Common use of Der Vorstand Clause in Contracts

Der Vorstand. 13 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 15 Abs. 2 Buchst. b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maß- gabe des § 14.

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Der Vorstand. 13 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der GesetzeGe- setze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 15 16 Abs. 2 Buchst. b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maß- gabe Maßgabe des § 1415.

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Samples: Satzung

Der Vorstand. 13 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 15 16 Abs. 2 Buchst. b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maß- gabe des § 14.

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Samples: Satzung

Der Vorstand. 13 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere insbeson- dere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 15 Abs. 2 Buchst. b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maß- gabe Maßgabe des § 1415. (4) Der Vorstand kann zur Förderung des Geschäftszwecks Beiräte bilden. Die Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Die Zusammensetzung und die Aufgaben regelt eine vom Vorstand zu erlassende Beiratsordnung.

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