Common use of Der Vorstand Clause in Contracts

Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und – ggf. nach Prüfung gemäß § 340k HGB – sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. (3) Der Aufsichtratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (5) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Vorstandmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Samples: Satzung

Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere § 15 Vertretung § 16 Aufgaben und Pflichten des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,Vorstands a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen einstimmi- gen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen or- ganisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln Verfahrens- regeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für über das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes Genos- senschaftsgesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen gesetz- lichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und – ggf. nach Prüfung gemäß § 340k 340 k HGB – sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem zuständigen Prüfungsverband darüber zu berichten. Der Vorstand hat den § 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze § 18 Zusammensetzung und die Unternehmensplanung zu unterrichten. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. (3) Der Aufsichtratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den Dienstverhältnis § 19 Willensbildung § 20 Teilnahme an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (5) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Vorstandmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.§ 21 Organkredite

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Samples: Satzung

Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig). Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder Vorstandmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand bekannt geworden Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340k 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft - insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, - die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands Vorstandes ernennen. (3) Der AufsichtratsvorsitzendeAufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der AufsichtratAufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands Vorstandes scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtrat Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands Vorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (5) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines VorstandmitgliedsVorstandsmitgliedes, seines EhegattenEhegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Samples: Satzung

Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340k 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft - insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. Soweit sie nicht hauptamtlich tätig werden, wählt sie die Generalversammlung. (3) Der AufsichtratsvorsitzendeAufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der AufsichtratAufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres Von den nicht hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern scheidet alle 2 Jahre das jeweils dienstälteste Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus. Als Dienstalter gilt die Zeit von seiner letzten Xxxx an. Bei gleichem Dienstalter wird der zuerst Ausscheidende durch das Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichenbis die Beendigung ihrer Vertreterbefugnis oder die Neuwahl anderer Vorstandsmitglieder im Genossenschaftsregister eingetragen ist. (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtrat Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (54) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines VorstandmitgliedsVorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Samples: Satzung

Der Vorstand. 14 13 Leitung und Vertretung der Genossenschaft (1) . Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand . Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des GenossenschaftsgesetzesGenossen- schaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) 2. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch außergerichtlich. Dabei können zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche rechtsverbindlich für die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.zeichnen und Erklä- rungen abgeben (gesetzliche Vertretung). § 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstands (2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig1. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand Vorstand bekannt geworden sind, haben sie sie, auch über Ihre Tätig- keit bei der Genossenschaft hinaus, Stillschweigen zu bewahren. (2) . Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen;führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß er- bracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden, sowie öffentlich-rechtliche Auflagen und Verträge eingehalten werden, b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;, c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen sachli- chen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;, d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgenordnungsgemäßes, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von sowie Planung und Steuerung dient;dienliches Rechnungswesen zu sorgen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten, e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für über die Beteiligung mit weiteren weite- ren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie für das Führen der die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden;führen, gf) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und – ggf. nach Prüfung gemäß § 340k HGB – sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlichregelmäßig, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen genos- senschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten., (g) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und An- träge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und eventuelle Beanstan- dungen zur Geschäftsführung zu berücksichtigen, § 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis 1) . Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder werden . Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er für ma- ximal 5 Jahre bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennenbe- stimmen. (3) 2. Der Aufsichtratsvorsitzende, Aufsichtsrat schließt bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet Bedarf namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den VorstandsmitgliedernVorstandsmitgliedern ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden namens der Genossenschaft unterzeichnet. (4) 3. