Feiertage. 1 Im Falle eines Einsatzes der Lernenden in Drittunternehmen gestützt auf Ziff. 5.3 Anhang gelten in Bezug auf Feiertage die Bestimmungen des jeweiligen Drittunternehmens.
2 Massgebend ist der jeweilige Arbeitsort gemäss Ziff. 5.4 Anhang 1.
Feiertage. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz). Insbesondere gilt:
Feiertage. 1Insgesamt gewährt die Arbeitgeberin den Mitarbeitenden neun bezahlte Feiertage gemäss Anhang 2. Massgebend sind die Feiertage am Arbeitsort. 2In Kantonen mit weniger als neun den Sonntagen gleichgestellten Feier- tagen können die Mitarbeitenden ersatzweise zusätzliche arbeitsfreie Tage beziehen, bis das Maximum von neun Tagen erreicht ist. Der Bezug dieser Tage erfolgt in Absprache mit der Arbeitgeberin. 3Fallen Feiertage gemäss Anhang 2 auf einen Sonntag oder einen für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter arbeitsfreien Wochentag, hat sie / er Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage. 4Ein Nachbezug von Feiertagen wegen Verhinderung an der Arbeitsleis- tung gemäss Art. 324a OR (z. B. wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst) ist ausgeschlossen. 5Weitere Feiertage sind entweder vor- oder nachzuholen (Zeitkompensa- tion), mit entsprechenden Zeitguthaben oder mit einem entsprechenden Lohnabzug abzugelten. 6Fallen Feiertage gemäss Anhang 2 in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.
Feiertage. Bezahlte Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Feiertage. 1 Insgesamt gewährt die Arbeitgeberin den Mitarbeitenden neun bezahlte Feiertage gemäss Anhang 2. Massgebend sind die Feiertage am Arbeitsort. 2 In Kantonen mit weniger als neun den Sonntagen gleichgestellten Feier- tagen können die Mitarbeitenden ersatzweise zusätzliche arbeitsfreie Tage beziehen, bis das Maximum von neun Tagen erreicht ist. Der Bezug dieser Tage erfolgt in Absprache mit der Arbeitgeberin. 3 Fallen Feiertage gemäss Anhang 2 auf einen Sonntag oder einen für die Mit- arbeiterin oder den Mitarbeiter arbeitsfreien Wochentag, hat sie / er Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage.
Feiertage. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Feiertage, sofern diese in die Einsatzzeit fallen. Diese Feiertage richten sich mit Ausnahme des 1. Augusts (Bundesfeiertag) nach den kantonalen Vorschriften, die für den Einsatzbetrieb gelten. Der arbeitsfreie Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag und demnach lohnzahlungspflichtig. (Kommentar: Für Arbeitnehmer im Stunden- oder Taglohn ist die Bezahlung der Feiertage, mit Ausnahme des 1. Augusts, nicht zwingend).
Feiertage. Die Arbeitnehmenden haben nach Ablauf von 13 Wochen Anspruch auf die Entschädigung für den Lohnausfall für alle einem Sonntag gleichgestellten offiziellen Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Es steht dem Arbeitgeber frei, die Feiertagsentschädigung mit ei- nem pauschalen Lohnzuschlag von 3,2% auf den AHV-Lohn abzugelten. Die Arbeitneh- menden haben ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf die Entschädigung für den Lohn- ausfall für den 1. August, sofern er auf einen Werktag fällt. Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Normal- arbeitszeit.
Feiertage. 1 Insgesamt gewährt die Arbeitgeberin den Mitarbeitenden neun bezahlte Feiertage gemäss Anhang 1. Massgebend sind die Feiertage am Arbeitsort.
Feiertage. Der Lohn für einen Feiertag oder für einen Ersatztag muss identisch sein mit dem Lohn, den Sie erhalten hätten, wenn Sie an dem Tag tatsächlich gearbeitet hätten. Dieser Lohn umfasst den Grundlohn und die Prämien, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er am Feiertag gearbeitet hätte. Dieser Lohn wird zum Bruttolohn addiert. Xxx und Xxxx nehmen an diesem Feiertag tatsächlich frei. Für Jan bedeutet das Folgendes: 8 St. x € 15,50 = € 124,00 Da Xxx Xxxxxxxxxxxxx macht, kommt auch noch seine Schichtprämie hinzu: 8 St. x € 15,50 x 10 % = € 12,40 Er bekommt für diesen Tag somit € 136,40. Xxxx ist Angestellte und arbeitet mit einem festen Monatslohn.
Feiertage. Die Arbeitnehmer haben nach dem 1. Arbeitstag Anspruch auf die Entschädigung für den Lohnausfall für alle einem Sonntag gleichgestellten offiziellen Feiertage, die auf ei- nen Werktag fallen. Es steht dem Verleiher frei, die Feiertagsentschädigung bei Stun- denlohn mit einem pauschalen Lohnzuschlag von 4% auf den Basislohn abzugelten oder die effektiven Feiertage auszuzahlen.