Definition der Abrechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode beginnt am 1.11. und endet am 31.10. eines jeden Jahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Aufle- gung des OGAW-Sondervermögens bzw. mit Inkrafttreten der ge- nehmigten Änderung zum 1.7.2013 und endet erst am zweiten 31.10., der auf die Auflegung bzw. auf das Inkrafttreten der Änderung folgt.
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Definition der Abrechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode beginnt am 1.11. und endet am 31.10. eines jeden Jahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Aufle- gung Auflegung des OGAW-Sondervermögens bzw. mit Inkrafttreten Inkraft- treten der ge- nehmigten genehmigten Änderung zum 1.7.2013 und endet erst am zweiten 31.10., der auf die Auflegung bzw. auf das Inkrafttreten Inkrafttre- ten der Änderung folgt.
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Definition der Abrechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode beginnt am 1.111.1. und endet am 31.1031.12. eines jeden Jahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Aufle- gung Auflegung des OGAW-Sondervermögens bzw. mit Inkrafttreten Inkraft- treten der ge- nehmigten genehmigten Änderung zum 1.7.2013 und endet erst am zweiten 31.1031.12., der auf die Auflegung bzw. auf das Inkrafttreten Inkrafttre- ten der Änderung folgt.
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Definition der Abrechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode beginnt am 1.111.1. und endet am 31.1031.12. eines jeden Jahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Aufle- gung des OGAW-Sondervermögens Fonds bzw. mit Inkrafttreten der ge- nehmigten genehmigten Änderung zum 1.7.2013 und endet erst am zweiten 31.1031.12., der auf die Auflegung bzw. auf das Inkrafttreten der Änderung folgt.
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