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der AufsichtratAufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen StellvertreterVorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (6) Die Generalversammlung 4. Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Er entschei- det über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vorstandsmitglieder und ausge- schiedene Vorstandsmitglieder. (7) Der Aufsichtrat ist befugt5. Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufigso dass ein Vertreter bestellt werden kann. Es sei denn, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und dass ein wichtiger Grund für die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.Amtsniederlegung gegeben ist. § 16 Willensbildung (1) . Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vor- standssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel vierteljährlich einzuberufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) . Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. Sollte Einstimmigkeit in einer Sitzung nicht erreichbar sein, wird in der folgenden Sitzung mit Mehrheit der gültig abgegebenen StimmenStimmen ent- schieden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) . Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern Vorstands- mitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (5) 4. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines VorstandmitgliedsVor- standsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandmitglied Vor- standsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied Vorstandsmit- glied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340k 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft - insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. Soweit sie nicht hauptamtlich tätig werden, wählt sie die Generalversammlung. (3) Der AufsichtratsvorsitzendeAufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der AufsichtratAufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres Von den nicht hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern scheidet alle 2 Jahre das jeweils dienstälteste Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus. Als Dienstalter gilt die Zeit von seiner letzten Xxxx an. Bei gleichem Dienstalter wird der zuerst Ausscheidende durch das Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichenbis die Beendigung ihrer Vertreterbefugnis oder die Neuwahl anderer Vorstandsmitglieder im Genossenschaftsregister eingetragen ist. (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtrat Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (54) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines VorstandmitgliedsVorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das dass einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und – ggf. nach Prüfung gemäß § 340k 340 k HGB – sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. (3) Der AufsichtratsvorsitzendeAufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der AufsichtratAufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands Vorstandes scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem indem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtrat Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (54) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines VorstandmitgliedsVorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 10% des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung Mahnvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen rechtgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts Status der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und – ggf. nach Prüfung gemäß § 340k 340 k HGB – sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen zu beraten und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. (3) Der AufsichtratsvorsitzendeAufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der AufsichtratAufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtrat Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (5) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines VorstandmitgliedsVorstandsmitglieds, seines EhegattenEhegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen rechts- geschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung Rechnungs- legung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie für das Führen der die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheidenführen; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340k 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem wichti- gem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft - insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. (3) Der AufsichtratsvorsitzendeAufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der AufsichtratAufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtrat Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (54) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines VorstandmitgliedsVorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmenteilzuneh- men, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat Aufsichts- rat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handelnhan- deln. (2) Die Erteilung von XxxxxxxProkura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen rechtsge- schäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben An- gaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen einstim- migen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen unter- zeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln Verfah- rensregeln zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340k 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung Fest- stellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft - insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden Vor- sitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. (3) Der AufsichtratsvorsitzendeAufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens na- mens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der AufsichtratAufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen sei- nen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtrat Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern Vorstandsmitglie- dern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (54) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines VorstandmitgliedsVorstandsmit- glieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied Vorstandsmitglied an der Beratung Be- ra- tung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung Beschluss- fassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche geschäft- liche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder Mit- glieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder Vorstandsmit- glieder und des Aufsichtsrats. Kredite Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Samples: Satzung

Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340k 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft - insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder werden Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und angestelltabberufen; er dieser kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands Vorstandes ernennen. (3) . Der AufsichtratsvorsitzendeAufsichtsrat ist für den Abschluss, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge Änderung und die Beendigung von Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist Vorstandsmitgliedern sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtrat, vertreten zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständigStellvertreter abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge. (53) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (64) Die Generalversammlung Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (54) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines VorstandmitgliedsVorstandsmitglieds, seines EhegattenEhegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Samples: Satzung

Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und – ggf. nach Prüfung gemäß § 340k HGB – sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder bestimmen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates ein ordentliches Mitglied zum Sprecher des Vorstandes. Der Verwaltungsrat kann auch einen Vorsitzenden des Vorstandes bestimmen. (2) Die Vorstandmitglieder Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses vom Aufsichtsrat bestellt und angestelltVerwaltungsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt; er eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Verwaltungsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. Der Verwaltungsrat kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennendie Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist im Vorfeld rechtzeitig über die Einzelheiten der Bestellung zu informieren. (3) Der Aufsichtratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens Jede Änderung des Vorstandes hat der Genossenschaft die Dienstverträge mit den VorstandsmitgliedernVorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die neuen Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. (4) Für Der Vorstand führt die Kündigung Geschäfte der Bank in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur FolgeVorstandes. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte unter Berücksichtigung aller relevanten Fragen der Planung, über die Risikolage, über das Risikomanagement und über die finanzielle Lage der Bank in Textform zu berichten. Bei wichtigem Anlass hat der Vorstand ausdem Verwaltungsratsvorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden schriftlich zu berichten; in Eilfällen kann mündlich berichtet werden, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichendiesem Fall ist ein schriftlicher Bericht unverzüglich nachzureichen. Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes enthebenGesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Aufgaben und zur wirtschaftlichen Lage der Bank stehen. Die Bezüge werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses festgelegt. (7) Der Aufsichtrat ist befugtDie Vorstandsmitglieder dürfen Nebentätigkeiten, nach seinem Ermessen Mitglieder insbesondere Aufsichtsratsmandate außerhalb der Bank, nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates übernehmen. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein; Ausnahmen bedürfen der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung Zustimmung der Geschäfte zu treffenAufsichtsbehörde. (1) Die Entscheidungen Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Er darf Handlungsbevollmächtigte und mit Zustimmung des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den VorstandVerwaltungsrates Prokuristen bestellen. (2) Der Vorstand ist beschlussfähigErklärungen der Bank sind in der Regel schriftlich zu erteilen; sie sind für die Bank verbindlich, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse sie von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnteinem Prokuristen oder von zwei Prokuristen oder von einem Vorstandsmitglied oder Prokuristen gemeinschaftlich mit einem Handlungsbevollmächtigten abgegeben werden. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien zulässigVerbindliche Urkunden sind in der Weise zu zeichnen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widersprichtdass die Vertretungsberechtigten zu dem Namen der Landwirtschaftlichen Rentenbank ihre Unterschrift hinzufügen. (4) Beschlüsse Die mit Datenverarbeitungsanlagen erstellten Verzeichnisse, Abrechnungen, Konten- und Depotauszüge sowie sonstige Mitteilungen sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstandauch ohne Unterschrift wirksam, wenn ein entsprechender Vermerk angebracht ist. (5) Wird Für die Wirksamkeit einer an die Bank gerichteten Willenserklärung genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied. (6) Hinsichtlich der Vertretungsmacht stehen stellvertretende Vorstandsmitglieder den ordentlichen gleich. (7) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit dem Vorstand, insbesondere über Angelegenheiten die Regelung der Genossenschaft beratenBezüge seiner Mitglieder, die Interessen eines Vorstandmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied an schließt der Beratung Vorsitzende des Verwaltungsrates namens des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen VorstandsmitgliederAufsichtsbehörde ab.

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Samples: Satzung Der Landwirtschaftlichen Rentenbank (Landwirtschaftliche Rentenbank)

Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 1515 der Satzung. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Vorschriften über die Erteilung von XxxxxxxProkura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässigbleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen einstim- migen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen unterzeich- nen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie für das Führen der die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheidenführen; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und – ggf. gegebenenfalls nach Prüfung gemäß § 340k 340 k HGB – sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten; j) dem Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. (3) Der Aufsichtratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (5) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Vorstandmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 1515 der Satzung. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Vorschriften über die Erteilung von XxxxxxxProkura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässigbleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das dass einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie für das Führen der die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheidenführen; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und – ggf. gegebenenfalls nach Prüfung gemäß § 340k 340 k HGB – sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten; j) dem Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennene rnennen. (3) Der AufsichtratsvorsitzendeAufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der AufsichtratAufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose KündigungKündigun g) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtrat Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (5) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines VorstandmitgliedsVorstandsmitglieds, seines EhegattenEhegatten oder seines Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme für den einzelnen Fall ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der d er Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Samples: Satzung

Der Vorstand. 14 13 Leitung und Vertretung der Genossenschaft (1) . Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand . Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) 2. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15außergerichtlich. Dabei können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) . Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen;führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden, sowie öffentlich-rechtliche Auflagen und Verträge eingehalten werden, b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;, c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;, d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgenordnungsmäßiges, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von sowie Planung und Steuerung dient;dienliches Rechnungswesen zu sorgen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten, e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie für das Führen der die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden;führen, gf) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und – ggf. nach Prüfung gemäß § 340k HGB – sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlichregelmäßig, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten, g) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und dessen Beanstandungen zur Geschäftsführung zu berücksichtigen. (1) . Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder werden . Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er für maximal 5 Jahre bestellt. Dieser kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennenbestimmen. (3) 2. Der Aufsichtratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie Aufsichtsrat ist für den Abschluss Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtrat, vertreten Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen StellvertreterVertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständigabgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (6) Die Generalversammlung 3. Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Er entscheidet über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vorstandsmitglieder und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. (7) Der Aufsichtrat ist befugt4. Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufigso dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und dass ein wichtiger Grund für die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffenAmtsniederlegung gegeben ist. (1) . Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel aber monatlich, einzuberufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) . Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassungen über die Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) . Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (5) 4. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines VorstandmitgliedsVorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandmitglied Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Samples: Satzung

Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und – ggf. nach Prüfung gemäß § 340k HGB – sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: ▪ Präsident ▪ Vizepräsident ▪ Kassier ▪ Aktuar ▪ Beisitzer Der Vorstand wird durch die Vereinsversammlung für die Dauer von zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder werden Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Es können nur stimm- und wahlberechtigte Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand verfügt über eine Kompetenzsumme, die von der Vereinsversammlung je- weils festgesetzt wird. Der Präsident wird separat von der Versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Präsident überwacht die Handhabung der Statuten und die Ausführung der gefassten Beschlüsse. Er hat alljährlich auf die ordentliche Vereinsversammlung einen Jahresbericht auszuarbeiten, welcher über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr, Anzahl Mit- glieder und das Vereinsvermögen Aufschluss gibt. Der Präsident ist unterschriftsberechtigt mit einem Vorstandmitglied zu zweien. Der Vizepräsident übernimmt bei Verhinderung des Präsidenten dessen Funktion. Der Kassier führt das Rechnungswesen und hat am Schluss des Vereinsjahres darüber Auskunft zu geben. Der Kassier ist allein unterschriftsberechtigt für den normalen Rech- nungsverkehr. Der Aktuar führt die Protokolle und erledigt alle ihm vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. (3) Präsidenten überwiesenen Kor- respondenzarbeiten. Demissionen aus dem Vorstand sind dem Präsidenten an der vorgängigen Vereinsver- sammlung schriftlich bekannt zu geben. Der Aufsichtratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens Vorstand ernennt mit Vorschlagsrecht der Genossenschaft OK-Mitglieder die Dienstverträge OK-Präsidenten der Ver- einsanlässe. Der Vorstand legt in Absprache mit den Vorstandsmitgliedern. (4) OK-Präsidenten den Budgetrahmen der Vereins- anlässe fest. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen das Gesamtsponsoring ist der Aufsichtrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, ein Vorstandsmitglied zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) den Verteiler der Sponsorenbeiträge ist die Generalversammlung der Vorstand zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung Der Sponsorenverantwortliche vom Vor- stand erarbeitet mit den OKs der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der BeschlussfassungVereinsanlässe alle sponsorenrelevanten Aufgaben. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als verantwortlich für die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit rechtzeitige Reservation der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehntAnlagen und der Schützenmatte bei der Stadt Lenzburg. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (5) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Vorstandmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Samples: Statuten

Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Die EWIV hat einen oder mehrere Vorstände. Im Falle mehrerer Vorstände ist jeder von Ihnen einzel- vertretungsberechtigt. Der Vorstand leitet wird vom Aufsichtsrat einstimmig vorgeschlagen und muss durch die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Mitgliederversamm- lung bestätigt werden. Wird der Vorschlag des Aufsichtsrates von der Mitgliederversammlung abge- lehnt, so hat der Aufsichtsrat einen neuen Vorschlag zu erarbeiten. Bei erneuter Ablehnung wird der Vorschlag des Aufsichtsrates angenommen. Die Mandatsdauer eines Vorstands ist fünf Jahre. Sie kann erneuert werden. Wenn deutsches Zivilrecht auf ihre Tätigkeit anzuwenden ist, sind der bzw. die Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß und alle ande- ren möglichen gesetzlichen Vertreter von den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB befreienbefreit, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissesowie alle ande- ren Mitglieder, die ihnen die EWIV rechtlich vertreten, wenn diese durch eine entsprechende Vorschrift be- troffen sind. Das gleiche gilt für vergleichbare Vorschriften in anderen Rechtsordnungen, die Tätigkeit im Vortand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) für die EWIV gelten. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,hat insbesondere a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung Zweck und Gegenstand der EWIV ordnungsgemäß zu führen; b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnah- men rechtzeitig zu planen und durchzuführen; c) sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sach- gemäß betreut werden; d) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die von der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf Mitglieder-ver- sammlung einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; de) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein ordnungsgemäßes zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; hg) spätestens innerhalb von drei fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat unverzüglich und – ggf. nach Prüfung gemäß § 340k HGB – sodann mit dessen Bericht Bemerkungen der Generalversammlung Mitgliederversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses Jahresab- schlusses vorzulegen; i) ; Zur Abdeckung einer etwaigen Haftung des Vorstandes kann eine sog. D&O-Haftpflichtpolice mit einer angemessenen Deckungssumme abgeschlossen werden. Eine Pflichtverletzung des Vorstandes liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der EWIV zu handeln. Xxxxx ein Vorstandsmitglied im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, soll dies bei der Beurteilung seiner Sorg- falt zu berichten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichtenseinen Gunsten berücksichtigt werden. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. (3) Der Aufsichtratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Kommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (5) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Vorstandmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Xxxxxxx an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

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Samples: Statute