Deutsche Wertpapierkonten Musterklauseln

Deutsche Wertpapierkonten. Folgende Wertpapierkonten oder Wertpapierunterkonten des Clearing-Mitglieds bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main („CBF“) nach deutschem Recht: (jedes hier bezeichnete Konto (falls vorhanden) ein „Deutsches Pfanddepot“ zum Zwecke der Gewährung von: ◼ Elementary Proprietary Margin oder Elementary Omnibus Margin gemäß der Wertbasierten Zuordnung (falls anwendbar) oder ◼ Elementary Proprietary Margin gemäß der Gegenstandsbasierten Zuordnung (falls anwendbar)) (jedes hier bezeichnete Konto (falls vorhanden) ein „Deutsches Elementary Omnibus Pfanddepot“ zum Zwecke der Gewährung von Elementary Omnibus Margin (mit Ausnahme von Omnibus Margin für CASS-Transaktionen) gemäß der Gegenstandsbasierten Zuordnung) (jedes hier bezeichnete Konto (falls vorhanden) ein „Deutsches Net CASS Omnibus Pfanddepot“ zum Zwecke der Gewährung von Net Omnibus Margin) für CASS- Transaktionen) (jedes hier bezeichnete Konto im Sicherheitenverwaltungssystem von CBF („Xemac”) (falls vorhanden) ein „Xemac Pfanddepot“ zum Zwecke der Gewährung von: ◼ Elementary Proprietary Margin oder Elementary Omnibus Margin gemäß der Wertbasierten Zuordnung (falls anwendbar) oder ◼ Elementary Proprietary Margin gemäß der Gegenstandsbasierten Zuordnung (falls anwendbar)) (jedes hier bezeichnete Konto (falls vorhanden) ein „Xemac Elementary Omnibus Pfanddepot“ zum Zwecke der Gewährung von Elementary Omnibus Margin (mit Ausnahme von Omnibus Margin für CASS-Transaktionen) gemäß der Gegenstandsbasierten Zuordnung) (jedes hier bezeichnete Konto (falls vorhanden) ein „Xemac Net CASS Omnibus Pfanddepot“ zum Zwecke der Gewährung von Net Omnibus Margin für CASS- Transaktionen)
Deutsche Wertpapierkonten. Folgende Wertpapierkonten oder Wertpapierunterkonten nach deutschem Recht: (i) Wertpapierkonten oder Wertpapierunterkonten des Basis-Clearing- Mitglieds bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main („CBF“) (jedes in Absatz (i) bezeichnete Konto (falls vorhanden) ein „Deutsches Basis- Clearing-Mitglied Pfanddepot“ zum Zwecke der Stellung von Basis-Clearing- Mitglied Margin) (ii) Konten oder Unterkonten des Basis-Clearing-Mitglieds in XEMAC (jedes in Absatz (ii) bezeichnete Konto im Sicherheitenverwaltungssystem ‘Xe- mac’ von CBF („Xemac”) (falls vorhanden) ein „Xemac Basis-Clearing- Mitglied Pfanddepot“ zum Zwecke der Stellung von Basis-Clearing-Mitglied Margin)

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.