Der Athlet Musterklauseln

Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Substanzen in seinen Körper gelangen oder verbotene Methoden bei ihm zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er keine medizinische Ausnahme- genehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - ihn der DRIV bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 ge- nannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom DRIV auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abgängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DRIV den Athleten auf seiner Homepage hinweisen wird.
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass ● ihn der SSB bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. ● er vom SBB auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der SSB auf seiner Homepage den Athleten hinweisen wird.
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass nie-mals und nirgends verbotene Substanzen in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er keine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - ihn der DBV bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, dass die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx bzw. xxx.xxxx.xx abrufbar sind. - er vom DBV auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DBV unter xxx.xxxxxxxx-xxxxxxxx.xx den Athleten hinweisen wird.
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Metho- den zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, so- fern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht ei- nes jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substan- zen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - der Schwäbische Skiverband ihn bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung infor- miert hat über die unter 2.1 genannten Regelwerke, einschließlich der „Liste der ver- botenen Substanzen und Methoden der WADA“ in der zum Zeitpunkt der Vereinba- rungsunterzeichnung gültigen Fassung, sowie auch darüber, dass die jeweils gültige Fassung wie folgt eingesehen werden kann. - der WADA- und NADA-Code sowie die entsprechenden Ausführungsbestim- mungen auf der Homepage der NADA: xxx.xxxx-xxxx.xx - die Anti-Doping-Regelwerke der FIS auf der Homepage der FIS: xxx.xxx-xxx.xxx, bzw. - die Anti-Doping-Regelwerke der IBU auf der Homepage der IBU: xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx - die Anti-Doping-Ordnung des DSV e.V. sowie die Rechts- und Schiedsordnung des DSV e.V. auf der Homepage des DSV: xxx.xxx-xxxxxx.xx/xxxx-xxxxxx - die Anti-Doping-Ordnung des Schwäbischen Skiverbandes auf der Homepage des Schwäbischen Skiverbandes: xxx.xxx-xxxxxx.xx - er vom Schwäbischen Skiverband auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass sei- ne Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Än- derungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der Schwäbische Skiverband auf seiner Homepage xxx.xxxxxx-xxx.xx sowie der DSV e.V. unter www.ski- xxxxxx.xx/xxxx-xxxxxx den Athleten hinweisen wird. c) bestätigt, dass er vom Schwäbischen Skiverband ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Sanktionsverfahren und die Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den DSV e.V. übertragen worden ist. Er erklärt sich hiermit ausdrücklich einver- standen d) anerkennt, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des WADA- bzw. NADA- Codes, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie der Anti-Doping-Regelwerke der FIS bzw. IBU, die dort genannten Sanktionen nach Maßgabe der Anti-Dopi...
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends ver- botene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kom- men, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmege- nehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - ihn der DAeC bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom DAeC auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DAeC auf seiner Website (xxx.xxxx.xx) den Athleten hinweisen wird. c) bestätigt, dass er vom DAeC ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Sanktionsverfah- ren auf das Deutsche Sportschiedsgericht übertragen worden ist. Für Rechtsbehelfsverfahren kann gem. § 38.2 der DISSportScho der CAS (Court of Arbitration for Sports, Lausanne, Schweiz) angerufen werden.
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Substanzen oder verbotenen Methoden ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA-bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen "Liste der verbotenen Substanzen und Methoden" der WADA. b) bestätigt, dass - ihn die BTU bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA" sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. - er von der BTU auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Alle Regelwerke, Satzungen und Ordnungen liegen in der BTU-Geschäftsstelle zur Einsicht aus bzw. können angefordert werden. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DTU/BTU auf ihrer Homepage den Athleten hinweisen wird.
Der Athlet a) anerkennt insbesondere seine absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass b) bestätigt, dass c) bestätigt, dass ihn der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für das Sanktionsverfahren in erster Instanz das DPV-Verbandsgericht zuständig ist.
Der Athlet a) erkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür an, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA; b) bestätigt, dass
Der Athlet a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der NADA auf xxx.xxxx-xxxx.xx. b) bestätigt, dass - ihn der Radsportverband Nordrhein-Westfalen e. V. bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom Radsportverband Nordrhein-Westfalen e. V. auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der Radsportverband Nordrhein- Westfalen e. V. auf seiner Homepage den Athleten hinweisen wird. c) bestätigt, dass er vom Radsportverband Nordrhein-Westfalen e. V. ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Sanktionsverfahren und die Entscheidung über Rechtsbehelfe durch den Bund Deutscher Radfahrer e. V., bzw. die von ihm beauftragte Organisation für das Ergebnismanagement übertragen worden ist.

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  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

  • Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

  • Rücktritt des Hotels 5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Xxxxxxx vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls - Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; - das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; - der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; - ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt. 5.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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