Organisation. Um die Einhaltung wissenschaftlicher Standards im Rahmen des Monitorings zu gewährleisten, greift das BMFSFJ bei dessen Durchführung auf die Expertise wissenschaftlicher Institutionen zurück. Diese erheben und analysieren empirische Daten und stellen die wissenschaftlichen Befunde dem BMFSFJ zur Verfügung. Die Geschäftsstelle des Bundes begleitet das Monitoring in koordinierender Funktion. In allen das Monitoring betreffenden Angelegenheiten agieren das BMFSFJ und die Geschäftsstelle als Ansprech- partner der Länder. Die Länder begleiten den gesamten Prozess zur Umsetzung des KiQuTG durch ein fachliches Gre- mium bestehend aus Bund und Ländern. In den regelmäßig stattfindenden Sitzungen des Gremiums wird das Monitoring ein wichtiges Thema sein. Es erfolgen insbesondere Beratungen zur konzeptio- nellen Ausgestaltung und Entwicklung des Monitorings, einschließlich der Auswahl und gegebenen- falls Veränderung und Anpassung der Berichtsindikatoren, sowie ein fortlaufender Austausch über die Ergebnisse des Monitorings im Vorfeld der Veröffentlichung. Das BMFSFJ ist bestrebt, sich hinsichtlich der Entscheidungen, die das Monitoring betreffen, mit den Ländern ins Benehmen zu setzen. Das Monitoring wird zusätzlich von einem Expertengremium aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft und Praxis, der Länder sowie des BMFSFJ und der Geschäftsstelle unterstützt. Allen Ländern steht eine Beteiligung am Expertengremium offen. Das BMFSFJ beruft die Mitglieder des Gre- miums aus Wissenschaft und Praxis. Diesbezüglich können das fachliche Gremium und die am Mo- nitoring beteiligten wissenschaftlichen Institutionen Vorschläge unterbreiten. Das Expertengremium tritt einmal jährlich zusammen, um die Ergebnisse des Monitorings zu beraten, die Vorgehensweise zu prüfen und gegebenenfalls Änderungs- oder Anpassungsbedarfe aufzuzeigen. Die wissenschaftliche Expertise soll zudem verstärkt in die vorzunehmenden technisch-methodischen Entwicklungsschrit- te einfließen. Expertengremium aus beruft moderiert richtet ein enger Vertretung der Austausch 16 Bundesländer zur Umsetzung Gesetz (insbesondere Monitoring) berät stellt wissenschaftliche Befunde zur Verfügung Monitoringstelle Fachliches Gremium Geschäftsstelle BMFSFJ veröffentlicht Monitoringbericht Wissenschaft Praxis Länder Abbildung 1: Gremienstruktur Der Monitoringbericht wird sich aus einer Einleitung und Zusammenfassung, einem länderübergrei- fenden Teil, einem länderspezifischen Teil einschließlich der Fortschrittsber...
Organisation. EinsExtra wird vom Norddeutschen Rundfunk federführend für die ARD betrieben und von der Hauptabteilung ARD-Aktuell redaktionell betreut.
Organisation. Die Federführung für das ARD-Gemeinschaftsprogramm EinsPlus liegt beim Südwestrundfunk, der dafür in Baden-Baden eine Redaktion unterhält.
Organisation. Die Aufgaben nach § 36 obliegen der zuständigen Landesmedienanstalt. Sie trifft entsprechend den Be- stimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Ent- scheidungen.
Organisation. 2.1 Das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter ist keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern wird in Form einer Arbeitsgemeinschaft der Sta- tistischen Landesämter geführt, wobei jedes Statistische Landesamt einen regio- nalen Standort des Forschungsdatenzentrums bildet.
2.2 Die Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter beschließen über die Geschäftsordnung des Forschungsdatenzentrums, die Zuordnung der einzelnen Statistiken oder Statistikbereiche zu den Statistischen Landesämtern als Standor- te des Forschungsdatenzentrums, die Statistiken, für die zentrale Server einzu- richten sind, bestellen den Lenkungsausschuss sowie seinen Vorsitz und befin- den jährlich auf der Amtsleitertagung über die Entlastung des Lenkungsaus- schusses für das Vorjahr.
2.3 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern von fünf Statistischen Landes- ämtern zusammen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Der Len- kungsausschuss leitet das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesäm- ter. Er beschließt das Arbeitsprogramm des Forschungsdatenzentrums und legt die Prioritäten unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten und der In- teressen der Länder fest, bereitet die Entscheidungen der Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter vor, erstattet ihnen bis zum 31. Xxxx jeden Jahres den Rechenschaftsbericht und legt die fachliche Federführung für die Aufgaben nach Ziffer 1 Buchstaben b und c fest. Die oder der Vorsitzende vertritt das For- schungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter in allen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung nach außen. Sie oder er berät sich dabei mit den Mitglie- dern des Lenkungsausschusses, erforderlichenfalls mit allen Leiterinnen und Leitern der Statistischen Landesämter.
2.4 Die Geschäftsstelle des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter ist derzeit im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein- Westfalen angesiedelt. Sie koordiniert, verwaltet und dokumentiert die Arbeiten der Standorte und nimmt in Fragen von nicht grundsätzlicher Bedeutung die Au- ßenvertretung des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter wahr. Sie informiert das Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes über geplante Vorhaben. Die Geschäftsstelle ist offizieller Ansprechpartner des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Über sie werden Vor- gänge an den Lenkungsausschuss geleitet. Sie ist berechtigt, verbindliche Aus- künfte und Erklärungen abzugeben, sow...
Organisation. 16 Organe
(1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins … e. V. sind: - die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19), - der Vorstand (§§ 20 – 23).
(2) Termine und Tagesordnungen der Sitzungen dieser Organe werden dem DRK-Kreisverband mitgeteilt.
(3) Nach Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.
(4) Der Präsident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 4. Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(3) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt haben.
(4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil.
(1) Die Mitgliederversammlung:
a) beschließt den Wirtschaftsplan;
b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
c) beschließt über die Entlastung des Vorstands;
d) wählt den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Die Xxxx des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Kreisverbandes;
e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren;
f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen;
g) beschließt über die Vorlagen des Vorstands;
h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen;
i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes) über die Auflösung des Ortsvereins;
j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets;
k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung;
l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands;
m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3.
(2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der an...
Organisation. Soweit nichts anderes bestimmt ist, überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios.
Organisation. Soweit nichts anderes bestimmt ist, über- prüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Im Anwendungsbereich der §§ 99a bis 99e nehmen die Landesmedienanstal- ten die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr und informieren hierüber die Öffentlichkeit in geeigneter und barrierefreier Form. Sie trifft entsprechend den Bestimmun- gen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Ent- scheidungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote sowie Dienste, die den Zugang zu au- diovisuellen Mediendiensten ermöglichen, der in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutsch- landradios.
Organisation. 4.1. DIE ZUCHT- UND KÖRKOMMISSION (ZKK)
a. Für alle die Zucht betreffenden Angelegenheiten, welche nicht anderen Organen der GWS übertragen sind, ist die Zucht- und Körkommission (ZKK) zuständig und verantwortlich.
b. Sie berät den Vorstand in züchterischen Belangen, erarbeitet zuchthygienische Empfehlungen und Massnahmen, setzt das Programm zur Bekämpfung von Erbkrankheiten in Absprache mit dem AA Zuchtfragen & SHSB durch, organisiert die Körungen und ist auch für die Rekrutierung der durch den Vorstand zu ernennenden Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure verantwortlich.
c. Sie organisiert in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Zuchtwertschätzung.
d. Die ZKK kann Anträge an den Vorstand oder direkt an die Generalversammlung der GWS stellen.
e. Die ZKK setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen, die von der GV gewählt werden. Ihre Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre.
f. Die ZKK wird präsidiert durch die sogenannte Zuchtleitung: der Zuchtobmann bzw. die Zuchtobfrau (= Zuchtleitung) gehört von Amtes wegen dem Vorstand der GWS an. Die übrigen mind. zwei Mitglieder der ZKK dürfen dem Vorstand nicht angehören.
g. Die ZKK ist dem Vorstand der GWS unterstellt. Wurf- und Zuchtstättenkontrollen erfolgen durch die ZKK-Mitglieder oder beauftragte Kontrolleure.
Organisation. Die Teilnahme eines Mitarbeiters am Betrieblichen Eingliederungsmanagement ist freiwillig und kann jeder Zeit vom Mitarbeiter beendet werden. Die betroffenen Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, über Diagnosen oder Ursachen der Arbeitsunfähigkeit Auskunft zu erteilen. Die Personalabteilung ermittelt die Mitarbeiter, denen die Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement angeboten werden soll. • Mitarbeiter, die in einem zusammenhängenden Zeitraum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind. Diese werden von der Personalabteilung schriftlich zu einem Informationsgespräch „Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)“ eingeladen Dies erfolgt nach vorheriger Rücksprache mit dem Vorgesetzten spätestens nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit. Die Teilnahme hieran ist freiwillig. Die betreffenden Mitarbeiter haben die Xxxx zu dem BEM- Beauftragten auf Wunsch weitere Beteiligte zu benennen. Wir unterscheiden • Mitarbeiter die z.B. ein Bein gebrochen haben • Mitarbeiter deren Erkrankungsursache im Dunkeln liegt sowie • Mitarbeiter, deren Fehlzeiten sich über einen Zeitraum von 12 Monaten auf mehr als sechs Wochen summieren. Diese erhalten von der Personalabteilung nach vorheriger Rücksprache mit dem Vorgesetzten, eine Einladung zu einem Beratungsgespräch. Dieser betreffende Mitarbeiterkreis wird quartalsweise / monatlich von der Personalabteilung ermittelt. Die weitere Vorgehensweise ist in beiden Fällen wie folgt: Im Beratungsgespräch hat der BEM-Beauftragte die Aufgabe, den betreffenden Mitarbeiter über die Ziele und Aufgaben des Betrieblichen Eingliederungsmanagements zu informieren. Danach entscheidet der Beschäftigte, ob er das BEM in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Ist es der Wunsch des Arbeitnehmers, am Betrieblichen Eingliederungsmanagement teilzunehmen, so findet ein Beratungsgespräch statt. Die betreffenden Mitarbeiter haben die Xxxx zu dem BEM-Beauftragten auf Wunsch weitere Beteiligte zu benennen. In dem Beratungsgespräch ist das erste Ziel die gemeinsame Analyse der aktuellen Situation sowie die Klärung, ob Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit in der beruflichen Arbeitssituation liegen. Danach soll die Einleitung, Organisation und Koordination von Maßnahmen folgen. Nach Abschluss des BEM bewertet der Mitarbeiter zur Qualitätssicherung das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist abgeschlossen, wenn die unter Punkt 2 genannten Ziele und Aufgaben erreicht wurden bzw. nach einem oder mehreren Ge...