Debitkarte und dem persönlichen Code Bargeld bis zu dem mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limit für Bargeldbehebungen zu beheben. Digitale Debitkarten können nur an Geldausgabeautomaten mit dem auf der Debitkarte angeführten Symbol der Kontaktlos-Funktion (NFC) des Debitkarten-Services genutzt werden. - bargeldlose Zahlungen an der POS-Kasse (Punkt II.2 der Debitkartenbedingungen): Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit dem auf der Debitkarte angeführten Symbol eines Zahlungskarten-Services gekennzeichnet sind („POS-Kassen“), mit der Debitkarte und dem persönlichen Code Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen („Vertragsunternehmen“) im In- und Ausland bis zu dem mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Digitale Debitkarten können nur an POS-Kassen mit dem auf der Debitkarte angeführten Symbol der Kontaktlos-Funktion (NFC) des Debitkarten-Services genutzt werden. - Zahlungen am POS ohne Eingabe des persönlichen Codes (Punkt II.3 der Debitkartenbedingungen): o Kleinbetragszahlungen an POS-Kassen: An POS-Kassen, die mit dem auf der Debitkarte angeführten Symbol der...
Debitkarten a) Beschreibung des Zahlungsinstrumentes Die Debitkarte berechtigt den Kunden: PC810D - 023GI9810D 20190612 Die Limits für die Bargeldbehebungen und bargeldlose Zahlungen unter Verwendung des persönlichen Codes/PIN (= persönliche Indentifikationsnummer) werden für die jeweilige Debitkarte festgelegt und mit dem Kunden vereinbart. Zahlungsvorgänge mittels Debitkarte werden dem Konto einzeln angelastet. b) Sorgfaltspflichten des Kunden Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Debitkarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der Debitkarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf der Debitkarte notiert oder mit dieser gemeinsam verwahrt werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Angehörigen, Mitarbeitern der Schoellerbank AG oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes ist darauf zu achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird.
Debitkarten. Pay S-Card Top OLI, V Pay Axxess und Visa Debit

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  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇ in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ eingesehen werden.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Feiertage 1 Im Falle eines Einsatzes der Lernenden in Drittunternehmen gestützt auf Ziff. 5.3 Anhang gelten in Bezug auf Feiertage die Bestimmungen des jeweiligen Drittunternehmens. 2 Massgebend ist der jeweilige Arbeitsort gemäss Ziff. 5.4 Anhang 1.

  • Reiseunterlagen Bitte informieren Sie uns oder den Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, rechtzeitig, sollten Sie die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb mitgeteilter Fristen erhalten haben.