Die Ortsausschüsse Musterklauseln

Die Ortsausschüsse. Der Pfarrgemeinderat bildet Ortsausschüsse, die das praktische Gemeindeleben in den Kirchorten gestalten. Die Ortsausschüsse sollen nach Möglichkeit bestehen aus jeweils: - mindestens einem Pfarrgemeinderatsmitglied, - einem Verwaltungsratsmitglied mit Gattungsvollmacht, - einem/r hauptamtlichen Ansprechpartner/-in und - weiteren Personen, die für das gemeindliche Leben und die Grunddienste vor Ort Verantwortung tragen. Die Zahl der Mitglieder des Ortsausschusses ist nach oben nicht begrenzt, kann also unterschiedlich sein. Vorschläge für die Berufung in den Ortsausschuss können von Gruppierungen des Kirchortes, dem Ortsausschuss der vorherigen Wahlperiode, dem Pastoralteam sowie von interessierten Personen unterbreitet werden. Die Mitglieder des Ortsausschusses werden dann vom Pfarrgemeinderat berufen. Im Gottesdienst am Kirchort werden die Mitglieder vorgestellt. Die Mitglieder des Ortsausschusses wählen in einer konstituierenden Sitzung, zu der ein für den Kirchort zuständiges PGR-Mitglied einlädt, eine/n Vorsitzende/n, die/der vom PGR bestätigt werden muss (§ 22 Abs. 4 SynO). Der/die Vorsitzende ist Mitglied des Pfarrgemeinderates mit Rede- und Antrags-, aber ohne Stimmrecht, es sei denn, er/sie ist bereits gewähltes Mitglied des Pfarrgemeinderates. Zu den Sitzungen des Ortsausschusses wird von dem/der Vorsitzenden fristgerecht eingeladen. Der Ortsausschuss informiert den Pfarrgemeinderat regelmäßig über seine Arbeit. Beschlüsse werden protokolliert. Ortsausschüsse können am Kirchort Arbeitsgruppen bilden. Bei anhörungspflichtigen Beschlüssen des VRK gem. § 2 Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat im Bistum Limburg (VZPV), die einen Kirchort in besonderem Maße betreffen, gibt der PGR dem Ortsausschuss die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, bevor er, unter Würdigung der Stellungnahme des Ortsausschusses, sein Anhörungsrecht wahrnimmt. Der Übergangs-Pfarrgemeinderat der neuen Pfarrei wird bis zum Ende der laufenden Amtszeit die Pfarrgemeinde- und Verwaltungsräte der bisherigen Pfarreien als Ortsausschüsse einsetzen. Die Berufung weiterer Mitglieder in die Ortsauschüsse bleibt dem Pfarrgemeinderat unbenommen. Die Arbeit und die Zusammensetzung der Ortsausschüsse werden zum Ende der Amtszeit evaluiert und den Gegebenheiten angepasst.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.