Deckungszusage Musterklauseln

Deckungszusage. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den gemeldeten Rechtsschutzfall beste- henden Versicherungsschutzes. Wenn die versicherte Person schon vor der Rechtsschutz- bestätigung Maßnahmen ergreift, die Kosten auslösen, trägt der Versicherer solche Kos- ten nur im Rahmen des bestätigten Versicherungsumfanges.
Deckungszusage. Wir bestätigen den Umfang des für den gemeldeten Rechtsschutzfall beste- henden Versicherungsschutzes. Wenn der Versicherte schon vor der Rechtsschutzbestätigung Maßnahmen ergreift, die Kosten auslösen, tragen wir solche Kosten nur im Rahmen des bestätigten Versicherungsumfanges.
Deckungszusage. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Deckungszusage. Wir bestätigen den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungs- schutzes. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigen, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Rechtsschutzbestä- tigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätten.
Deckungszusage. Die Versicherungsschutzzusage wird durch die NRV erteilt. Die Unterhändler richten ihre Schadenmeldung direkt an die NRV.

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht gemäß § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.