Der Athlet Musterklauseln

Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbo- tene Substanzen in seinen Körper gelangen oder verbotene Methoden bei ihm zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er keine medizinische Ausnahme-genehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Me- thoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - ihn der DRIV bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 ge- nannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA sowie auch dar- über, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom DRIV auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abgän- gig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DRIV den Athleten auf seiner Homepage hinweisen wird.
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Metho- den zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, so- fern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht ei- nes jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substan- zen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - ihn der [LV] bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeich- nung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Be- stimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom [XX] xxxx ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genann- ten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwer- fung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumut- baren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Ände- rungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der [LV] auf seiner Homepage den Athleten hinweisen wird.
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass nie-mals und nirgends verbotene Substanzen in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er keine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - ihn der DBV bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, dass die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx bzw. xxx.xxxx.xx abrufbar sind. - er vom DBV auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DBV unter xxx.xxxxxxxx-xxxxxxxx.xx den Athleten hinweisen wird.
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Me- thoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmun- gen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substan- zen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - dass der wsv e.v. ihn bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die unter 2 genannten Regelwerke, einschließlich der „Liste der verbotenen Substan- zen und Methoden der WADA“ in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeich- nung gültigen Fassung, sowie auch darüber, dass die jeweils gültige Fassung wie folgt eingesehen werden kann. = der WADA- und NADA-Code sowie die entsprechenden Ausführungs- bestimmungen auf der Homepage der NADA: xxx.xxxx-xxxx.xx = die Anti-Doping-Regelwerke der FIS auf der Homepage der FIS: bzw. die Anti-Doping-Regelwerke der IBU auf der Homepage der IBU: = die Anti-Doping-Ordnung des DSV e.V. sowie die Rechts- und Schiedsordnung des DSV e.V. auf der Homepage des DSV: xxx.xxx-xxxxxx.xx/xxxx-xxxxxx = die Anti-Doping-Ordnung des wsv e.v. auf der Homepage des wsv e.v., www.wsv- xxx.xx - er vom wsv e.v. auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die ge- nannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Un- terwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der wsv e.. auf seiner Homepage sowie der DSV e.V. unter xxx.xxx-xxxxxx.xx/xxxx-xxxxxx den Athleten hinweisen wird. c) bestätigt, dass er vom wsv e.v. ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Sanktionsverfahren und die Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den DSV e.V. übertragen worden ist. Er erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden d) anerkennt, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des WADA- bzw. NADA- Codes, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie der Anti-Doping-Regelwerke der FIS bzw. IBU, die dort genannten Sanktionen nach Maßgabe der Anti-Doping-Ordnung des wsv e.v. und des DSV e.V. sowie der Rechts- und Schiedsordnung des DSV e. V. zur Folge hat.
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass ● ihn der SSB bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. ● er vom SBB auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der SSB auf seiner Homepage den Athleten hinweisen wird.
Der Athlet a) erkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür an, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA; b) bestätigt, dass
Der Athlet a) anerkennt insbesondere seine absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass b) bestätigt, dass c) bestätigt, dass ihn der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für das Sanktionsverfahren in erster Instanz das DPV-Verbandsgericht zuständig ist.
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der NADA auf xxx.xxxx-xxxx.xx. b) bestätigt, dass - ihn der Radsportverband Nordrhein-Westfalen e. V. bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom Radsportverband Nordrhein-Westfalen e. V. auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der Radsportverband Nordrhein- Westfalen e. V. auf seiner Homepage den Athleten hinweisen wird. c) bestätigt, dass er vom Radsportverband Nordrhein-Westfalen e. V. ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Sanktionsverfahren und die Entscheidung über Rechtsbehelfe durch den Bund Deutscher Radfahrer e. V., bzw. die von ihm beauftragte Organisation für das Ergebnismanagement übertragen worden ist.

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  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

  • Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

  • Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen gemacht werden können (gesetzliche Ver- jährungsfrist von drei bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir Ihre Daten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder des Geldwäschegesetzes. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.