Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Die Regelungen unter Ziffern 1.b), 5.a) und 5.b) gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Im- mobilien-Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Immobilien-Gesellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß Ziffer 1.b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräußerung, des Umbaus, Neubaus oder der Projektentwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der Immobilie anzu- setzen. Im Falle des Erwerbs oder Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der Immobilien-Gesellschaft enthaltenen Immobilien anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrs- wert bzw. sind die Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräußerten Beteiligungsquote anzusetzen. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 5.a) und 5.b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hier- von gehen Aufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen Anforde- rungen des KAGB entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zulasten des oder der Son- dervermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird und die die- sen Anforderungen unterliegen.
Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vor- stehenden Ziffern 1, 4 und 5 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,30 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen. Die Regelungen unter Ziffern 2 und 6 b) gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens un- mittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Immobili- en-Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Ge- sellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß Ziffer 2 gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräu- ßerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist der Kauf- bzw. Verkaufspreis bzw. sind die Bau- und Baunebenkosten der Immobilie anzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräuße- rung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der Gesellschaft enthaltenen Immobilien anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, er- worben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrswert bzw. sind die Bau- und Baunebenkosten entsprechend dem Anteil der für das Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräu- ßerten Beteiligungsquote anzusetzen. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 4 b) und 6 b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Sondervermögens an der Immobilien- Gesellschaft abzustellen. Abweichend hiervon gehen Aufwen- dungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von be- sonderen Anforderungen des InvG entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zu Lasten des oder der Sondervermö- gen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird und die diesen Anforderungen unterliegen.
Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. 8. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1, 4 und 5 als Vergütungen entnom- men wird, kann insgesamt bis zu 1,30 Prozent des Durch- schnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen.
Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Für die Berechnung der Vergütung der AIF- Verwaltungsgesellschaft der vorgenannten Transaktionskosten gilt, dass im Fall der Ver- äußerung einer Immobilie durch die Fonds- gesellschaft der Verkaufspreis der Immobilie anzusetzen ist. Aufwendungen, die aufgrund von besonderen Anforderungen des KAGB entstehen, gehen in vollem Umfang zulasten der Fondsgesellschaft. Bei einer Erhöhung bzw. einem erstmaligen Anfallen der gesetz- lichen Umsatzsteuer erhöhen sich die Brut- tobeträge entsprechend.
Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Für die Berechnung der Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß 4. gilt Folgendes: