Der Athlet Musterklauseln

Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbo- tene Substanzen in seinen Körper gelangen oder verbotene Methoden bei ihm zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er keine medizinische Ausnahme-genehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Me- thoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - ihn der DRIV bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 ge- nannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA sowie auch dar- über, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom DRIV auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abgän- gig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DRIV den Athleten auf seiner Homepage hinweisen wird.
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends ver- botene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kom- men, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmege- nehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - ihn der DAeC bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom DAeC auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DAeC auf seiner Website (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) den Athleten hinweisen wird. c) bestätigt, dass er vom DAeC ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Sanktionsverfah- ren auf das Deutsche Sportschiedsgericht übertragen worden ist. Für Rechtsbehelfsverfahren kann gem. § 38.2 der DISSportScho der CAS (Court of Arbitration for Sports, Lausanne, Schweiz) angerufen werden.
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der NADA auf ▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇. b) bestätigt, dass - ihn der Radsportverband Nordrhein-Westfalen e. V. bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom Radsportverband Nordrhein-Westfalen e. V. auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der Radsportverband Nordrhein- Westfalen e. V. auf seiner Homepage den Athleten hinweisen wird. c) bestätigt, dass er vom Radsportverband Nordrhein-Westfalen e. V. ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Sanktionsverfahren und die Entscheidung über Rechtsbehelfe durch den Bund Deutscher Radfahrer e. V., bzw. die von ihm beauftragte Organisation für das Ergebnismanagement übertragen worden ist.
Der Athlet a) erkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür an, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA; b) bestätigt, dass
Der Athlet a) anerkennt insbesondere seine absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass b) bestätigt, dass c) bestätigt, dass ihn der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für das Sanktionsverfahren in erster Instanz das DPV-Verbandsgericht zuständig ist.
Der Athlet a) erkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür an, dass niemals und nirgends verbotene Substanzen in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Substanzen oder verbotener Methoden ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder bewusster Gebrauch auf Seiten des Athleten nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß ADO zu begründen. b) bestätigt, dass ihn die DTU bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. Er von der DTU auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Alle Regelwerke, Satzungen und Ordnungen liegen in der DTU-Geschäftsstelle zur Einsicht aus bzw. können angefordert werden. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die die DTU auf ihrer Homepage den Athleten hinweisen wird.
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass ● ihn der SSB bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. ● er vom SBB auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der SSB auf seiner Homepage den Athleten hinweisen wird.
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA. b) bestÅtigt, dass - ihn der HJJV bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo (▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇) die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom HJJV auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abhÅngig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für ánderungen der einschlÅgigen Bestimmungen, auf die der HJJV auf seiner Homepage (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) den Athleten hinweisen wird.

Related to Der Athlet

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Ikano Bank die Einlösung von SEPA-Basis-Lastschriften des Zahlungsemp- fängers. Das Mandat ist schriftlich oder in der mit seiner Ikano Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen folgende Erklärungen des Kunden enthalten sein: - Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA- Basis-Lastschrift einzuziehen, sowie - Weisung an die Ikano Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA- Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: - Bezeichnung des Zahlungsempfängers, - eine Gläubiger-Identifikationsnummer, - Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, - Name des ▇▇▇▇▇▇, - Bezeichnung der Bank des Kunden und - seine Kundenkennung (siehe 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zusätzliche Angaben enthalten.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.