Wer ist Ansprechpartner bei Meinungsverschiedenheiten? Musterklauseln

Wer ist Ansprechpartner bei Meinungsverschiedenheiten?. Sollte einmal ein Grund zur Beschwerde bestehen, kann sich die geschützte Per- son direkt an die ADAC Versicherung AG wenden. Unabhängig davon nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxx Beschwerden über deutsche Versicherer entgegen. Krankenrücktransport (§ 24) ✔ ✔ ✔ Heimholservice für Kinder (§ 25) ✔ ✔ ✔ Fahrzeugrückholung bei Fahrerausfall (§ 26) ✔ ✔ – Übernachtungskosten aufgrund eines Notfalls (§ 27) ✔ ✔ ✔ Krankenbesuch (§ 28) ✔ ✔ ✔ Rückholung von Haustieren (§ 29) ✔ ✔ ✔ Außerplanmäßige Heimreise (§ 30) ✔ ✔ ✔ Hilfe in besonderen Notfällen (§ 31) ✔ ✔ ✔ Arzneimittel- und Brillenversand (§ 32) – ✔ ✔ Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten (§ 33) – ✔ ✔ Dolmetscherservice (§ 34) – ✔ ✔ Übernachtungskosten und Fahrtkosten bei Unwetter (§ 35) ✔ ✔ – Rückholung bei Krise und Naturkatastrophe (§ 36) – ✔ ✔ Weltweiter Auslandskrankenschutz (§§ 37-54) – ✔ ✔ Kredit- und Bargeldleistungen (§ 58) – ✔ ✔ Pannen- oder Unfallhilfe (§ 13) ✔ ✔ ✔ Hilfe bei verlorenen und defekten Fahrzeugschlüsseln (§ 14) ✔ ✔ – Abschleppen (§ 15) zur Wunschwerkstatt zur nächsten geeigneten Werkstatt ✔ ✔ –✔ –✔ Bergung (§ 16) ✔ ✔ ✔ Kurzfahrten nach Fahrzeugausfall (§ 17) ✔ ✔ – Fahrtkosten nach Fahrzeugausfall (§ 18) ClubMobil Mietwagen/Bahn/Flug ✔ ✔ –✔ –– Übernachtungskosten nach Fahrzeugausfall (§ 19) ✔ ✔ – Fahrzeugtransport (§ 20) ✔ ✔ – Ersatzteilversand (§ 22) – ✔ – Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 23) – ✔ – Unfall-Rechtshilfe AUSLAND (S. 18) – ✔ ✔ Überprüfung von Versicherungsschreiben nach Verkehrsunfall (S. 18) ✔ – – Unfall-Sofortleistung (S. 39) ✔ ✔ ✔ Todesfallleistung (S. 40) ✔ ✔ ✔ Auslandsreise-Haftpflicht (S. 40) – ✔ ✔ Reise-Vertrags-Rechtsschutz (S. 45) ✔ ✔ ✔ Wir, der ADAC e.V., Haxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx („ADAC“), informieren Sie als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO") im Folgenden über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei der Begründung und Durchführung Ihrer ADAC Mitgliedschaft und ADAC Plus- oder Premium-Mitgliedschaft (gemeinsam „Mitgliedschaft“). Teilweise verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten dabei gemeinsam mit anderen Unternehmen. In diesen Fällen sind wir für die Verarbeitung Ihrer Daten mit dem oder den jeweils anderen Unternehmen gemeinsam verantwortlich nach Art. 26 der DSGVO. Soweit wir Ihre personenbezogenen Daten in gemein- samer Verantwortlichkeit verarbeiten, weisen wir Sie in dieser Datenschutzin- formation darauf hin und erläutern Ihnen die De...
Wer ist Ansprechpartner bei Meinungsverschiedenheiten?. Sollte einmal ein Grund zur Beschwerde bestehen, kann sich die geschützte Person direkt an die ADAC Ver- sicherung AG wenden. Unabhängig davon nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba- Fin), Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxx, Beschwerden über deutsche Versicherer entgegen. A. ADAC Pannen- und Unfallhilfe für ADAC Mitglieder Stand 1.9.2022 1. Wann beginnt und endet die ADAC Mitgliedschaft? a) Die ADAC Mitgliedschaft beginnt im Monat des Eingangs und der Annahme des Mitgliedschaftsantrags, sofern nicht ein späterer Beginn ausdrücklich vereinbart ist. b) Die Kündigung der ADAC Mitgliedschaft kann nur zum Schluss der Beitragsperiode mit vierteljährlicher Frist erfolgen und ist in Textform zu erklären. 2. Wann beginnt und endet der Leistungsanspruch und wann muss der Beitrag bezahlt werden? a) Der Leistungsanspruch beginnt um 0.00 Uhr am Tag nach Eingang des Mitgliedschaftsantrags, wenn die Annahme tatsächlich erfolgt und kein späterer Beginn der Mitgliedschaft vereinbart wurde. Xxxxx ein späterer Beginn der Mitgliedschaft vereinbart, beginnt der Leistungsanspruch um 0.00 Uhr am 1. des vereinbarten Monats. Zudem muss der erste Beitrag rechtzeitig bezahlt werden. Der erste Beitrag ist rechtzeitig bezahlt, wenn - der Beitrag sofort bei Abschluss der Mitgliedschaft bezahlt wird; - bei einer Banküberweisung der Beitrag innerhalb der in der Rechnung genannten Frist bei uns einge- gangen ist; - im Lastschriftverfahren die Lastschrift von der Bank eingelöst wird. Bei nachträglicher Zahlung beginnt der Leistungsanspruch erst ab Eingang des Beitrags bei uns, es sei denn, das ADAC Mitglied hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. b) Die Folgebeiträge sind im Voraus zu zahlen und jeweils am 1. des Monats fällig, in dem ein neues Bei- tragsjahr beginnt. Für Schadensfälle, die nach der in einer Mahnung genannten Frist eintreten, besteht kein Leistungsanspruch, wenn der Beitrag nicht gezahlt ist. Spätere Beitragszahlungen führen nicht zu rückwirkendem Schutz. c) Mit dem Ende der ADAC Mitgliedschaft endet auch der Leistungsanspruch.

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.